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1B_215/2009 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned detention appeal
1B_215/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I10 de ago. de 2009Dismissed
The appellant sought release from pre-trial detention after the detention judge of the District Court of Winterthur rejected his request. Before the Federal Supreme Court, he filed two submissions but did not state any admissible ground of complaint or engage with the reasons of the challenged order. The court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG and therefore did not enter into the case under Art. 108(1)(b) BGG. It further waived court costs under Art. 66(1) BGG.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, bloss den erstinstanzlichen Standpunkt zu wiederholen oder die vorinstanzliche Begründung zu ignorieren. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids und wird kein zulässiger Beschwerdegrund genannt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.
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1B_215/2009
Urteil vom 10. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Gegenstand
Haftprüfung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2009
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichterin.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2009 ein Gesuch um Aufhebung der Untersuchungshaft stellte;
dass die Haftrichterin des Bezirksgerichts Winterthur das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 24. Juli 2009 abwies;
dass X.________ sich mit Eingaben vom 29. Juli 2009 und 2. August 2009 ans Bundesgericht wandte und um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersuchte;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe;
dass der Beschwerdeführer keinen Beschwerdegrund nennt und sich mit der Begründung in der Verfügung der Haftrichterin nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese Begründung bzw. die Abweisung seines Haftentlassungsgesuches Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
dass mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli