Inadmissibility of appeal against remand decision in criminal case

1B_131/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I15 de abr. de 2013Inadmissible

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Resumo Omnilex

X. and the former organs of Y. AG appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich appellate decision that had set aside the prosecutor’s non-entry order and remanded the case for further investigation in a criminal matter. The Court held that the challenged decision was an interlocutory decision and that the appellants had not shown any irreparable legal disadvantage or exceptional grounds under Art. 93 BGG. The appeal was therefore not entered into in summary proceedings. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellants; the request for suspensive effect became moot.

Sumário Omnilex

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision in criminal proceedings. A decision setting aside a non-entry order and remanding the matter to the investigation authority is, as a rule, an interlocutory decision that may be challenged only if it causes irreparable legal harm or if immediate admission would obviate extensive evidentiary proceedings. Mere prolongation or increase of the costs of the proceedings does not constitute irreparable disadvantage; the appellant must specifically demonstrate the statutory prerequisites for admissibility. Failure to do so results in non-entry in summary procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 3).

Texto completo

{T 0/2}
1B_131/2013

Urteil vom 15. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. damalige Organe der Y.________ AG,
    heute vertreten durch Z.________,
    Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
A.________ erstattete am 9. Februar bzw. 7. August 2009 Strafanzeige gegen X.________ und die Organe der Y.________ AG sowie deren Mitarbeiter wegen Betrugs und unlauteren Wettbewerbs. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 20. September 2011 eine Untersuchung nicht anhand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 20. Februar 2013 die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. September 2011 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurück.

2.
X.________ und die damaligen Organe der Y.________ AG führen mit Eingaben vom 27. März 2013 und 8. April 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1 Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

3.2 Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, da ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch bleibt weiterhin möglich. Die Beschwerdeführer machen bezüglich der Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG lediglich gelten, dass einer Einstellung des Verfahrens nichts im Wege stehe und damit weitere Kosten erspart werden könnten. Sie legen indessen nicht dar, inwiefern die Zurückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verursachen würde. Somit legen sie nicht dar, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Palavras-chave

admissibilityinterlocutory decisionirreparable harmremandnon-entry decisioncriminal procedurecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the cantonal remand decision was admissible under Art. 93 BGG.

Decisão extraída

The appellants failed to show any irreparable legal harm or significant time/cost savings from immediate review; the appeal was therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

A remand decision that merely sets aside a non-entry order and sends the case back for further investigation is normally not immediately appealable. The appellants relied only on avoiding further proceedings and costs, which is insufficient.

Questão jurídica principal

Court costs for the inadmissible appeal.

Decisão extraída

The appellants were ordered to bear the court costs of CHF 500.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings.

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