Stationary preventive measure under Lucerne criminal procedure upheld

1B_14/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I9 de mar. de 2007Dismissed

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X. was held in a psychiatric clinic under a stationary preventive measure ordered as a substitute for pre-trial detention. The Lucerne Obergericht upheld the measure and ordered him to pay the cantonal appeal costs. Before the Federal Supreme Court, he sought release. The Court held that the complaint was admissible only insofar as it concerned the restriction of personal liberty, but rejected it on the merits. Relying on the psychiatric report and the risk of further offending, it found the stationary measure constitutionally sustainable and proportionate. No federal court costs were levied.

Sumário Omnilex

Art. 78 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2 BGG; Art. 10 Abs. 2 BV; § 89bis Abs. 1 StPO/LU; stationäre vorsorgliche Massnahme als Ersatz für Untersuchungshaft: Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit. Eine vorsorgliche stationäre Massnahme ist verfassungsrechtlich haltbar, wenn eine ärztliche Untersuchung bzw. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eine schwere psychische Störung, dringenden Behandlungsbedarf in geschlossenem Setting und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung belegt. Das Gericht darf dabei auf ein später eingeholtes umfassendes Gutachten abstellen, auch wenn die ursprüngliche Anordnung auf einer ungenügenden ärztlichen Kurzbeurteilung beruhte. Massgebend sind insbesondere die konkrete Delinquenzgefahr und die Ungeeignetheit milderer Massnahmen; eine ambulante Behandlung oder blosse Verkehrssicherungsmaßnahmen genügen nicht, wenn sie die Gefahr nicht zu bannen vermögen (consid. 2–3).

Texto completo

{T 0/2}
1B_14/2007 /ggs

Urteil vom 9. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme, persönliche Freiheit,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 17. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene X.________ wurde am 24. September 2006 in Untersuchungshaft genommen. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 stellte der Amtsstatthalter von Hochdorf den Freiheitsentzug auf eine andere rechtliche Grundlage, indem er eine dringliche vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 89bis Abs. 1 StPO/LU anordnete. Die Staatsanwaltschaft stimmte gleichentags zu.

Mit Entscheid vom 17. Januar 2007 wies das Obergericht den Rekurs von X.________ vom 12. Oktober 2006 ab, bestätigte den Entscheid des Amtsstatthalters und auferlegte X.________ die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 10'800.55.
B.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2007 (Poststempel) beantragt X.________ seine Entlassung aus der stationären Massnahme.

Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar.
1.2 Der Beschwerdeführer befindet sich in der psychiatrischen Klinik St. Urban in einer stationären Massnahme gemäss § 89bis Abs. 1 StPO/LU, die anstelle der Untersuchungshaft getreten ist. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Der Antrag auf Entlassung aus der psychiatrischen Klinik ist gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG zulässig. Soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen die Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) wendet, liegt ein zulässiger Beschwerdegrund vor und es ist auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt wegen diverser strafbarer Handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Hinderung einer Amtshandlung. Zwar habe die Verfügung des Amtsstatthalters auf einem ungenügenden ärztlichen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2006 beruht. Inzwischen liege aber ein umfassendes ärztliches Gutachten vom 15. Dezember 2006 vor, worauf der Entscheid des Obergerichts abgestützt werden könne. Der Beschwerdeführer leide an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Episoden. Er müsse dringend und in einem strikt geschlossenen Setting behandelt werden. Eine ambulante Behandlung komme nicht in Frage. Die Internierung sei wegen der sehr hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz verhältnismässig. Namentlich im Strassenverkehr stelle der Beschwerdeführer eine grosse Gefahr dar, was durch Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu verhindern sei. Eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers, allenfalls verbunden mit einer zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten auf der Grundlage von § 89bis Abs. 1 StPO/LU i.V.m. Art. 59 StGB lasse sich begründen.
3.
Die vorsorgliche Massnahme stützt sich auf folgende kantonale Bestimmung:
§ 89bis Abs. 1 StPO/LU, Vorsorgliche Massnahmen
Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass der Angeschuldigte psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann, wenn er eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, eine vorsorgliche Massnahme (Art. 59, 60 und 63 StGB) angeordnet werden (Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007).
Die Krankheit des Beschwerdeführers ist im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2006 beschrieben. Aus ärztlicher Sicht ist eine stationäre Massnahme zwingend erforderlich. Aus den kantonalen Akten ergibt sich ferner, dass mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werden oder wurden. Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich haltbar, wenn das Obergericht die Voraussetzungen für eine stationäre vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 89bis Abs. 1 StPO/LU als erfüllt erachtete.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Von einer Kostenauflage wird unter den gegebenen Umständen abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

personal libertypreventive measurepsychiatric treatmentproportionalitypre-trial detentiondangerousnessforensic assessmentcriminal procedure

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Questão jurídica principal

Whether the stationary preventive measure replacing detention was constitutionally and legally justified, and whether the appellant had to be released.

Decisão extraída

The measure was upheld because the psychiatric assessment supported an urgent need for closed inpatient treatment and the risk of further offending made the measure proportionate.

Fundamentação extraída

The Federal Court accepted that the severe psychiatric disorder, the need for strict closed treatment, and the high likelihood of future delinquency satisfied § 89bis(1) StPO/LU; outpatient treatment was not an option and driving-license withdrawal would not sufficiently avert the danger.

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