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BGE 91 IV 216 ΓÇó Art. 237 StGB remains applicable to intentional traffic endangerment
BGE 91 IV 216Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV3 de dez. de 1965Confirmed
In a cassation appeal by Giuliani against the Public Prosecutor of the Canton of Grisons, the Federal Court addressed whether intentional concrete traffic endangerment remains punishable under Art. 237 para. 1 StGB after the entry into force of Art. 90 para. 2 SVG. The court held that the road traffic statute displaced only Art. 237 para. 2 StGB, not the intentional form in Art. 237 para. 1 StGB. It emphasized legislative history, the wording and purpose of the provisions, and the need to avoid a more lenient sanction for intentional endangerment in traffic than for comparable conduct outside traffic.
Art. 237 StGB; Art. 90 Abs. 2 SVG; intentional concrete endangerment in road traffic. Art. 90 Abs. 2 SVG was intended to supersede only the negligent offence previously governed by Art. 237 Ziff. 2 StGB; the intentional offence under Art. 237 Ziff. 1 StGB remains applicable where a road user intentionally creates a concrete danger to life or limb. The legislative history does not show an intention to replace the rarer intentional endangerment cases, and a contrary interpretation would produce an unjustified mitigation of punishment and an incongruent treatment of equivalent conduct. The delimitation follows the structure of the statutory offences and the degree of fault (consid. 1).
91 IV 216
ab Seite 216
Aus den Erwägungen:
Wie der Kassationshof entschieden hat, ist Art. 237 StGB sowohl in den von Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch in den von Ziff. 1 erfassten Fällen nicht mehr anwendbar (BGE 90 IV 156). Offen gelassen wurde dagegen bisher, ob in Fällen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung auch die Anwendung von Art. 237 Ziff. 1 StGB ausgeschlossen sei (BGE 90 IV 159 Nr. 34). Diese Frage ist entgegen der in der Gesetzesberatung vertretenen Auffassung, dass sowohl die fahrlässige wie vorsätzliche Gefährdung unter Art. 90 Ziff. 2 SVG falle, und obschon Abs. 2 dieser Bestimmung die Anwendung des Art. 237 StGB ohne Einschränkung ausschliesst, zu verneinen. Schon die Entstehungsgeschichte zeigt, dass mit Art. 90 Ziff. 2 SVG nur die Ausschaltung von Art. 237 Ziff. 2 StGB beabsichtigt wurde; bloss die Praxis zu dieser Bestimmung hat zu Kritik Anlass gegeben und in der parlamentarischen Beratung zum Antrag Kistler geführt, aus dem Art. 90 Ziff. 2 SVG entstanden ist (vgl. BGE 90 IV 152 f., 157 f.). Die seltener vorkommenden Tatbestände der vorsätzlichen Verkehrsgefährdung nach Art. 237 Ziff. 1 StGB wurden dabei nicht erörtert. Dass Art. 90 SVG auch Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ersetzen soll, der die vorsätzliche Verursachung einer konkreten Gemeingefahr ausschliesslich mit Zuchthaus bedroht, kann zum vornherein nicht gewollt sein (ebenso SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, S. 177; BURCKHARDT, ZStR 1964, 48). Es wäre aber auch sachlich nicht gerechtfertigt, in den gewöhnlichen Fällen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung, die durch Verletzung von Verkehrsregeln bewirkt wird, Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht mehr anzuwenden (DUBS, Festgabe für Gerwig, S. 10 f.). Nach dieser Bestimmung ist der Täter stets mit Gefängnis zu bestrafen, während Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG wahlweise Gefängnis oder Busse vorsieht. Es kann nicht der wahre Sinn des SVG sein, den Täter heute wegen vorsätzlicher konkreter Gefährdung unter eine mildere Strafandrohung zu stellen als früher, die zudem nicht strenger ist als jene, die bisher nach Art. 237 Ziff. 2 StGB bei fahrlässiger Verkehrsstörung galt. Es könnte auch nicht verstanden werden, wenn der Verkehrsteilnehmer, der durch seine Fahrweise andere Strassenbenützer vorsätzlich in Gefahr bringt, unter Umständen mit einer Busse wegkäme und damit gegenüber dem, der den gleichen Erfolg auf andere Weise als durch Verletzung von Verkehrsregeln, z.B. durch Aufstellen eines Hindernisses, herbeiführt und dafür nach Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in jedem Falle mit Gefängnis bestraft werden muss, bevorzugt behandelt würde. Hiezu kommt, dass in den Fällen des Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG selbst bei vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln die damit verbundene konkrete Gefährdung anderer vom Täter in der Regel nicht gewollt, sondern fahrlässig hervorge-, rufen wird (SCHERRER, Die Gefährdungstatbestände des SVG S. 63 ff.). Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf den Verkehrsteilnehmer, der im Strassenverkehr vorsätzlich Leib und Leben von Menschen konkret gefährdet, weiterhin anzuwenden, drängt sich daher auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens auf. Eine merkliche Einschränkung des Geltungsbereiches des Art. 90 SVG wird dadurch nicht eintreten.