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1B_121/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in pardon case
1B_121/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I22 de mar. de 2011Inadmissible
X. sought clemency after his traffic-rule sanction had been converted from community service to a fine. The cantonal pardon committee rejected the request. He then appealed to the Federal Supreme Court, which found that the submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and did not invoke any ground under Art. 95 ff. BGG. The court therefore declined to enter into the complaint under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. It waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 95 ff. BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; tritt die beschwerdeführende Person auf keinen nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Beschwerdegrund ein und legt sie nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, wenn die Eingabe keinerlei rechtlich relevante Rüge enthält; in diesem Fall kann das Gericht ohne Vernehmlassungen entscheiden (consid. 4).
{T 0/2}
1B_121/2011
Urteil vom 22. März 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a,
Postfach 145, 8840 Einsiedeln.
Gegenstand
Begnadigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Januar 2011 der Rechts- und Justizkommission des Kantons Schwyz, Petitions- und Begnadigungsausschuss.
Erwägungen:
1.
Das Bezirksamt Einsiedeln verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom 9. Dezember 2008 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu gemeinnütziger Arbeit von 24 Stunden. Mit gerichtlichem Entscheid vom 27. November 2009 ordnete das Bezirksamt Einsiedeln die Vollstreckung der Busse anstelle gemeinnütziger Arbeit an, weil Letztere nicht vollzogen werden konnte.
2.
X.________ reichte am 25. Oktober 2010 ein Begnadigungsgesuch ein. Der Petitions- und Begnadigungsausschuss der Rechts- und Justizkommission des Kantons Schwyz wies das Begnadigungsgesuch mit Beschluss vom 19. Januar 2011 ab.
3.
Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 15. März 2011 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG. Er legt somit nicht dar, inwiefern die Abweisung des Begnadigungsgesuchs Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Einsiedeln und der Rechts- und Justizkommission des Kantons Schwyz, Petitions- und Begnadigungsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli