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1B_184/2013 ΓÇó Criminal appeal struck off as moot after settlement
1B_184/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I16 de jul. de 2013Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a prosecution appeal against Basel-Stadt appellate court orders that had scheduled a settlement hearing and refused to excuse the prosecution from attending. After the parties concluded a settlement on 21 May 2013, which became final, the appeal was declared moot and struck off. Applying Art. 72 BZP in conjunction with Art. 71 BGG, the Court charged no court costs. However, because the prosecution had nevertheless entered settlement negotiations after contesting any legal basis for them, the Canton of Basel-Stadt had to compensate the respondent for the costs already incurred in the federal proceedings in the amount of CHF 1,851.70.
Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nach Abschluss eines rechtskräftig gewordenen Vergleichs; Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit. Wird ein Verfahren durch einen nachträglich abgeschlossenen und rechtskräftig gewordenen Vergleich gegenstandslos, ist die Beschwerde abzuschreiben. Über die Kosten ist summarisch nach mutmasslichem Ausgang zu entscheiden; grundsätzlich trägt diejenige Partei die Kosten, die bei materieller Beurteilung unterlegen wäre. Abweichungen sind insbesondere bei widersprüchlichem prozessualem Verhalten sachlich begründet. Regelmässig können bei den gegebenen Verhältnissen keine Gerichtskosten erhoben werden, während eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Erwägungen).
{T 0/2}
1B_184/2013
Verfügung vom 16. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. bzw. 30. April 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
In Erwägung,
dass das Appellationsgericht Basel-Stadt in der gegen X.________ laufenden Strafuntersuchung im Rahmen des vor ihm hängigen Beschwerdeverfahrens gemäss Verfügung vom 23. bzw. 30. April 2013 für den 21. Mai 2013 eine Vergleichsverhandlung angesetzt und es abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme daran zu dispensieren;
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen diese Verfügungen mit Eingabe vom 14. Mai 2013 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat mit dem Hauptbegehren, der Zwischenentscheid betreffend Vergleichsverhandlung sei ersatzlos zu streichen, da im genannten Beschwerdeverfahren mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum für eine Vergleichsverhandlung bestehe;
dass sie indes am 21. Mai 2013 einen Vergleich abgeschlossen haben, der in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist;
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass die Staatsanwaltschaft sich nach erfolgter Beschwerde ans Bundesgericht am 21. Mai 2013 trotz von ihr bestrittener gesetzlicher Grundlage dennoch in Vergleichsverhandlungen eingelassen und sogar einen Vergleich unterzeichnet hat, der rechtskräftig geworden ist;
dass es sich in Anbetracht dieses widersprüchlichen Verhaltens rechtfertigt, dem Beschwerdegegner den im bundesgerichtlichen Verfahren bereits getätigten Vernehmlassungsaufwand durch den Kanton Basel-Stadt ersetzen zu lassen (gemäss Kostennote vom 1. Juli 2013), während bei den gegebenen Verhältnissen für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind;
Die Beschwerde im Verfahren 1B_184/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'851.70 zu bezahlen.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp