Inadmissibility for insufficient reasoning in prison disciplinary appeal

1B_137/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I16 de jun. de 2008Inadmissible

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The appellant, a person held in preventive detention, challenged a cantonal decision refusing him free proceedings and a payment advance in connection with a prison disciplinary matter. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the qualified reasoning requirements for constitutional complaints against cantonal-law decisions. Because the appellant did not address the authority's assessment of his available monthly funds, the Court did not enter into the complaint. It also rejected the request for free judicial proceedings because the appeal was manifestly without prospects of success, while waiving court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Begründungspflicht bei Beschwerde gegen auf kantonalem Recht beruhende Entscheide. Wer einen solchen Entscheid anfechtet, hat unter klarer und detaillierter Darlegung aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt; die blosse Rüge kantonalen Rechts genügt nicht. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur, soweit sie erhoben und begründet werden. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung offensichtlich, tritt es im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); von der Erhebung von Kosten kann dennoch abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
1B_137/2008 /fun

Urteil vom 16. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Disziplinarentscheid; unentgeltliche Verfahrensführung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2008 der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich.

Erwägungen:

1.
X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Verwahrungsvollzug. Mit Verfügung vom 12. April 2008 konfiszierte die Direktion der Strafanstalt Pöschwies eine aus dem Besitz von X.________ stammende Sechserpackung "Isostar Pro" bei einem Mitgefangenen. Sie qualifizierte den Vorgang als unbewilligtes Rechtsgeschäft unter Gefangenen und bestrafte X.________ mit einer Busse von Fr. 20.--. Dagegen erhob X.________ Rekurs.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich auferlegte X.________ mit Verfügung vom 17. April 2008 einen Barvorschuss von Fr. 100.--, da dieser der Staatskasse aus anderen Verfahren noch Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 492.-- schuldete. Daraufhin ersuchte X.________ mit Eingabe vom 28. April 2008 um unentgeltliche Verfahrensführung. Die Direktion der Justiz und des Innern wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2008 ab und setzte dem Rekurrenten eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung würden nicht vorliegen, da bereits die Mittellosigkeit nicht gegeben sei. Diese sei aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Aus einem eingereichten Kontoauszug ergebe sich, dass der Rekurrent aus seinem Arbeitsverdienst jeweils monatlich einen frei verfügbaren Betrag von ca. Fr. 400.-- erhalte. Das entsprechende Konto habe am 5. Mai 2008 einen Saldo von Fr. 268.05 aufgewiesen. Damit sei der Beschwerdeführer, dessen Grundbedarf gedeckt sei, ohne weiteres in der Lage, den Kostenvorschuss von Fr. 100.-- zu bezahlen. Dass er sich allenfalls beim Kauf von Genussmitteln oder persönlichen Gegenständen einschränken müsse, sei ihm ohne weiteres zuzumuten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Mai 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Direktion der Justiz und des Innern zu seinem monatlich frei verfügbaren Betrag nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Direktion ihm in verfassungswidriger Weise oder sonst wie in Verletzung von Recht im obgenannten Sinne die unentgeltliche Verfahrensführung verweigert haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Palavras-chave

inadmissibilityreasoning requirementfree legal aidcost advanceprison disciplineconstitutional complaintcost waiver

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Questão jurídica principal

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) BGG and Art. 106(2) BGG.

Decisão extraída

The complaint did not specifically and sufficiently challenge the cantonal authority's reasoning, so the Court could not examine an alleged violation.

Fundamentação extraída

In a case based on cantonal law, mere violation of cantonal law is not enough; the appellant had to show a constitutional violation. He failed to engage with the authority's assessment of his disposable monthly funds.

Questão jurídica principal

Whether free judicial proceedings should be granted for the appeal.

Decisão extraída

Free proceedings were refused because the appeal was manifestly without prospects of success.

Fundamentação extraída

Given the obvious inadmissibility of the complaint, the request for free legal aid could not be granted under Art. 64 BGG.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed.

Decisão extraída

No court costs were charged.

Fundamentação extraída

Although the complaint was inadmissible, the Court waived costs under Art. 66(1) BGG.

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