- Urtheil vom 26. Januar 1883
in Sachen Germann.
A. Mathilde Müller geb. Edlich in Elgg, Kantons Zürich,
hatte dem Statthalteramte Winterthur, Abtheilung Strafsachen,
am 31. Mai 1881 eine Kaution von 500 Fr. durch Hinter
legung eines Deposttenscheines der zürcherischen Kantonalbank
geleistet, um die Entlassung ihres der Unterschlagung angeschul
digten Ehemannes Karl Müller, gew. Buchhalters der Firma
A. Büchi und Comp. in Elgg, aus dem Untersuchungsverhafte
zu bewirken. In den Besitz des von ihr der Kantonalbank ein
gezahlten Geldes war die M. Müller durch Verwerthung eines
ihr von ihrem Ehemanne vor seiner Verhaftung übergebenen
Wechselakzeptes über 517 Mark 75 Pfennig, welches der Kaufmann
H. Fränkel, jun. in Berlin der Firma Büchi und Comp. als
Deckung für bezogene Waaren eingesandt hatte, gelangt und
zwar hatte sie die Verwerthung des Akzeptes in der Weise be
werkstelligt, daß sie dasselbe dem Kaufmann Fränkel jun. zu
rücksandte und sich dagegen von demselben den Gegenwerth nach
Abzug von Zins und Spesen in baar an ihre Adresse über
senden ließ. Nach der Behauptung der M. Müller und ihres
Ehemannes war letzterer durch Theilhaber der bald nachher in
Konkurs gefallenen Firma Büchi und Comp. zur Verfügung über
das fragliche Wechselakzept, mit Rücksicht auf ihm zustehende
rückständige Salärforderungen, ermächtigt worden. Durch Ur
theil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Mai 1882 wurde
Karl Müller von der gegen ihn erhobenen Anklage, welche auf
das Vergehen der Gehülfenschaft beim betrügerischen Bankerott
der Firma Büchi und Comp. beschränkt worden war, freige
sprochen. Als Cessionar der M. Müller geb. Edlich verlangte
nun I. A. Germann, gewesener Angestellter der Firma Büchi
und Comp., nunmehriger Angestellter bei Löb und Schönfeld
in Rorschach, Kantons St. Gallen, Aushändigung des fragli
chen Kautionsbetrages von 500 Fr. Eine Verfügung des Kon
kursrichters des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Oktober
1882, wonach dieser Betrag unter die Aktiven der Konkurs
masse der Firma Büchi und Comp. aufgenommen werden
sollte, wurde, auf ergriffenen Rekurs hin, von der Rekurskam
mer des Obergerichtes des Kantons Zürich durch Entscheidung
vom 22. November 1882 aufgehoben, weil der streitige Betrag
sich nicht im Besitze des Gemeinschuldners sondern eines Dritten
befunden habe und folglich die Masseverwaltung, wenn sie den
selben zur Masse ziehen wolle, ihrerseits klagend auftreten
müsse. Die Konkursmasse Büchi und Comp. hatte wirklich auch
schon durch Eingabe (Klageeinleitung) vom 9. November 1882
an das Friedensrichteramt Winterthur gestützt auf 216 des
Prozeßgesetzes gegen M. Müller, I. Germann, sowie gegen
die Hypothekarbank in Winterthur, welch letztere Ansprüche
auf den fraglichen Kautionsbetrag gestützt auf eine gerichtliche
Pfändung erhoben hatte,
Klage erhoben betreffend die
Rechtsfrage: Gehören die 500 Fr., welche Frau M. Müller
am 31. Mai vorigen Jahres als Kaution für ihren damals
verhafteten Ehemann deponirte und betreffend welcher ein
Depositumsschein der Kantonalbank in Verwahrung der Ge
richtskanzlei liegt, zum Eigenthum der falliten Firma A. Bücht
und Comp. von Elgg und haben die Beklagten dieses Eigen
thum vorbehaltlos anzuerkennen? In der gerichtlichen Ladung
vor Bezirksgericht Winterthur vom 20. November 1882 ist, ent
sprechend dieser Formulirung des Rechtsbegehrens, als Streit
gegenstand bezeichnet Eigenthum, Vindikation.
B. Der Beklagte I. A. Germann, welcher die Kompetenz
des Gerichtes in Winterthur bereits durch schriftliche Eingabe
an das Friedensrichteramt mit Berufung auf Art. 59 Absatz 1
der Bundesverfassung bestritten hatte, ergriff nunmehr gegen die
Ladung vom 20. November 1882 den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht mit der Behauptung: Er sei in Rorschach,
Kantons St. Gallen, domizilirt und aufrechtstehend; auch qua
lifizire sich die gegen ihn erhobene Klage als eine persönliche
Ansprache. Allerdings werde dieselbe in das Gewand einer
Vindikationsklage gehüllt, allein dies geschehe nur zu dem Zwecke,
um den Rekurrenten seinem natürlichen und verfassungsmässi
gen Richter zu entziehen. In That und Wahrheit könne von
einer Eigenthumsklage hier gar keine Rede sein. Eine solche
wäre allenfalls denkbar bezüglich des Wechsels, über welchen
die M. Müller angeblich widerrechtlich verfügt haben solle, nie
mals aber bezüglich des durch Verwerthung dieses Wechsels, er
zielten Gelderlöses. Die betreffenden Geldstücke beziehungsweise
Banknoten seien gar nicht mehr in natura vorhanden; sie seien
durch das mit der Kantonalbank abgeschlossene depositum ir
regulare in das Eigenthum der Bank übergegangen, so daß
nicht einmal der M. Müller beziehungsweise ihrem Rechtsnach
folger, geschweige denn der Konkursmasse Büchi und Comp.
das Eigenthumsrecht an denselben zustehe. Auch der von der
Bank ausgestellte Depositenschein könne von der Konkursmasse
offenbar nicht vindizirt werden, da er ja nie im Eigenthum der
Firma Büchi und Comp. gestanden habe. Es werde also hier
unter der Maske einer Vindikationsklage eine persönliche Civil
klage ex delicto, welche nach Art. 59 Absatz 1 der Bundesver
fassung und der bundesrechtlichen Praxis am Wohnorte des Be
klagten anzubringen sei, angestellt. Dies ergebe sich auch daraus,
daß die Klägerin selbst in ihrer Klageeinleitung auf 216 des
zürcherischen Prozeßgesetzes, welcher für Klagen ex delicto den
Gerichtsstand des Begehungsortes statuire, Bezug nehme. Eine
Umgehung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung aber,
wie sie hier offenbar beabsichtigt werde, sei nach mehrfachen
bundesgerichtlichen Entscheidungen unstatthaft. Es werde daher
beantragt: Das Bundesgericht möchte den Rekurs gutheißen
und das beim Bezirksgericht Winterthur gegen Germann einge
leitete Verfahren als nichtig aufheben.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die
Konkursmasse der Firma A. Büchi und Comp. auf Abweisung
derselben an, indem sie, unter eingehender Darstellung des
Sachverhaltes, in rechtlicher Beziehung namentlich bemerkt: Die
Konkursmasse vindizire den Werth des ihr durch die M. Müller
mit Hülfe ihres Ehemannes und jedenfalls auch des Rekurren
ten widerrechtlich entzogenen Wechsels, soweit dieser Werth noch
vorhanden sei. Dieser Werth sei in dem Depositenscheine der
Kantonalbank, welcher sich als Inhaberpapier qualifizire, ver
körpert; eine Vindikation dieses Scheines sei rechtlich statthaft
und begründet, da die Beklagten sich nicht auf redlichen Besitz
erwerb berufen können. Es handle sich also nicht um Geltend
machung eines obligatorischen Anspruches gegen die Beklagte,
sondern um eine Streitigkeit über das Eigenthum an einem
in Winterthur gelegenen Vermögensobjekte. Eventuell werde be
hauptet, daß es sich um eine Besitzklage handle, welche nicht zu
den persönlichen Ansprachen gerechnet werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat blos zu prüfen, ob in der La
dung des Rekurrenten vor das Bezirksgericht in Winterthur
eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung
liege; die Entscheidung hierüber aber hängt einzig und allein
davon ab, ob gegen den Rekurrenten ein persönlicher, oder aber
ein dinglicher, d. h. auf ein dingliches, unmittelbar an der
Sache begründetes, Recht gestützter Anspruch behauptet und ein
geklagt ist. Dagegen kommt, sofern von der Klagepartei eine
dingliche (Vindikations ) klage wirklich erhoben ist, selbstver
ständlich für die Beurtheilung des Nekurses nichts darauf an,
ob diese Klage nach dem thatsächlichen Klagefundament rechtlich
begründet sei oder sich als eine unbegründete oder gar von vorn
herein haltlose qualisizire. Die Entscheidung hierüber ist vielmehr
der Kognition des Bundesgerichtes offenbar entzogen und steht
ausschließlich dem in der Sache selbst kompetenten Civil
richter zu.
- Nun kann im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den
Inhalt des klägerischen Rechtsbegehrens gewiß nicht zweifelhaft
sein, daß die Klagepartei ein dingliches, unmittelbar an einer
Sache begründetes, Recht behauptet und einklagt und es kann
somit von einer Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundes
verfassung nicht die Rede sein. Ob dagegen das von der Klage
partei behauptete und eingeklagte dingliche Recht wirklich bestehe,
ob die Vindikationsklage mehr oder weniger Aussicht auf Erfolg
habe u. s. w., hat das Bundesgericht, nach dem in Erwägung
1 Bemerkten, ebensowenig zu prüfen, als es zu untersuchen hat,
ob für die Klage, was nach dem Inhalte der züricherischen,
den Gerichtsstand der gelegenen Sache nur für Immobiliar
klagen ausdrücklich statuirenden, Gesetzgebung (siehe Art. 213
der zürcherischen Civilprozeßordnung) jedenfalls zweifelhaft ist,
kantonalrechtlich in Winterthur ein Gerichtsstand begründet sei.
3. Daß, wie der Rekurrent behauptet, die dingliche Klage
blos zum Zwecke der Umgehung des Art. 59 Absatz 1 der
Bundesverfassung vorgeschoben, also unter der Maske einer
Vindikationsklage in Wahrheit ein persönlicher Anspruch einge
klagt werde, liegt durchaus nicht vor. Sollte, was übrigens nach
zürcherischem Prozeßrechte wohl zweifellos unstatthaft wäre, die
Klägerin später, im Laufe des Prozesses, mit der, zur Zeit einzig
erhobenen, dinglichen Klage eine persönliche Klage gegen den
Rekurrenten kumuliren wollen und das Gericht auf Beurtheilung
derselben eintreten, so bliebe hiegegen selbstverständlich dem Re
kurrenten das Rekursrecht an das Bundesgericht gewahrt. Gegen
wärtig liegt dies in keiner Weise vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.