projetos
BGE 9 I 144 ΓÇó Residence forum and waiver of constitutional venue
BGE 9 I 144Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I3 de fev. de 1883Annulled
Anna Dällenbach obtained a default paternity judgment in Burgdorf against Friedrich Gugger. Gugger, who had moved to Liestal and remained there, brought a constitutional recourse alleging violation of the residence forum under Art. 59 BV. The Federal Court held that Liestal was his domicile at the time of suit, that he had not waived the constitutional venue objection, and that the Bern courts lacked competence. It annulled both the first-instance and cantonal judgments. The court did not enter into the request for cantonal party compensation.
Art. 59 BV; personal actions must be brought before the defendant's forum of residence; domicile is determined by the lasting center of activity, not by mere temporary sojourn. A defendant does not waive the constitutional venue by a procedural act that, in substance, still contests jurisdiction and seeks annulment of a default judgment. The cantonal judge must examine ex officio whether the constitutional prerequisites of competence are met once no valid submission to jurisdiction is shown; the burden is not shifted to the defendant to prove incompetence. Formal defects under cantonal procedure cannot override the constitutional forum (consid. 1-2).
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er beantragte, indem er zur Begründung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung verweist und ausführt, daß kantonale Prozeßnormen nur inso weit zur Anwendung kommen können, als sie mit der Bundes verfassung nicht in Widerspruch stehen; das Bundesgericht möchte die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf und des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 7. Juni 1882 und 3. Februar 1883 als verfassungswidrig aufheben. E. Die Rekursbeklagte Anna Dällenbach trägt auf Abwei sung des Rekurses unter Kostenfolge an; sie führt im Wesent lichen die Motive der Entscheidung des Appellations und Kassationshofes weiter aus und bemerkt im Fernern namentlich: Nach der bernischen Civilprozeßordnung müssen Gerichtsstands einreden selbständig, in Form eines Zwischengesuches und vor Einlassung auf die Hauptsache, angebracht werden; Rekurrent habe nun eine Gerichtsstandseinrede gar nicht erhoben. Den kantonalen Prozeßrechtsbestimmungen aber werde durch die Bundesverfassung offenbar nicht derogirt, da ja die Bundes verfassung gar keine prozessualen Vorschriften enthalte. Aller dings könne zugegeben werden, daß die kantonalen Prozeßnormen für eine Partei, welche die Kompetenz eines Gerichtes mit Be rufung auf die Bundesverfassung bestreite, insolange nicht maß gebend seien, als sie sich denselben nicht unterworfen habe. Re kurrent aber habe sich dadurch, daß er gegen das Kontumazial urtheil des Amtsgerichtes Burgdorf nicht direkt an das Bundesgericht rekurrirt, sondern an den kantonalen Appellations und Kassationshof appellirt habe, dem bernischen Prozeßrechte unterworfen und habe also auch die von demselben vorgeschrie benen Formen beobachten müssen. Diese haben gerade für den vorliegenden Fall auch sachliche Bedeutung; denn wenn Rekur rent eine Gerichtsstandseinrede förmlich aufgeworfen hätte, so hätte die Rekursbeklagte die von ihm angebrachten thatsächlichen Behauptungen prüfen, eventuell Gegenbeweis gegen die von ihm angerufenen Beweise antreten können, was ihr nun nicht möglich gewesen sei. F. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern ver weist einfach auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
allerdings nach bekannter Regel in der vorbehaltlosen Einlassung auf die Klage gefunden werden müßte, liegt also durchaus nicht vor und Rekurrent muß daher bei seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstande geschützt werden; daß die Art und Weise, wie Rekurrent seine Kompetenzbestreitung vorbrachte, formell nach bernischem Prozeßrechte nicht korrekt war nämlich, kann nicht in Betracht kommen, denn der bernische Richter mußte, nachdem eine Anerkennung seiner Kompetenz durch den Rekurrenten nicht vorlag, von Amteswegen prüfen, ob die verfassungsmäßigen Voraussetzungen seiner Kompetenz gegeben seien und war es Sache der Klägerin, diesbezüglich die erforderlichen thatsächlichen Behauptungen aufzustellen und erforderlichen Falls zu beweisen, und keineswegs, wie das angefochtene Urtheil ausführt, Sache des beklagten Rekurrenten die Inkompetenz des Gerichtes resp. deren thatsächliche Grundlagen nachzuweisen. 3. Auf das Begehren des Rekurrenten um Zuspruch einer Parteientschädigung für die Verhandlung vor den kantonalen Gerichten ist nicht einzutreten, vom Zuspruche einer Parteient schädigung für die Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 62 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege Umgang zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf vom 7. Juni 1882 und des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 3. Februar 1883 aufgehoben werden.