Non-entry for missing appealed decision

1B_393/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I17 de ago. de 2011Inadmissible

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Resumo

X.________ filed a complaint to the Federal Supreme Court on 26 July 2011 without identifying the challenged cantonal decision or attaching it. After being ordered on 29 July 2011 to submit the missing decision under Art. 42(5) and (6) BGG, he failed to cure the defect within the time limit. The Court therefore declined to enter into the complaint in simplified procedure under Art. 108 BGG and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten wegen unbehebten Formmangels. Eine Rechtsschrift, aus der nicht hervorgeht, welcher Entscheid angefochten wird, und der der angefochtene Entscheid nicht beigelegt ist, genügt den Begründungs- und Beilageanforderungen nicht. Wird der Mangel trotz gerichtlicher Aufforderung nicht innert Frist behoben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn darauf verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
1B_393/2011

Urteil vom 17. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,
Beschwerdeführer,

Gegenstand

In Erwägung,
dass X.________ sich mit Eingabe vom 26. Juli 2011 an das Bundesgericht wandte;
dass sich aus der Begründung der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass ein angefochtener Entscheid der Eingabe nicht beilag;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess und den gerügten Mangel nicht behob;
dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG)

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Palavras-chave

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