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1B_233/2013 ΓÇó Non-entry on complaint about juvenile detention release
1B_233/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I9 de jul. de 2013Inadmissible
The Aargau juvenile prosecutor challenged a cantonal appellate decision releasing the accused from pre-trial detention. Before the Supreme Court, it argued that the cantonal appeal should have been dismissed as moot because the prosecutor itself had already ordered the release. The Federal Supreme Court held that, after the prosecutor had decided to release the detainee, it no longer had a legally protected interest in altering the dispositive part of the challenged decision. The complaint was therefore manifestly inadmissible in summary procedure. No court costs were imposed.
Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; admissibility of a complaint by the prosecution against a detention-release decision requires a current legally protected interest. Where the prosecuting authority itself has already ordered the release and does not seek protection against a detention release as such, but only a correction of the dispositive part on mootness grounds, the requisite interest in appeal is lacking; the complaint is manifestly inadmissible. If the appeal is not entered into, no court costs are levied under Art. 66 Abs. 4 BGG (consid. 3–4).
{T 0/2}
1B_233/2013
Urteil vom 9. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dieter Roth.
Gegenstand
Untersuchungshaft; Verfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendbeschwerdekammer.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führte gegen den serbischen Staatsangehörigen X.________ ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Am 28. Mai 2013 wurde X.________ zusammen mit seinem Grossvater angehalten, vorläufig festgenommen und inhaftiert. Die Eröffnung der Haft erfolgte am 30. Mai 2013.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 7. Juni 2013 die Untersuchungshaft bis zum 3. Juli 2013. Dagegen erhob X.________ am 10. Juni 2013 Beschwerde. Die Jugendbeschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 18. Juni 2013 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2013 auf und entliess X.________ unverzüglich aus der Untersuchungshaft. Zur Begründung führte die Jugendbeschwerdekammer zusammenfassend aus, dass X.________ das 15. Altersjahr noch nicht beendet habe. Er könne deshalb nur mit einem Verweis (Art. 22 JStG) oder einer persönlichen Leistung (Art. 23 JStG) bestraft werden. Die persönliche Leistung betrage im vorliegenden Fall höchstens zehn Tage. X.________ sei deshalb zufolge Überhaft unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Jugendbeschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2013. Sie stellt den Antrag, der Entscheid der Jugendbeschwerdekammer sei aufzuheben und das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zur Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit zurückzuweisen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über eine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG geführt werden.
3.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Staatsanwaltschaft gehört grundsätzlich zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG). Die Staatsanwaltschaft besitzt ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid, denn sie hat grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, sich gegen eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Entlassung eines Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen (vgl. BGE 137 IV 230 E. 1 S. 232).
3.2. Vorliegend verhält es sich indessen anders. Die Beschwerdeführerin erachtet die Haftentlassung nicht als ungerechtfertigt. Sie macht vielmehr geltend, sie habe am 18. Juni 2013 die Haftentlassung bereits selbst beschlossen und habe dies der Jugendbeschwerdekammer auch mitgeteilt. Die Jugendbeschwerdekammer hätte daher das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Mit ihrem Entscheid habe sie gegen eidgenössisches Strafprozessrecht verstossen.
Nachdem die Jugendanwaltschaft die Haftentlassung selbst beschlossen hat, ist nicht ersichtlich - und wird von ihr auch nicht dargetan - inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid - der ebenfalls die Haftentlassung anordnete - beschwert sein sollte bzw. inwiefern sie ein Rechtsschutzinteresse an der von ihr beantragten Änderung des Dispositivs haben sollte. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a nicht einzutreten ist.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs.4 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendbeschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli