- Urtheil vom 17. Februar 1883 in Sachen
Bertha Weber.
A. Frau Bertha Weber geb. Bodmer von Lachen, Kantons
Schwyz, in Luzern, wurde im Jahre 1877, nach dem Tode
ihres Ehemannes, vom Waisenamte Lachen bevogtet. Am 23.
Mai 1882 stellte dieselbe, in Erneuerung eines frühern, von
der Heimatbehörde aber, mit der Begründung, daß Petentin
nicht die nötigen Eigenschaften zur selbständigen Vermögens
verwaltung besitze, abgewiesenen Gesuches das Begehren um
Aufhebung der Vormundschaft und zwar unter Berufung auf
das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit
vom 22. Juni 1881. Durch Beschluß vom 9. Juni 1882
wies der Gemeinderath von Lachen auf Antrag des Waisen
amtes dieses Begehren ab. Ein hiegegen ergriffener Rekurs
wurde vom Regierungsrath des Kantons Schwyz am 18. Au
gust /4. September 1882 abgewiesen, weil das bisherige Ver
halten der Rekurrentin, ausweislich der letztabgelegten Vor
mundschaftsrechnung, mit Grund befürchten lasse, daß die
Rekurrentin ohne vormundschaftliche Fürsorge binnen kurzer Zeit
sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Nothstandes
aussetzen würde, und somit die Aufrechthaltung der Bevogtung
nach 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 ge
rechtfertigt sei.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Frau Bertha Weber
geb.
Bodmer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ihrer Rekursschrift beantragt sie, das Bundesgericht wolle
kennen, die Rekurrentin sei als handlungsfähig zu betrachten
und zu erklären, indem sie zur Begründung wesentlich bemerkt
Sie sei nach dem Tode ihres Ehemannes ohne Angabe eines
gesetzlichen Grundes, mit ihrer Einwilligung, also freiwillig,
bevogtet worden. Irgend welcher Grund zu der Befürchtung,
daß sie im Falle der Entvogtigung sich oder ihre Familie der
Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen werde, liege gar
nicht vor. Die vom Regierungsrathe angezogene Vormundschafts
rechnung, welche übrigens gar keine übermäßigen Ausgaben,
ja nicht einmal einen Vermögensrückschlag ergebe, beweise offen
bar gar nichts. Denn dieselbe sei ja eine Rechnung über die
vormundschaftliche Verwaltung und der Rekurrentin nicht ein
mal zur Anerkennung und Genehmigung vorgelegt worden. Der
eigentliche Grund der Aufrechthaltung der Bevogtung sei ein
fach der, daß die Gemeindebehörde befürchte, im Falle der
Entvogtigung würde das beträchtliche Vermögen der Rekurren
tin von Lachen weggezogen und so der dortigen Besteuerung
entzogen; es sei denn auch ihre Familie mit Aufhebung der
Bevogtung einverstanden. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1881 erfolge allerdings die Beschränkung der Hand
lungsfähigkeit nach Maßgabe der kantonalen Gesetze; allein die
Regierung von Schwyz berufe sich in ihrer angefochtenen Schluß
nahme auf kein kantonales Gesetz, sondern einzig auf Art. 5
des Bundesgesetzes. Dem Bundesgerichte stehe daher die Kog
nition darüber zu, ob diese bundesgesetzliche Bestimmung auf
den konkreten Fall richtig angewendet oder aber verletzt wor
den sei.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese, der Regierung von
Schwyz für sich und zu Handen des Waisenamtes Lachen
mitgetheilte, Beschwerde führt das Waisenamt Lachen im We
sentlichen aus: Die Rekurrentin habe sich keineswegs frei
willig unter obrigkeitliche Vormundschaft begeben, sondern sei
von Amteswegen wegen Verschwendung gemäß Art. 1 litt. a
und 8 der schwyzerischen Verordnung über das Vormundschafts
wesen bevogtet worden. Die Fortdauer einer wegen Verschwendung
ausgesprochenen Vormundschaft sei nach Art. 5 des Bundesge
setzes vom 22. Juni 1881 vollkommen zulässig. Die Bevogtung
sei im vorliegenden Falle, nach der bisherigen Lebensweise der
Rekurrentin, auch thatsächlich begründet und keineswegs, wie die
Rekurrentin behaupte, durch Rücksichten nicht sachlicher Art ver
anlaßt. Hätte sich übrigens auch die Rekurrentin freiwillig unter
Vormundschaft begeben, so wäre doch die Vormundschaft nach
Art. 87 der zitirten kantonalen Verordnung nur dann aufzu
heben, wenn keinerlei Gründe mehr vorhanden seien, sie fort
dauern zu lassen, was hier nicht zutreffe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit vom 22. Juni 1881, auf dessen Verletzung die Be
schwerde begründet wird, stellt, wie das Bundesgericht bereits
in seiner Entscheidung in Sachen Bänziger vom 13. Oktober
1882, Erwägung 2, ausgeführt und näher begründet hat, die
Gründe der Entziehung oder Beschränkung der Handlungsfä
higkeit nicht selbst positiv fest, sondern überläßt dies der kanto
nalen Gesetzgebung, welche nur insoweit beschränkt wird, als
sie eine Entziehung oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit
blos wegen der in Art. 5 des Bundesgesetzes vorgesehenen,
nicht auch wegen anderer Gründe anordnen darf. Die Kanto
nalgesetzgebung darf somit allerdings keine andern als die in
Art. 5 cit. aufgezählten Bevogtigungsgründe aufstellen, dagegen
ist ihr innerhalb dieser bundesrechtlichen Schranke die Normi
rung der Entmündigungsgründe wie des Entmündigungsver
fahrens durchaus anheimgegeben und ist hierüber bundesgesetzlich
keine Bestimmung getroffen, so daß nicht das Bundesgesetz, son
dern das kantonale Recht darüber entscheidet, ob und unter
welchen Voraussetzungen wegen eines bundesrechtlich zulässigen
Grundes, z. B. wegen Verschwendung, eigenen Antrages einer
Person und dergleichen die Entmündigung anzuordnen sei.
- Demnach verstößt aber die Anordnung oder Aufrechthal
tung der Vormundschaft über eine volljährige Person nur dann
gegen das Bundesgesetz, wenn ste auf einen Grund gestützt wird,
der durch das Bundesgesetz ausgeschlossen ist, d. h. nicht zu den
jenigen Thatbeständen gehört, welche nach Art. 5 des Bundes
gesetzes durch die Kantonalgesetzgebung als Entmündigungsgründe
erklärt werden können. Dagegen kann von einer Verletzung des
Bundesgesetzes dann keine Rede sein, wenn die Bevogtung auf
einen bundesrechtlich zulässigen Grund sich stützt und blos be
ritten ist, daß dieser Grund im speziellen Falle zutreffe. Denn
bei Beurtheilung dieser Frage handelt es sich ja, wie gezeigt,
gar nicht um die Anwendung eines Rechtssatzes des eidgenös
sischen, sondern des kantonalen Rechtes. Nur dann könnte in
einem derartigen Falle von einer Verletzung des Bundesgesetzes,
wie übrigens auch der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit, ge
sprochen werden, wenn etwa ein bundesrechtlich zuläßiger Be
vogtigungsgrund blos vorgeschoben würde, um eine bundesrecht
lich offenbar unzuläßige Bevogtung zu begründen beziehungs
weise aufrechtzuerhalten, denn in einem solchen Vorgehen läge
allerdings eine unstatthaste Umgehung des Bundesgesetzes.
3. Im vorliegenden Falle nun ist die Bevogtung der Re
kurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzuläßigen
Grund verhängt beziehungsweise aufrechterhalten worden und
zwar gilt dies sowohl dann, wenn die Rekurrentin, wie sie
behauptet, sich freiwillig unter Vormundschaft gestellt hat, als
auch dann, wenn die Bevogtung, wie die kantonalen Behörden
behaupten, wegen Verschwendung oder schlechter Vermögensver
waltung erfolgt ist. Im letztern Falle ist dies von selbst klar,
allein auch im erstern Falle verstößt die Aufrechthaltung der
Bevogtung keinenfalls gegen das Bundesgesetz; denn nach die
sem steht ja der kantonalen Gesetzgebung zu, auch über die Be
vogtung solcher Personen, die sich freiwillig unter Vormundschaft
begeben, Bestimmungen zu treffen. Demnach kann der kantonale
Gesetzgeber gewiß auch die Beendigungsgründe einer solchen
freiwilligen Vormundschaft normiren und bestimmen, ob dieselbe
durch eine bloße Willenserklärung des Bevogteten wiederum
beseitigt werden könne oder erst dann aufzuheben sei, wenn die
Gründe der Bevogtung weggefallen sind.
4. Es verstößt somit die Bevogtung der Rekurrentin, da nach
der Aktenlage auch von einer Umgehung des Bundesgesetzes ge
wiß nicht gesprochen werden kann, nicht gegen eine Norm des
Bundesgesetzes und muß somit der Rekurs als unbegründet ab
gewiesen werden. Hieran kann selbstverständlich der Umstand,
daß der Regierungsrath des Kantons Schwyz sich in Begrün
dung seiner angefochtenen Entscheidung irrthümlicherweise nicht
auf die entsprechenden kantonalen Gesetzesbestimmungen sondern
auf Art. 5 des Bundesgesetzes berufen hat, nichts ändern, denn
dadurch wird ja die wirkliche rechtliche Lage nicht geändert und
die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht erweitert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.