Negligent fire caused by discarded cigarette on dry slope

BGE 91 IV 138Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV8 de out. de 1965Dismissed

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Resumo Omnilex

Michel was convicted by the Bernese courts for negligently causing a fire after leaving a burning cigarette on a dry alpine slope. In cassation, he argued that only a small localized ignition was foreseeable, not a large wildfire. The Federal Court rejected the complaint, holding that the danger of a rapidly spreading fire was foreseeable in light of the extreme dryness, sunny exposure, steep terrain, combustible grass, wind conditions, and Michel’s own knowledge and experience. The conviction and fine remained in force.

Sumário Omnilex

Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 222 Abs. 1 StGB; negligent causation of a fire where the actor leaves a burning cigarette on a steep, sun-exposed slope covered with very dry grass. Fault is present if the occurrence of a larger conflagration lies within the sphere of foreseeable ordinary events and the actor, by reason of the concrete weather, terrain, and combustible vegetation, had to recognize the risk of rapid fire spread. It is unnecessary that the full extent of the damage or the precise scale of the fire be foreseeable; it suffices that the dangerous development of the initial ignition was foreseeable (consid. 1).

Texto completo

Urteilskopf

91 IV 138

  1. Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1965 i.S. Michel gegen Generalprokurator des Kantons Bern

Sachverhalt

ab Seite 138

A.- Michel begab sich am 29. Dezember 1963 zusammen mit Zurbrügg ins Gebiet des auf der Nordseite des Brienzersees gelegenen Augstmatthorns, um auf dessen schneefreiem Südabhang in der Nähe der Heidstud-Hütte auf ca. 1600 m Höhe Filmaufnahmen von Tieren zu machen. Nachdem sie die Filmkamera auf einem Felsblock aufgestellt hatten, hielten sie etwas weiter oben nach Adlern Ausschau. Als Zurbrügg einen solchen meldete, stieg Michel zur Kamera hinunter und legte die Zigarette, die er rauchte, auf einem von Gras umwachsenen Felskopf ab. Nach ungefähr fünf Minuten, während denen er die Kamera bediente, nahm er Brandgeruch wahr und stellte fest, dass bei der Stelle, wo er die brennende Zigarette abgelegt hatte, das Gras auf einer Fläche von ungefähr einem Quadratmeter brannte. Michel und Zurbrügg versuchten, den Brand zu löschen, was ihnen jedoch nicht gelang. Das Feuer verbreitete sich im hohen, dürren Gras rasch den steilen Hang aufwärts, ergriff auch die baufällige Heidstud-Hütte und erstreckte sich nach einigen Stunden auf das ganze zwischen 1200 und 1800 Meter über Meer gelegene Gebiet auf einer Länge von einem Kilometer.

Den Eigentümern des Landes erwuchs dadurch ein Schaden von rund Fr. 54 500.--.

B.- Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte Michel am 2. Juli 1965 in Bestätigung eines Urteils des Gerichtspräsidenten I von Interlaken wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 200.--.

C.- Michel führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er bei der Verursachung der Feuersbrunst schuldhaft, d.h. fahrlässig gehandelt habe. Er macht geltend, er habe höchstens voraussehen können, dass die auf dem Felskopf abgelegte brennende Zigarette eine kleine, unter Gewalt zu bringende Grasfläche entzünden, nicht aber, dass daraus ein Grossbrand entstehen könnte.

Der Einwand hält nicht stand. Der eingetretene Erfolg lag nicht nur objektiv im Bereiche normalen Geschehens, sondern die Möglichkeit seines Eintritts hätte vom Beschwerdeführer auch vorausgesehen werden können. Es ist allgemein bekannt und wird durch Wald- und Steppenbrände in südlichen Gebieten immer wieder bestätigt, dass bei lang anhaltender Trockenheit, insbesondere an Hängen mit intensiver Sonnenbestrahlung, Bäume und Pflanzen, die dürr geworden sind, sich leicht entzünden und dass unter solchen Verhältnissen, wenn Winde auftreten, schon das kleinste Feuer rasch einen ausgedehnten Brand verursachen kann. Dass eine erhöhte Brandgefahr dieser Art Ende Dezember 1963 an den Südhängen des Augstmatthorns bestand, hätte der bergkundige und mit der Gegend vertraute Beschwerdeführer schon daraus erkennen können, dass der Winter bis dahin aussergewöhnlich trocken und sonnig verlaufen und der fragliche schneefreie Steilhang mit hohem, völlig dürrem Gras bewachsen war. Zudem wusste der Beschwerdeführer, dass in dieser dem Föhn unterworfenen Gegend wegen Waldbrandgefahr beim Umgang mit Feuer äusserste Sorgfalt geboten war. Aus diesem Grunde hat er denn auch in seiner eigenen Schreinerei ein Rauchverbot erlassen und eine gut ausgebaute Feuersicherungsanlage erstellt. Nach seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung musste er sich Rechenschaft darüber geben, dass unter den damals gegebenen ausserordentlichen Wetterbedingungen die Brandgefahr kaum geringer war, als sie dort bei Föhn zu herrschen pflegt, hätte er doch als routinierter Berggänger auch die besonderen Windverhältnisse in Berglagen bedenken und die Möglichkeit eines plötzlich aufkommenden Windes in Betracht ziehen müssen, der nicht nur das leicht brennbare Gras aus vorhandener Glut entzünden, sondern das entfachte Feuer auch mit grosser Geschwindigkeit verbreiten konnte. Zu dieser Überlegung wäre der Beschwerdeführer befähigt gewesen, da er nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz wusste, dass an einem Berghang, der starker Sonnenbestrahlung ausgesetzt ist, bei zunehmender Erwärmung mit Sicherheit ein thermischer Aufwind zu erwarten war. Unter diesen Umständen war es im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB pflichtwidrig unvorsichtig, die Zigarette brennend auf einem von hohem dürrem Gras umwachsenen Felskopf abzulegen, statt sie auszulöschen. Dass für den Beschwerdeführer weder das ganze Ausmass des Brandes noch die Höhe des eingetretenen Schadens in vollem Umfange vorauszusehen war, ist bei der Strafzumessung berücksichtigt worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassaitonshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Palavras-chave

negligencefireforeseeabilityriskcausationmountain terraincombustible vegetation

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Questão jurídica principal

Whether Michel acted negligently in causing the fire.

Decisão extraída

Yes. He could and should have foreseen that leaving a burning cigarette on a steep, sun-exposed slope with very dry grass could ignite a rapidly spreading fire.

Fundamentação extraída

The court held that the risk was objectively and subjectively foreseeable given the exceptional dryness, the steep terrain, the combustible vegetation, the area’s wind conditions, and Michel’s own mountain experience and awareness of fire danger.

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