- Entscheid vom 20. Juli 1883 in Sachen
Eheleute Gamper.
A. Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtes vom 9. Sep
tember 1882 hat das Obergericht des Kantons Thurgau eine
Aktenvervollständigung bezüglich der Frage des Verschuldens der
Ehescheidung durch wiederholte Einvernahme der Parteien, so
wie durch Abhörung der von ihnen bezeichneten Zeugen Jakob
Lüthy, Landwirth in Bommershäusli, geboren 1842, Barbara
Lüthy daselbst, geb. 1834, Karl Lüthy, Sohn, von Bommers
häusli, geb. 1842, Bernhard Schwager im Erdberg bei Winter
Siehe diese Entscheidung in Bd. VIII, S. 415 u. ff. dieser
Sammlung.
thur, geb. 1872, Adam Gamper in Bommershäusli, geb. 1826,
Rosine Gamper, geb. Huber, in Berg bei Wängi, geb. 1846,
Hebamme, und Elisabetha Kocherhans, geb. Stäubli in Wängi,
geb. 1811, vornehmen lassen und hat im Weitern den Akten
das zwischen den Parteien ergangene gerichtliche Urtheil vom
13. Oktober 1881 beigelegt. Es ist im fernern gemäß Disposi
tiv 1 a der erwähnten bundesgerichtlichen Entscheidung das kan
tonale Urtheil dahin vervollständigt worden, daß die kanto
nalen Instanzen die Entschädigungsforderung der Rekursbeklag
ten auch in quantitativer Beziehung beurtheilt haben und zwar
hat das Obergericht des Kantons Thurgau unterm 28. Mai
1883 zweitinstanzlich erkannt: 1. Sei in Ergänzung des ober
gerichtlichen Urtheils vom 30. Juni 1882 die vom Appellanten
an die Appellatin aushinzuzahlende Entschädigung auf 800 Fr.
und die Gesammtprozeßkostenforderung der Appellatin seit 30.
Juni 1882 auf 450 Fr. fixirt. 2. Zahle der Appellant ein
zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. und habe er die
Appellatin mit 35 Fr. Appellationskosten zu entschädigen. Durch
eine fernere Entscheidung vom 28. Mai 1883 hat das Ober
gericht des Kantons Thurgau im Weitern über die Rechtsfrage:
Ist der Appellant (gegenwärtiger Rekurrent) pflichtig, das
von der Appellatin (gegenwärtigen Rekursbeklagten) in die Ehe
mit ihm eingebrachte Vermögen bestehend in 2402 Fr. 37 Cts.
Baarschaft und Guthaben in banküblicher Weise sicher zu stellen?
2. Eventuell: Ist der Appellant zu banküblicher Sicherstellung
des der Appellatin bei Ausscheidung des ehelichen Gemeinver
mögens zukommenden Antheils pflichtig zu erklären? erkannt:
- Sei in Bejahung der zweiten Rechtsfrage der Appellant
pflichtig erklärt, innert Monatsfrist entweder: a) durch Errich
tung eines Ueberbesserungsbriefes auf seine Liegenschaften im Be
trage von 2000 Fr. oder b) durch zwei im Kanton wohnende
solide Bürgen, von denen jeder mindestens ein steuerbares Kapital
von 3000 Fr. besitzt, für den unter litt. a genannten Betrag
Sicherheit zu leisten. 2. Zahle Appellant ein zweitinstanzliches
Gerichtsgeld von 40 Fr. und habe er die Appellatin an Appel
lationskosten mit 25 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen die beiden erwähnten Entscheidungen des Ober
gerichtes des Kantons Thurgau ergriff der Rekurrent die Weiter
ziehung an das Bundesgericht; er stellt in schriftlicher Eingabe
vom 15. Juni 1883 folgende Anträge: 1. Die Ehe der Liti
ganten sei gänzlich geschieden. 2. Die beiden Kinder Elisabetha
und Johannes seien dem Vater zugetheilt und die vom Ober
gerichte ausgesprochene jährliche Alimentation von je 120 Fr.
für jedes Kind sei als aufgehoben erklärt. 3. Die Prozeßentschädi
gung von 800 Fr. sei gänzlich aufgehoben, weil die Haupt
schuld der Ehescheidung nicht auf Seite des Appellanten, son
dern auf Seite der Klägerin liegt und überdies dem laut bundes
gerichtlichen Urtheile vom 6. September 1882 ertheilten Auf
trage auf Abnahme des vom Beklagten angebotenen Gegen
beweises absolut keine Folge geleistet wurde. 4. Die erlaufenen
Prozeßkosten seien auf Rechnung der ehelichen Gütergemeinschaft
zu setzen. 5. Die kantonalen Gerichtsinstanzen haben im Sinne
von Art. 49, Lemma 2 des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe und im Sinne der ausdrücklich vom Bundesgerichte laut
Urtheil vom 9. September vorigen Jahres gegebenen Weisung
die Auseinandersetzung der œconomica der Litiganten gleich
zeitig mit der Ehescheidung in den Kreis der richterlichen Be
urtheilung zu ziehen und darüber abzusprechen. 6. Diese Aus
einandersetzung habe zu erfolgen auf Grundlage des von der
Ehefrau in Wirklichkeit eingebrachten Frauenvermögens von
1450 Fr. unter Abweisung des nicht erhältlich gewesenen Rest
betrages von 840 Fr. und abzüglich der über die Eintreibung
des Frauengutes erlaufenen Prozeßkosten von 600 Fr. und
unter weiterm Abzug der von der Ehefrau bei der Leih und
Sparkasse Eschlikon ohne Wissen und Willen des Mannes er
hobenen 300 Fr. 7. Die Weibergutsversicherung sei als unnöthig
und Mangels Bereinigung des ehelichen Vermögensstandes als
nicht spruchreif abzuweisen, unter Kostenfolge; es sei wenn
möglich nicht mehr durch Parteien, sondern durch die Akten abzu
sprechen.
C. Auf Vertretung bei der mündlichen Verhandlung haben
beide Parteien verzichtet, dagegen hat der Rekurrent mit Schreiben
vom 14. Juli noch einige, in genanntem Schreiben näher be
zeichnete Aktenstücke eingesandt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit der Rekurs gegen die den Beklagten und Rekur
renten zu Sicherstellung des Frauengutes verhaltende Entschei
dung des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 28. Mai
1883 sich richtet, ist das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung
nicht konpetent; denn es handelt sich hier überall nicht um An
wendung des eidgenössischen Privatrechtes, sondern ausschließlich
um die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen, worüber
nicht das Bundesgericht entscheidet, sondern die kantonalen Ge
richte zu entscheiden haben.
- Ebenso ist, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entschei
dung vom 9. September 1882 ausgeführt und geurtheilt hat,
über die Frage der Ehescheidung selbst, sowie über die Zutheilung
der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder an die Mutter und
die daherige Alimentationsverpflichtung des Rekurrenten vom
Bundesgerichte nicht mehr zu entscheiden, sondern kann es sich
gemäß der erwähnten bundesgerichtlichen Entscheidung, nur mehr
darum handeln, ob die kantonalen Instanzen die grundsätzliche
Frage des Verschuldens der Ehescheidung und die davon abhängige
Frage der Entschädigungs und Kostenersatzpflicht des Rekurrenten
richtig beurtheilt haben, oder ob vielmehr ihre sachbezüglichen
Entscheidungen sich als unrichtig darstellen, beziehungsweise auf
unrichtiger Anwendung des Bundesrechtes beruhen. Wenn der
Rekurrent nachträglich noch beantragt, die kantonalen Gerichte
seien anzuweisen, auch über die Auseinandersetzung der güter
rechtlichen Verhältnisse der Ehegatten gleichzeitig wie über die
Ehescheidung selbst zu erkennen, so kann diesem Begehren, von
anderem abgesehen, schon deshalb nicht entsprochen werden, weil
ein bezüglicher Auftrag an die kantonalen Gerichte in der bundes
gerichtlichen Zwischenentscheidung vom 9. September vorigen
Jahres, welche für das gegenwärtige Verfahren maßgebend blei
ben muß, nicht enthalten ist, übrigens vom Rekurrenten auch gar
nicht beantragt war.
- Fragt sich aber einzig und allein, ob die Frage des Ver
schuldens der Ehescheidung und der Entschädigungs und Kosten
ersatzpflicht des Rekurrenten von den kantonalen Gerichten richtig
beurtheilt worden sei, wobei zu bemerken ist, daß nach Art.
Alinea 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege das durch die angeordnete Aktenvervollständigung
erhobene Beweismaterial vom Bundesgerichte auch in thatsäch
licher Richtung selbständig zu würdigen ist, so ist diese Frage
unbedenklich zu bejahen, denn es ist vorerst völlig grundlos,
wenn Rekurrent in seinen Rekursanträgen sich darüber be
schwert, daß die kantonalen Gerichte von ihm angetragene Gegen
beweise nicht abgenommen haben; vielmehr erhellt in keiner
Weise, daß die kantonalen Gerichte erhebliche Beweisanträge
des Rekurrenten zurückgewiesen oder nicht berücksichtigt haben.
Durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen nun aber ist,
wenn von der nach Lage der Sache nicht maßgebenden Aus
sage des Bruders des Rekurrenten, des Adam Gamper, abge
sehen wird, kein die rekursbeklagte Ehefrau irgend erheblich be
lastendes Faktum bewiesen, während dagegen, wie die kanto
nalen Instanzen ganz richtig ausführen, durch eine Reihe über
einstimmender Zeugenaussagen (siehe die Aussagen des Jakob
Lüthy, des Karl Lüthy, Sohn, der Barbara Lüthy, des Bern
hard Schwager) dargethan ist, daß Rekurrent die Rekursbeklagte
in fortgesetzter Weise und in Gegenwart dritter Personen durch
Ausdrücke wie Hure , katholische Hure u. drgl. aufs gröb
lichste beschimpft und durch Ausschließen aus seinem Hause
u. s. w. lieblos behandelt hat. Durch dieses sein Verhalten
aber hat Rekurrent ein eheliches Zusammenleben unmöglich ge
macht und dadurch die Ehescheidung ausschließlich selbst ver
schuldet, so daß er der Rekursbeklagten gegenüber als entschädi
gungspflichtig erklärt werden muß. Geht man aber grundsätzlich
hievon aus, so kann auch das, übrigens nach kantonalem Recht
zu fixirende, Quantitativ der Entschädigung, wie es von dem
Obergerichte des Kantons Thurgau festgestellt worden ist, nicht
als auf einem rechtsgrundsätzlichen Verstoße beruhend erachtet
werden, vielmehr ist dasselbe mit Rücksicht auf das von den
kantonalen Gerichten festgestellte Resultat der Inventur und
das ausschließliche Verschulden des Rekurrenten den Verhältnissen
angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Es wird auf die Beschwerde des Rekurrenten, soweit sie
sich gegen das ihn zu Sicherstellung des Frauengutes verhal
tende Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom
- Mai 1883 richtet, wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten.
- Im Uebrigen wird die Beschwerde des Rekurrenten als
unbegründet abgewiesen und es hat somit in allen Theilen bei
den Entscheidungen des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom
- Juni 1882 und 28. Mai 1883 sein Bewenden.