Supervisory complaint over delay dismissed as moot

12T_8/2012Tribunal Federal / Comissão Administrativa8 de fev. de 2013Dismissed

Abrir fonte

Resumo

A family complained to the Federal Supreme Court that the Federal Administrative Court had delayed its asylum-related appeal. The Federal Administrative Court then decided the appeal before the supervisory complaint was resolved. The Supreme Court therefore struck the supervisory complaint as moot, found no indication of organizational delay, charged no court costs, and denied party compensation because the applicants had no party status in the supervisory proceeding.

Regest

A supervisory complaint alleging delay becomes moot once the underlying case has been decided, because the supervisory purpose of securing a timely judgment has been achieved and there is no remaining subject matter for review. In such a proceeding, compensation is not awarded to complainants who lack party status. Absent indications that the delay resulted from organizational deficiencies rather than ordinary case-priority management, the supervisory file is to be struck off as moot.

Texto completo

{T 0/2}
12T_8/2012

Verfügung vom 8. Februar 2013
Verwaltungskommission

Besetzung
Bundesrichter Kolly, Präsident
Generalsekretär Tschümperlin

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
    alle vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
    Anzeiger

gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,
angezeigte Gerichtsbehörde,

Gegenstand
Aufsichtsanzeige (BGG); Rechtsverzögerung.

Erwägungen:

1.
A.________, seine Ehefrau B.________, und ihr Kind C.________, reichten im Jahre 1998 ein Asylgesuch ein. Am 12. Februar 2009 erhoben sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2009 des Bundesamtes für Migration, mit welcher das Bundesamt die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verweigerte und den Fortbestand der vorläufigen Aufnahme feststellte.
Am 7. Dezember 2012 reichten A.________, B.________, und C.________, beim Bundesgerichts wegen Rechtsverzögerung Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, ihre Beschwerde beförderlich zu behandeln. Für das Aufsichtsverfahren sei ihnen eine Parteientschädigung auszurichten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht weist mit Stellungnahme vom 14. Januar 2013 darauf hin, dass es die Verwaltungsbeschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2012 gutgeheissen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte, und das Urteil den Beschwerdeführern am 13. Dezember 2012 zugestellt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben.

3.
Mit dem Urteil vom 5. Dezember 2012 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen worden. Damit ist das Anliegen der Anzeiger erfüllt, zügig einen Entscheid zu erhalten; der Aufsichtsgegenstand vor Bundesgericht entfällt. Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durch die Prioritätenordnung zur Behandlung der Verfahren, sondern auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, bestehen nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Mangels Parteistellung kann den Anzeigern keine Parteientschädigung zugesprochen werden (12T_5/2007).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben

3.
Diese Verfügung wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 8. Februar 2013

Im Namen der Verwaltungskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Generalsekretär:

Kolly Tschümperlin

Palavras-chave

supervisory complaintdelaymootnessstrike-offparty compensationFederal Administrative CourtFederal Supreme Court