Late criminal detention appeal; no entry

1B_22/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I1 de fev. de 2010Inadmissible

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The applicant challenged the cantonal decision refusing release from detention and extending his pre-trial detention. The Federal Supreme Court held that the criminal appeal was filed on 25 January 2010, whereas the 30-day time limit expired on 28 December 2009; detention cases are not subject to suspension during Christmas court vacations. The appeal was therefore manifestly late and could not be examined. Because the appeal had no chance of success, the request for legal aid was denied. No court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 100 Abs. 1, Art. 44 f., Art. 47, Art. 48, Art. 64, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Beschwerde in einer Haftsache und unentgeltliche Rechtspflege. Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist nicht erstreckbar; in Haftsachen ruht sie während den Gerichtsferien nicht. Eine nach Ablauf der Frist der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren ohne Weiteres durch Nichteintreten zu erledigen. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus; bei klarer Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen.

Texto completo

{T 0/2}
1B_22/2010

Urteil vom 1. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Urs Grob,

gegen

Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach,
4410 Liestal.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. November 2009 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft, Vizepräsident.
Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 27. November 2009 hat der Vizepräsident des Ver-fahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft ein von X.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig hat er dem Haftverlängerungsantrag des Statthalteramtes Liestal stattgegeben und die Untersuchungshaft, in welcher sich X.________ seit dem 13. Juli 2009 befindet, bis zum 20. Februar 2010 verlängert.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 lässt X.________ durch seinen Rechtsbeistand Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führen mit dem Hauptantrag, der Beschluss vom 27. November 2009 sei aufzuheben; er, der Beschwerdeführer, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Nach den Angaben in der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer selber wie auch seinem Rechtsbeistand am 28. November 2009 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Beschlusses am 29. November 2009 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 28. Dezember 2009 endete sie (Art. 45 Abs. 1 BGG). Da ein Fall strafprozessualer Haft in Frage steht, stand die Frist - entgegen der in der Beschwerdeschrift bekundeten Auffassung - während den Weihnachtsgerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270 im Zusammenhang mit Art. 46 BGG).
Die erst am Montag, 25. Januar 2010 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), sodass auf sie nicht einzutreten ist.
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Es wid aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal sowie dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Palavras-chave

pre-trial detentionappeal deadlinenon-entrylegal aidcourt vacationstimeliness

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Questão jurídica principal

Whether the criminal-law appeal against the detention decision was filed within the 30-day deadline.

Decisão extraída

The appeal was filed after expiry of the non-extendable time limit and therefore cannot be heard.

Fundamentação extraída

The challenged decision was served on 2009-11-28; the appeal period started on 2009-11-29 and ended on 2009-12-28. Christmas court vacations do not suspend the period in detention cases.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted for the appeal.

Decisão extraída

Legal aid is refused because the appeal was manifestly hopeless.

Fundamentação extraída

Since the appeal was obviously out of time, it lacked any prospect of success.

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