Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_247/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I19 de nov. de 2007Inadmissible

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Resumo

X. challenged a cantonal criminal appellate order concerning a recusal request, procedural directions, and an attempt to broaden the case. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. It was therefore not admitted under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. Because the appeal was plainly hopeless, free legal aid was refused. No court costs were charged, and the request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung einer Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer konkreten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Art. 64 Abs. 1 BGG setzt für unentgeltliche Rechtspflege zudem fehlende Aussichtslosigkeit voraus.

Texto completo

{T 0/2}
1B_247/2007

Urteil vom 19. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung; Vertretung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. September 2007.

Erwägungen:
1.
In einem Appellationsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn gegen zwei Angeschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung erliess die Strafkammer des Obergerichts am 19. September 2007 folgende Verfügung:

  • ...
  1. Je eine Kopie der Stellungnahmen der Oberrichter Kamber und Marti vom 14.8. bzw. 21.8.2007 geht an den Appellanten X.________.
  • ...
  1. Auf das Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Kiefer wird nicht eingetreten.
  2. Dem Appellanten X.________ wird Frist gesetzt bis Freitag 5. Oktober 2007, sich zu den Stellungnahmen der Oberrichter Marti und Kamber zu äussern. Tut er dies innert der gesetzten Frist nicht, wird Verzicht angenommen.
  3. Das Begehren, das Verfahren sei auf andere Delikte auszudehnen, als jene die im angefochtenen Urteil zur Beurteilung standen, wird abgewiesen."
    2.
    X.________ führt mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. September 2007. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
    3.
    Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Da gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine neue Frist für eine Beschwerdeergänzung einzuräumen, nicht entsprochen werden.
    4.
    Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
    4.1 In Ziffer 5 des Verfügungsdispositivs ist die Strafkammer auf das Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Kiefer nicht eingetreten. Begründet hat sie dies mit einem Verweis auf § 99 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn. Diese Bestimmung erläutert die Behandlung von missbräuchlichen Ablehnungsbegehren. Danach kann die zuständige Instanz Nichteintreten beschliessen, wenn ein Ablehnungsbegehren offensichtlich in der Absicht gestellt wurde, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen; der Richter, der bloss über die Ablehnung zu befinden hat, kann dabei nicht abgelehnt werden.

Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Bestimmung von § 99 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation verfassungswidrig oder verfassungswidrig angewendet worden sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht, inwiefern der abgelehnte Oberrichter befangen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2 Hinsichtlich der Ziffern 3, 6 und 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unterlässt es der Beschwerdeführer, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auch in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.3 Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Palavras-chave

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