Customs penalty complaint treated as objection; no federal appeal

BGE 89 I 508Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I13 de dez. de 1963Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court held that SESA International's filing against a customs penalty order had to be assessed by its substance. Because the company challenged the factual basis and the entire fine, the filing was an objection, not a federal administrative complaint. As a result, the criminal judge had to decide both the fine and the joint liability, and the Federal Supreme Court could not review the solidarity finding separately. The complaint was therefore not entered into, and the file was sent back to the Oberzolldirektion for treatment as an objection.

Sumário Omnilex

Art. 100 Abs. 4 ZG; Art. 99 Ziff. VIII OG; Art. 95 ZG; characterization of a remedy in customs penalty proceedings: the legal nature of the filing depends on its content, not on its designation. If the addressee of a penalty order contests the factual basis and the penalty as such, the filing is to be treated as an objection requesting adjudication by the criminal judge. In that event, the criminal judge also decides on joint and several liability; a separate administrative law complaint to the Federal Supreme Court is excluded. The right of objection is not defeated by an incorrect label where the substance clearly seeks full review (consid. 1-2).

Texto completo

Urteilskopf

89 I 508

  1. Urteil vom 13. Dezember 1963 i.S. SESA International gegen Oberzolldirektion.

Sachverhalt

ab Seite 508

A.- Mit Strafverfügung vom 7. September 1963 verurteilte die Oberzolldirektion einen Angestellten der Firma SESA International in Konstanz, Peter Kaiser, zu einer Busse von Fr. 291.20 nebst Fr. 10.- Kosten, weil er am 18. April 1963 für den Kombi-Kastenwagen seiner Firma die Zulassung im formlosen Zwischenabfertigungsverfahren erwirkt habe, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorhanden gewesen seien. Die Firma SESA wurde gestützt auf Art. 100 ZG für die genannten Beträge solidarisch haftbar erklärt.

Die Strafverfügung wurde am 10. September 1963 dem Gebüssten und der SESA getrennt eröffnet. Der im vorgedruckten Formular enthaltene Hinweis auf die Möglichkeiten der Unterziehung und der Einsprache ist in der Eröffnung an die SESA gestrichen. Dagegen enthalten beide Eröffnungen den Hinweis auf das Recht, gegen den Betrag der Busse beim eidg. Finanz- und Zolldepartement und gegen die solidarische Haftbarkeit beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.

B.- Gegen die Strafverfügung hat die SESA am 20. September 1963 "als Solidar-Beklagter und namens und im Auftrag von P. Kaiser" beim Departement Beschwerde ("über die Busse im Gesamtumfange und gegen die solidarische Haftbarkeit") erhoben.

Das Departement hat die Akten dem Bundesgericht zum Entscheid über die solidarische Haftbarkeit überwiesen. Es erklärt, hiefür sei das Bundesgericht zuständig, während die Beschwerde gegen die Busse von ihm, dem Departement, zu beurteilen sei. Es scheine zweckmässig, dass zuerst das Bundesgericht über die subsidiäre Beschwerde gegen die Haftbarkeit entscheide und das Verwaltungsverfahren nachher seinen Fortgang nehme.

Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der Beschwerde gegen die solidarische Haftbarkeit.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 100 Abs. 4 ZG ist die solidarische Haftbarkeit des Auftraggebers oder Geschäftsherrn für Zollbussen in der Strafverfügung oder im Gerichtsurteil (Urteil des durch Einsprache angerufenen Strafrichters, vgl. Art. 95 ZG) festzustellen; gegen ihre Feststellung in der Strafverfügung ist die Beschwerde gegeben. Das ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. VIII OG. Nur im genannten Umfang, d.h. nur hinsichtlich der solidarischen Haftbarkeit und nur gegen deren Feststellung in der Strafverfügung, kommt die Beschwerde an das Bundesgericht als Verwaltungsgericht in Betracht. Wird gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben und damit die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt, so hat dieser auch über die solidarische Haftbarkeit zu entscheiden (Art. 306 BStP) und ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.

  2. Es fragt sich daher, ob die - binnen der 20tägigen Frist des Art. 95 ZG erhobene - "Beschwerde" der SESA gegen die Strafverfügung nicht als Einsprache zu behandeln ist. Für die Bestimmung des wirklichen Charakters der Eingabe ist nicht deren Bezeichnung, sondern ihr Inhalt massgebend, zumal die Ordnung der Rechtsmittel im Zollstrafverfahren nicht einfach ist und namentlich von einem Ausländer nicht ohne weiteres überblickt werden kann.

Die SESA bestreitet in ihrer Eingabe ausdrücklich die Richtigkeit des von der Verwaltung festgehaltenen Tatbestandes und behauptet, die Voraussetzungen der formlosen Zwischenabfertigung seien erfüllt gewesen; sie ficht die Busse "im Gesamtumfange" und als "vollständig unangebracht" an. Das von ihr eingelegte Rechtsmittel richtet sich mithin unzweifelhaft nicht nur gegen die Höhe der Busse und die solidarische Haftbarkeit, sondern gegen die Büssung überhaupt und ist deshalb als Einsprache, mit welcher die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt wird, zu betrachten.

Freilich bezeichnet Art. 95 ZG - im Gegensatz zu Art. 298 BStP, der ausdrücklich auch den "Mitverantwortlichen" (d.h. die solidarisch haftbare Person) nennt - nur den "Angeschuldigten" als einspracheberechtigt. Indessen kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, ob auch der Mitverantwortliche zur Einsprache legitimiert sei; denn selbst wenn die Frage verneint wird, ist zu beachten, dass die SESA das Rechtsmittel ausdrücklich auch im Namen und Auftrag des Angeschuldigten Peter Kaiser ergriffen hat.

Ist somit die Eingabe als Einsprache zu behandeln, so hat der Strafrichter auch über die solidarische Haftbarkeit zu urteilen und bleibt fürdieVerwaltungsgerichtsbeschwerde kein Raum.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Akten werden an die Oberzolldirektion zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache zurückgewiesen.

Palavras-chave

customs penaltyjoint liabilityadmissibilitylegal characterizationobjectionadministrative complaintfederal supreme court

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Questão jurídica principal

Whether SESA's filing against the customs penalty order was a federal administrative complaint or an objection to be dealt with by the criminal judge

Decisão extraída

The filing had to be treated as an objection because its content challenged the entire penalty and the factual findings, not only the amount or joint liability.

Fundamentação extraída

In customs penalty proceedings the legal character of a filing depends on its substance, not its label. Since SESA disputed the correctness of the alleged facts and the punishment as a whole, it sought review by the criminal judge.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court could review the finding of joint and several liability

Decisão extraída

No. Once the filing is treated as an objection, the criminal judge must also decide on joint liability, so there is no room for a federal administrative complaint.

Fundamentação extraída

Under the customs law scheme, federal review is available only against the statement of joint liability in the penalty order itself; if objection is entered, the matter shifts to the criminal judge, who decides both the penalty and the liability.

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