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1B_360/2011 ΓÇó Federal Supreme Court: inadmissible complaint for insufficient reasoning
1B_360/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I14 de jul. de 2011Inadmissible
X. challenged the St. Gallen accusation chamber's decision confirming a non-prosecution and refusing to open proceedings against prosecutor B. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the substantiation requirement of Art. 42(2) BGG because it failed to address the cantonal reasoning in a specific manner. The Court therefore did not enter on the complaint in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) BGG.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen und muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung und ist der Begründungsmangel offensichtlich, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten können bei den gegebenen Verhältnissen gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.
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1B_360/2011
Urteil vom 14. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme und Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. April 2011
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 hat das Untersuchungsamt St. Gallen eine von X.________ gegen A.________ erstattete Strafanzeige nicht Anhand genommen.
Auf eine von der Anzeigerin hiergegen erstattete Beschwerde ist die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. April 2011 nicht eingetreten. Gleichzeitig hat sie entschieden, dass auch gegen Staatsanwalt B.________, dessen Verhalten von der Anzeigerin ebenfalls beanstandet wurde, kein Strafverfahren eröffnet werde.
2.
Gegen den Entscheid vom 28. April 2011 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, bei der Anklagekammer eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Sie beanstandet den Entscheid nur ganz allgemein, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern er Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp