Inadmissible criminal appeal for insufficient reasoning

1B_130/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I10 de jul. de 2007Inadmissible

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X. challenged the Zurich authorities' handling of his recusal request against prosecutor Lena Steiner-Meili and also sought findings of denial of justice and procedural violations. The Federal Supreme Court held that his submission did not satisfy the minimal reasoning requirements because it failed to engage with the canton’s finding that his previous appeal was late and did not show any constitutional violation. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. It also denied legal aid as the appeal was manifestly hopeless and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Bloss appellatorische oder allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Setzt sich die Beschwerde nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, namentlich nicht mit der kantonalen Nichteintretensbegründung, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.

Texto completo

{T 0/2}
1B_130/2007 /ggs

Urteil vom 10. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Lena Steiner-Meili, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 31. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Staatsanwältin Lena Steiner-Meili, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 lehnte der Beschuldigte die Staatsanwältin ab.

Mit Entscheid vom 8. März 2007 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren und eine vom Beschuldigten nebstdem geführte Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Hiergegen rekurrierte X.________ abermals. Auf diesen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Mai 2007 nicht ein, dies wegen verspätet eingereichtem Rekurs. Sodann wies sie einen nebstdem ausdrücklich gestellten Antrag auf "Feststellung von Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verletzung von Verfahrensbestimmungen" als unbegründet ab, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der genannten Entscheide und den Ausstand von Staatsanwältin Steiner-Meili.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Entscheide nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei insbesondere auch, sich im Einzelnen mit den der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2007 zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach sein vorangegangener Rekurs verspätet eingereicht wurde. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

recusalinadmissibilityinsufficient reasoninglegal aidcourt costscriminal appeal

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Questão jurídica principal

Whether the appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG.

Decisão extraída

The appeal did not address the decisive reasons of the cantonal decision and did not show any constitutional violation with sufficient clarity.

Fundamentação extraída

The appellant only criticized the decisions in general terms and failed to engage with the finding that the prior appeal was filed late.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted.

Decisão extraída

Legal aid was refused because the appeal was manifestly hopeless.

Fundamentação extraída

Given the obvious lack of prospects of success, the condition of non-frivolity was not met.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Decisão extraída

Court costs were charged to the appellant.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings.

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