- Urtheil vom 6. Oktober 1883 in Sachen
Masse Spycher.
A. Durch Entscheidung vom 16. September 1882 hat das
Bundesgericht eine Beschwerde der gegenwärtigen Rekurrenten,
welche gegen ein zu Gunsten der Konkursmasse des Rudolf
Spycher in Rechthalten resp. des A. Kesselring in Romanshorn
als betheiligten Konkursgläubigers in letzterer Masse ergangenes
Kontumazialurtheil des Gerichtspräsidenten des freiburgischen
Sensebezirkes in Tafers vom 29. Dezember 1881 gerichtet war,
dahin als begründet erklärt, daß den Rekurrenten der dem
Albrecht Spycher gehörige Antheil an denjenigen Mobilien der
Geltstagsmasse des Rudolf Spycher in Rechthalten, welche
durch die von dem Rekursbeklagten gegen Rudolf Spycher aus
geführten Pfändungen nicht betroffen worden sind, resp. am
Erlöse derselben aushinzugeben ist ; im Uebrigen wurde die
Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, und wurden
den Rekurrenten die Schreibgebühren und Auslagen der Bundes
gerichtskanzlei auferlegt. (S. Entscheidungen, Amtliche Samm
lung VIII, S. 458 u. ff.) Nach Mittheilung dieser Entscheidung
ließ A. Kesselring in Romanshorn den Fürsprecher Hofer in
Bern als Sachwalter der Rekurrenten auf 6. April 1883 in
die Audienz des Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes in Tafers
zu Bestimmung der ihm (dem A. Kesselring) durch das Kontu
mazialurtheil vom 29. Dezember 1881 zugesprochenen Kostenfor
derung vorladen. Fürsprecher Hofer erklärte, daß er dieser Vor
ladung keine Folge leisten werde, da das Kontumazialurtheil vom
- Dezember 1881 durch die angeführte Entscheidung des Bun
desgerichtes aufgehoben worden sei. Der Gerichtspräsident des
Sensebezirkes trat indeß nichtsdestoweniger am 6. April 1883
auf die Moderation der Kostenforderung des A. Kesselring ein
und setzte diese Forderung auf 273 Fr. a Cts. fest.
B. Nachdem dieser Beschluß zur Kenntniß des Sachwalters
der Rekurrenten gelangt war, ergriff derselbe mit Beschwerde
schrift vom 14. Juni 1883 Namens seiner Klienten von Neuem
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er stellt den
Antrag: Es sei die vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes in
Tafers unterm 6. April dieses Jahres gegen die Aktivmasse
des A. Spycher resp. die Eidgenössische Bank in Bern und
die Herren von Grüningen in Schwarzenburg und Grünig in
Oberscheerli erlassene Verfügung aufzuheben, indem er behauptet:
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde der Rekurrenten
gegen das Kontumazialurtheil vom 29. Dezember 1881 in
einem wesentlichen Punkte gutgeheißen, komme letzterm in keinem
Theile mehr Rechtskraft zu. Vielmehr umfasse das Urtheil des
Bundesgerichtes das gesammte streitige Verhältniß. Denn, da
es sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht nicht um eine
Appellation gehandelt, könne nicht dahin argumentirt werden,
daß das Kontumazialurtheil vom 29. Dezember 1881, soweit
nicht ausdrücklich aufgehoben, in Kraft geblieben sei, sondern
es müsse vielmehr gesagt werden, daß durch die prinzipielle
Gutheißung des Rekurses fragliches Urtheil in seinem ganzen
Umfange vernichtet worden sei, so daß darauf eine Kosten
forderung des Rekursbeklagten nicht mehr begründet werden könne.
Uebrigens verstoße der angefochtene Beschluß gegen Art. 59 der
Bundesverfassung.
C. Namens des Rekursbeklagten A. Kesselring trägt Für
sprecher Wuilleret in Freiburg auf Abweisung des Rekurses unter
Kostenfolge an. Er bemerkt, daß sich fragen ließe, ob überhaupt
die streitige Prozeßkostenregulierung in die Kompetenz des Bundes
gerichtes falle, daß übrigens die Behauptung, durch die bundes
gerichtliche Entscheidung vom 16. September 1882 sei das
Kontumazialurtheil vom 29. Dezember 1881 auch rücksichtlich
des Kostenpunktes aufgehoben worden, offenbar völlig unrichtig
sei und daß von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesver
fassung nicht die Rede sein könne, da ja die Kompetenz des
Prozeßrichters, die Kostenforderung der obsiegenden Partei festzu
stellen, nach zahlreichen bundesrechtlichen Entscheidungen außer
Zweifel stehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde scheint in erster Linie darauf begründet
werden zu wollen, daß die angefochtene Schlußnahme gegen die
Entscheidung des Bundesgerichtes vom 16. September 1882
verstoße. Dies ist aber offenbar unrichtig; denn durch die frag
liche Entscheidung hat das Bundesgericht, wie ihr Tenor zeigt,
über die Frage, welche Partei die ergangenen kantonalen Ge
richtskosten zu tragen habe, nicht entschieden, wie es denn auch
darüber, da es sich dabei nicht um eine Frage des Verfassungs
rechtes, der Bundesgesetzgebung oder des bestehenden internatio
nalen oder interkantonalen Vertragsrechtes handelte, nicht zu ent
cheiden hatte.
- Wenn im Fernern Rekurrenten ohne alle nähere Begrün
dung behaupten, die angefochtene Schlußnahme verstoße gegen
Art. 59 der Bundesverfassung, so ist diese Behauptung eine
völlig haltlose. Allerdings irrt der Rekursbeklagte, wenn er meint,
die Kompetenz des Prozeßrichters, über die Tragung der Prozeß
kosten zu entscheiden und den Betrag der Kostenforderung
obstegenden Partei gegenüber der unterliegenden festzustellen, sei
durch eine Reihe bundesrechtlicher Entscheidungen anerkannt wor
den. Der Grundsatz, daß der in der Hauptsache kompetente
Nichter auch über die Prozeßkosten zu entscheiden und dieselben
festzustellen habe, ist vielmehr ein so selbstverständlicher und all
gemein anerkannter, daß bisher, so viel wenigstens hierorts be
kannt, noch Niemand denselben zu bestreiten gewagt hat. Viel
mehr hat den Gegenstand bundesrechtlicher Entscheidung bisher
blos die andere, dem gegenwärtigen Fall ganz fremde, Frage
gebildet, ob angesichts des Art. 59 der Bundesverfassung der
Prozeßrichter auch befugt sei, die Kostenforderung eines Anwaltes
gegenüber seiner eigenen, in einem andern Kanton wohnhaften,
Partei festzustellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.