- Urtheil vom 21. April 1883 in Sachen
der Frau Barbara Trümpi.
A. Die Rekurrentin Barbara Trümpi, welche von ihrem Ehe
manne geschieden ist, wurde am 21. Juli 1882 von der
Standeskommission des Kantons Glarus auf ihr eigenes Be
gehren bevogtet; nach dem Berichte des Waisenamtes Glarus
erklärte sie zu Begründung ihres Bevogtigungsgesuches: sie sei
namentlich deßhalb, weil es sich um Einkassirung oder Sicher
stellung eines Erbtheiles von 845 Fr., welchen ihr Bruder schulde,
handle, nicht im Stande, ihre Rechte selber gehörig zu wahren.
Schon im Januar 1883 stellte sie, nachdem es mittlerweile der
Vormundschaftsbehörde gelungen war, den fraglichen Erbtheil
einzukassiren, das Begehren um Aufhebung der Vormundschaft.
Das Waisenamt der Wahlgemeinde Glarus wies indeß dieses
Begehren ab und die Standeskommission des Kantons Glarus
erklärte durch Schlußnahme vom 2. März 1883 eine hiegegen
gerichtete Beschwerde der Rekurrentin als unbegründet, indem
sie ausführte: Das Waisenamt, dessen Ausführungen sie sich
anschloß, widerspreche zwar der Behauptung, daß die Rekurrentin
sehr wohl im Stande wäre, ihr kleines Vermögen selbst zu ver
walten, nicht, allein die Rekurrentin sei bei ihrer Bevogtung
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Vor
mundschaft mindestens zwei Jahre zu dauern habe, und
habe
diese Bedingung eingegangen. Auch habe die Rekurrentin gegen
die Zusicherung, daß ihr für ihre persönlichen Bedürfnisse Zu
schüsse aus ihrem Vermögen gewährt werden sollen, bei dem
persönlichen Vorstande vor dem Waisenamte auf ihr Entvogtigungs
begehren verzichtet. Einem Begehren der Rekurrentin um Ge
währung eines Zuschusses von 500 Fr. sei dann allerdings nicht
entsprochen, sondern in Würdigung der Verhältnisse sei der Zu
schuß auf 200 Fr. herabgesetzt worden.
B. Nunmehr ergriff Barbara Trümpi den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift führt sie
aus: Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit könne volljährigen Personen die Handlungs
fähigkeit nach Maßgabe der kantonalen Gesetze entzogen wer
den. Daraus folge, daß dem Bundesgerichte, welches nach Art. 59
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
über die Verletzung von in Ausführung der Bundesverfassung
erlassenen Bundesgesetzen zu befinden habe, das Recht zustehe
in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob die Anordnung oder Auf
rechterhaltung der Entmündigung eines Volljährigen nach den
kantonalen Gesetzen statthaft sei. Dies sei im vorliegenden Falle
entschieden zu verneinen, denn nach glarnerischem Rechte ( 237
des bürgerlichen Gesetzbuches) höre die infolge eigenen Antrags
einer Person verhängte Bevogtigung auf, wenn keinerlei Gründe
mehr vorhanden seien, um dieselbe fortdauern zu lassen. Nun
führen aber in concreto weder das Waisenamt noch die Stan
deskommission irgend welchen Grund für die Fortdauer der Be
vogtigung der Rekurrentin an. Im Gegentheil konstatiren beide
Behörden, daß die Rekurrentin vollständig im Stande sei, ihr
Vermögen selbst zu verwalten und daß die Sicherung dieses Ver
mögens eine vollendete Thatsache sei. Die Behauptung, daß die
Rekurrentin die Bedingung
einer wenigstens zweijährigen
Dauer der Vormundschaft habe eingehen müssen oder daß sie
von ihrem Entvogtigungsbegehren zurückgetreten sei, sei unerheb
lich, denn die Dauer der Vormundschaft richte sich selbstverständlich
einzig nach dem Gesetze und nicht nach angeblichen Abmachungen
zwischen der Vormundschaftsbehörde und dem Bevogteten und es
sei auch die Erneuerung eines Entvogtigungsbegehrens jederzeit
statthaft. Demnach werde beantragt: das Bundesgericht wolle
die Standeskommission des Kantons Glarus verhalten, die
Entlassung der Frau Trümpi aus der Vormundschaft zu ver
fügen.
In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen das
Waisenamt der Wahlgemeinde Glarus und die Standeskommission
des Kantons Glarus im wesentlichen übereinstimmend geltend:
Nach glarnerischem Rechte ( 214, litt. a des bürgerlichen Ge
setzbuches) haben die Vormünder nur alle zwei Jahre Rechnung
abzulegen; daraus folge von selbst und es sei dies auch in der
bisherigen Praxis stets festgehalten worden, daß die Vormund
schaften wenigstens zwei Jahre zu dauern haben. Die Standes
kommission als Administrativbehörde sei ausschließlich kompetent,
zu prüfen, ob die Gründe, welche für die Bevogtung der Re
kurrentin gesprochen haben, auch jetzt noch fortdauern; sie habe
dies bejaht, weil sie aus dem ganzen Benehmen der Rekurrentin
habe schließen müssen, daß bei Aufhebung der Bevogtigung ihr
kleines Erbe in kürzester Frist aufgebraucht sein würde. Wenn
das Bundesgericht dem Bundesgesetze über Organisation der Bun
desrechtspflege die von der Rekurrentin vertretene weite Inter
pretation geben wollte, so würde es damit eine kaum zu be
wältigende Geschäftslast übernehmen und ein völlig unzweckmäßiges
komplizirtes Verfahren in Bevogtigungs und Entvogtigungs
sachen herstellen. Daher werde auf Abweisung der Beschwerde
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit vom 22. Juni 1881 normirt, wie das Bundesgericht
bereits in feiner Entscheidung in Sachen Bänziger vom 13. Ok
tober 1882 und in Sachen Weber vom 2. Februar 1883 ausge
führt und begründet hat, die Gründe der Entziehung oder Be
schränkung der Handlungsfähigkeit nicht selbst in positiver Weise,
sondern überläßt dies der kantonalen Gesetzgebung, welche nur in
soweit beschränkt wird, als sie keine andern Entmündigungsgründe
als die in Art. 5 des zitirten Bundesgesetzes vorgesehenen auf
stellen darf. Das kantonale, nicht das eidgenössische, Recht bestimmt
also darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ent
mündigung aus den in Art. 5 cit. aufgezählten Gründen Platz
zu greifen habe; das kantonale und nicht das eidgenössische Recht
entscheidet demnach speziell auch über die Zulässigkeit, die Voraus
setzungen und die Beendigungsgründe der Entmündigung auf
eigenen Antrag, welche nach Art. 5 des Bundesgesetzes von der
kantonalen Gesetzgebung angeordnet werden darf.
- Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege steht dem Bundesgerichte die Nachprüfung
der richtigen Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes durch
die kantonalen Behörden nicht zu; dasselbe ist somit nicht befugt,
zu untersuchen, ob eine in Entmündigungssachen erlassene Ver
fügung einer kantonalen Behörde auf richtiger Auslegung und
Anwendung der kantonalen Gesetzgebung beruhe, sondern es hat
nur zu untersuchen, ob dieselbe gegen das Bundesrecht verstoße.
Seine Kognition beschränkt sich also, nach dem in Erw. 1 über
das Verhältniß des eidgenössischen zum kantonalen Rechte Be
merkten, auf die Prüfung, ob eine Entmündigung auf einen
Grund gestützt werde, der durch das Bundesgesetz ausgeschlossen
ist, d. h. nicht zu denjenigen Thatbeständen gehört, welche nach
Art. 5 des Bundesgesetzes durch die Kantonalgesetzgebung als
Entmündigungsgründe erklärt werden können, während es da
gegen, sofern nicht etwa durch Vorschieben eines offenbar nicht
zutreffenden bundesrechtlich zulässigen Entmündigungsgrundes eine
Umgehung des Bundesgesetzes beabsichtigt sein sollte, nicht zu
untersuchen hat, ob eine, auf einen bundesrechtlich zulässigen Grund
gestützte Entmündigung nach den hiefür maßgebenden kantonal
gesetzlichen Bestimmungen und den thatsächlichen Verhältnissen
gerechtfertigt sei.
- Nach Maßgabe dieser Grundsätze muß die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen werden. Denn die Entmündigung der
Rekurrentin ist auf ihren eigenen Antrag, also aus einem bun
desrechtlich zulässigen Grunde angeordnet worden und die Ab
weisung des Entvogtigungsgesuches wird von den kantonalen
Behörden wesentlich auch damit begründet, daß nach kantonalem
Rechte die Entmündigung auf eigenen Antrag nur unter der
Voraussetzung einer Minimaldauer von zwei Jahren angeordnet
werde, so daß vor Ablauf dieser Frist deren Aufhebung nicht
beantragt werden könne. Die Aufstellung eines Rechtssatzes dieses
Inhaltes nun steht der kantonalen Gesetzgebung nach dem in
Erw. 1 Bemerkten zweifellos frei; die Prüfung der Frage da
gegen, ob die glarnerische Gesetzgebung diesen Rechtssatz wirklich
enthalte, resp. ob derselbe von den kantonalen Behörden mit Recht
aus den Bestimmungen über die periodische Rechnungslegung
der Vormünder gefolgert werde, entzieht sich, da es sich dabei
ausschließlich um die Anwendung des kantonalen Rechtes und
keineswegs um diejenige des Bundesgesetzes handelt, der Kognition
des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.