Standing for appeal against transfer of prosecution to Germany

1A.262/2006Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I12 de jul. de 2007Inadmissible

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The Federal Supreme Court held that the accused lacked standing to appeal the cantonal decision authorizing a request to Germany to assume the prosecution of Swiss drug charges. Under Art. 25 IRSG, only a prosecuted person who has his habitual residence in Switzerland may challenge such a transfer request. The appellant was a German national detained in Germany, and the record did not show a habitual residence in Switzerland. The Court therefore did not enter into the appeal. It granted free judicial assistance, waived court fees, and denied party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 25 IRSG; standing to challenge a request for transfer of criminal prosecution to a foreign state. Against a cantonal decision authorizing a Swiss request for assumption of prosecution, the Verwaltungsgerichtsbeschwerde is admissible in principle; however, active standing belongs exclusively to the prosecuted person who has his habitual residence in Switzerland. Habitual residence in Switzerland must be shown; mere nationality, detention abroad, or previous foreign registration does not suffice (consid. 2-3). Where standing is lacking, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal. Free judicial assistance under Art. 152 OG is granted if indigence is established and the lack of prospects or inadmissibility was not manifest for a layperson (consid. 4).

Texto completo

{T 0/2}
1A.262/2006 /ggs

Urteil vom 12. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 17, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Übertragung der Strafverfolgung an Deutschland,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 26. Oktober 2006.

Sachverhalt:
A.
Gegen X.________ ist ein Strafverfahren hängig vor dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen qualifizierten Drogendelikten. In Deutschland ist gegen den Angeklagten ebenfalls ein Strafverfahren wegen ähnlichen Vorwürfen eingeleitet worden. Die schweizerischen Behörden haben den deutschen Behörden in diesem Zusammenhang internationale Rechtshilfe geleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.162/2006 vom 8. Februar 2007). Am 19. September 2006 stellte die Gerichtspräsidentin 17 des Kreisgerichtes bei den deutschen Strafjustizbehörden ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, am 26. Oktober 2006 ab.
B.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2006 (Posteingang), ergänzt am 19. Dezember 2006, an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz liess sich am 10. Januar 2007 im abschlägigen Sinne vernehmen, während vom Kreisgericht innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes datiert vom 26. Oktober 2006. Damit sind hier die altrechtlichen Verfahrensvorschriften des IRSG und OG anwendbar (Art. 110b i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 133 IV 58 E. 1.1 S. 60).

2.

Art. 88 IRSG bestimmt (unter dem Zwischentitel "Übertragung an das Ausland") Folgendes:

"Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:

  1. der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
  2. er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt."

Gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Behörden über ein schweizerisches Strafübernahmeersuchen an einen anderen Staat ist zwar grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nach Art. 97-114 OG) unmittelbar an das Bundesgericht zulässig (aArt. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IRSG). Beschwerdelegitimiert ist in diesem Fall jedoch einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (aArt. 25 Abs. 2 Satz 2 IRSG).

3.

Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen, der sich in Deutschland in Haft befindet. Zuletzt war er in den Niederlanden (Hilversum) polizeilich angemeldet. Weder ist aus den Akten ersichtlich, noch macht der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Eingabe geltend, dass er vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte. Nach dem Gesagten ist er nicht beschwerdelegitimiert.

4.

Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 1 OG sind erfüllt. Die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers wird ausreichend dargelegt, und für einen juristischen Laien war die Aussichtslosigkeit bzw. Unzulässigkeit des eingereichten Rechtsmittels nicht zum vornherein offensichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann somit bewilligt und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr kann verzichtet werden.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer selbst hat eine Laienbeschwerde eingereicht und folglich auch kein Gesuch um Ernennung und Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (im Sinne von Art. 152 Abs. 2 OG) gestellt. Auch die auf dem Korrespondenzweg beteiligten Rechtsanwälte stellen keinen entsprechenden Antrag auf amtliche Entschädigung (für gewisse Bemühungen um Weiterleitung der Verfahrenskorrespondenz bzw. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 17, dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

standingtransfer of prosecutioninternational mutual assistancehabitual residenceinadmissibilitylegal aidcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appellant had standing to challenge the transfer-of-prosecution request under Art. 25 IRSG

Decisão extraída

Only the person prosecuted who has his habitual residence in Switzerland may appeal; the appellant, detained in Germany and not shown to have had habitual residence in Switzerland, lacked standing.

Fundamentação extraída

The record showed German nationality, detention in Germany, and prior police registration in the Netherlands. No habitual residence in Switzerland was established or alleged.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free judicial assistance

Decisão extraída

Free judicial assistance was granted and court fees were waived.

Fundamentação extraída

Indigence was sufficiently shown and, for a layperson, the inadmissibility of the appeal was not obviously foreseeable.

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