Insufficient reasoning in detention extension order

1B_157/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I9 de jun. de 2009Annulled

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court held that the cantonal detention-extension order lacked any independent reasoning and did not disclose the factual or legal basis for extending security detention. Because the Court could not review the order on that basis, it annulled the decision and remanded the case to the president of the criminal court for a new, properly reasoned ruling. No court costs or party compensation were awarded, and the legal-aid request became moot.

Sumário Omnilex

Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Begründungspflicht kantonaler Entscheide. Ein Entscheid, der der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt, muss den massgebenden Sachverhalt und die rechtlichen Schlussfolgerungen so wiedergeben, dass eine Überprüfung möglich ist; blosse Verweise auf frühere Entscheide oder Gesetzesbestimmungen genügen nicht. Fehlt jede eigene oder auch nur summarische Begründung, namentlich hinsichtlich des Haftgrundes bei Haftverlängerungen, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache an die kantonale Behörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei ist in Haftsachen dem Beschleunigungsgebot nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK Rechnung zu tragen.

Texto completo

{T 0/2}
1B_157/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2009
der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ mit Urteil vom 27. Mai 2009 wegen Widerhandlungen gegen Einreisevorschriften usw. zu 11 Monaten unbedingt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbaren Reststrafe von 253 Tagen. Gleichentags traf die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft folgende Verfügung:
"Für den Fall der Ergreifung der Appellation gegen das heute vom Strafgericht Basel-Landschaft gefällte Urteil wird die am 27. März 2009 verlängerte Sicherheitshaft um weitere 4 Wochen, d.h. bis 24. Juni 2009, verlängert, unter Vorbehalt eines anderen Entscheids der Rechtsmittelinstanz."

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 2. Juni 2009 (Postaufgabe 3. Juni 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit weiteren Hinweisen).

1.2 Die hier angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Die Präsidentin des Strafgerichts verweist darin lediglich auf den Entscheid des Strafgerichts vom gleichen Tag und die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftverlängerung gemäss § 144 Abs. 2 und 77 ff. StPO. Die angefochtene Verfügung enthält somit nicht einmal eine summarische Begründung, welche auf eine Haftprüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV schliessen liesse. Es lassen sich der Verfügung keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, aufgrund welches Haftgrundes die Sicherheitshaft verlängert worden ist. Nach dem unter Ziffer 1.1 Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Präsidentin des Strafgerichts zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt.

2.
Die Präsidentin des Strafgerichts wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsprinzips in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben.

3.
Beim vorliegenden Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens obsiegt oder unterliegt keine Partei (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit Hinweisen). Gerichtskosten sind keine zu sprechen (Art. 66 BGG). Damit wird das beim Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an diese zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und der Präsidentin des Strafgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Palavras-chave

detention extensionreasoning requirementappeal reviewremandcostspreventive detention

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the detention-extension order met the reasoning requirements of Art. 112 BGG.

Decisão extraída

No. The order contained no own reasoning and did not allow review of the legal and factual basis for extending detention.

Fundamentação extraída

A decision subject to federal appeal must state the decisive facts and legal conclusions, including the legal provisions applied. The challenged order merely referred to the same-day judgment and statutory provisions, without indicating the detention ground or even a summary assessment of detention review.

Questão jurídica principal

What is the consequence of an insufficiently reasoned cantonal decision under Art. 112 BGG?

Decisão extraída

The Federal Supreme Court must annul the decision and remand the matter for a new, properly reasoned decision.

Fundamentação extraída

If the Court cannot decide the matter because the challenged decision does not satisfy Art. 112(1) BGG, it must set it aside and return it to the cantonal authority.

Questão jurídica principal

Costs and party compensation in the federal proceedings.

Decisão extraída

No court costs were charged and no party compensation was awarded; the legal-aid request became moot.

Fundamentação extraída

Given the outcome, no party prevailed or lost, so no costs were imposed and the self-represented appellant had no entitlement to compensation.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.