Non-entry for insufficient reasoning in criminal complaint

1B_113/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I10 de jul. de 2007Dismissed

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The defendant in a prosecution for neglect of maintenance obligations challenged the Zürich appellate decision refusing appointed counsel and cantonal legal aid. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG because it failed to engage with the cantonal court’s reasoning. The court therefore did not enter into the matter under the simplified procedure. It also rejected the request for free legal aid because the complaint had no prospect of success, but exceptionally waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit. Die Beschwerdebegründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, die eigene Sichtweise oder frühere Vorbringen zu wiederholen. Wird auf die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); von der Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
1B_113/2007 /ggs

Urteil vom 10. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Hauptstrasse 11, 5083 Ittenthal,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,
p.A. Oberstaatsanwaltschaft, des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Amtliche Verteidigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In einem gegen ihn laufenden Verfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten stellte X.________ am 9. Februar 2007 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland den Antrag, es sei ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch zusammen mit den Untersuchungsakten und einem ablehnenden Antrag am 12. Februar 2007 an den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster. Dieser wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers weder nach § 11 Abs. 2 StPO noch nach Art. 29 BV oder Art. 6 Ziff. 3 EMRK erfüllt seien. Es würden keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen und dem Angeschuldigten drohe keine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesse.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. Mai 2007 kostenfällig ab. Die Strafkammer verwies vollumfänglich auf den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten. Gegen dessen Entscheid bringe der Rekurrent nichts Neues vor. Die vom Rekurrenten gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs könne geheilt werden. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wies die Strafkammer darauf hin, dass gemäss dem kantonalen Recht den geltend gemachten, beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Rekurrenten beim Bezug der Kosten Rechnung getragen werden könne. Es bestehe deshalb kein Anlass, seitens des Gerichts weitere Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten anzustellen.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2007.

Die Oberstaatsanwaltschaft und die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Strafkammer Recht verletzt haben sollte, als sie den Rekurs als unbegründet beurteilte bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verneinte. Gleich verhält es sich auch, soweit die Strafkammer dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren vor dem Obergericht nicht entsprach. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es Recht verletzen sollte, seine geltend gemachten beschränkten finanziellen Möglichkeiten allenfalls erst beim Bezug der Kosten zu berücksichtigen. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

appointed counsellegal aidinadmissibilityreasoning requirementcriminal complaintcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court’s reasoning requirements.

Decisão extraída

The complaint did not sufficiently explain how the cantonal decision violated federal law.

Fundamentação extraída

Under Art. 42(2) BGG, the appellant had to show in a concise manner why the challenged decision was unlawful. He merely repeated his position without addressing the cantonal court’s reasons on appointed counsel and legal aid.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Decisão extraída

Free legal aid was refused because the complaint was manifestly without prospects of success.

Fundamentação extraída

Given the obvious inadmissibility of the complaint, the request for legal aid could not be granted under Art. 64(1) BGG.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed.

Decisão extraída

No costs were charged exceptionally.

Fundamentação extraída

Although the complaint was hopeless, the court waived costs under Art. 66(1) BGG.

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