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1B_248/2010 ΓÇó Appeal inadmissible for inadequate substantiation
1B_248/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I27 de jul. de 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible because the appellant merely criticized the detention order in general terms and failed to substantiate, as required, why it would be unlawful or unconstitutional. The Court therefore did not enter into the merits and decided the case in simplified proceedings. Given the circumstances, it ordered that no costs be levied. The underlying cantonal order had kept the appellant in pre-trial detention until 2010-09-07.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, inwiefern dieser Recht oder Verfassung verletzt; bloss appellatorische, allgemeine Kritik genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden (vgl. auch consid. 1). Kostenerhebung nach Art. 66 Abs. 1 BGG richtet sich nach den Umständen; bei Unzulässigkeit der Beschwerde kann ausnahmsweise auf Kosten verzichtet werden.
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1B_248/2010
Urteil vom 27. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Fortsetzung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2010
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
In Erwägung,
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 5. Juli 2010 X.________ in Untersuchungshaft belassen und diese bis zum 7. September 2010 verlängert hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie Rechtsanwalt Ivo Harb schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp