Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

1B_15/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I19 de jan. de 2011Inadmissible

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X. GmbH challenged the cantonal dismissal of a criminal investigation against A. for embezzlement and disloyal management. The Federal Court held that the complaint did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it failed to address the grounds of the cantonal decision and did not sufficiently invoke a cognizable federal or constitutional violation. The Court therefore declined to enter into the complaint in summary proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsrügen; auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt und keinen zulässigen Beschwerdegrund substantiiert. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene, soweit möglich belegte Rügen; ein offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (E. 3). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
1B_15/2011

Urteil vom 19. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________ und Z.________,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2010 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Am 29. Oktober 2008 erstattete Y.________ namens und in seiner Funktion als Gesellschafter der X.________ GmbH Strafanzeige gegen A.________, ebenfalls Gesellschafter der X.________ GmbH, wegen Veruntreuung zum Nachteil der X.________ GmbH. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte mit Verfügung vom 30. Juli 2009 die gegen A.________ eingeleitete Strafuntersuchung ein. Die X.________ GmbH erhob dagegen am 4. September 2009 Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 ab. Die Strafkammer kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Rekurrentin die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, mit welchen diese die Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung einstellte, nicht beanstandet habe. Der Vorwurf der Veruntreuung sei demnach nicht Streitgegenstand. Hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung fehle es am Nachweis eines pflichtwidrigen bzw. missbräuchlichen Verhaltens. Mit einer Verurteilung des Angeschuldigten könne folglich nicht gerechnet werden. Der Rekurs gegen die Verfahrenseinstellung sei demnach abzuweisen.

2.
Die X.________ GmbH führt mit Eingabe vom 3. Januar 2011 (Postaufgabe 15. Januar 2011) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer des Obergerichts, die zur Abweisung ihres Rekurses führten, nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungsmässige Rechte oder sonst wie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Palavras-chave

criminal proceduredismissal of investigationembezzlementdisloyal managementreasoning requirementsnon-entryqualified duty to arguecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complaint sufficiently challenged the cantonal decision under Art. 42(2) BGG.

Decisão extraída

The complaint did not set out in a legally sufficient manner why the cantonal decision violated law or constitutional rights.

Fundamentação extraída

The appellant failed to engage with the appellate court's reasons and did not invoke an admissible ground of complaint; the pleading lacked the qualified reasoning required, especially for fundamental-rights claims.

Questão jurídica principal

Whether costs should be charged to the appellant.

Decisão extraída

Yes. The appellant bears the court costs according to the outcome.

Fundamentação extraída

Costs follow the procedural outcome under Art. 66(1) BGG.

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