Unattachable pension may be counted in debtor’s income

BGE 88 III 53Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III28 de mai. de 1962Dismissed

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Resumo Omnilex

The debtor challenged a wage garnishment in a maintenance case, arguing that his SUVA accident pension could not be included in income under Art. 92 no. 10 SchKG. The Federal Court held that the pension itself is not attachable, but it may be counted as income because it contributes to the debtor’s living expenses and thus reduces the amount of earnings needed to cover the subsistence minimum. The Court also refused to consider newly raised claims about instalments and taxes. The recourse was dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 92 Ziff. 10 SchKG; Berechnung des pfändbaren Einkommens bei Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und unpfändbarer Rente. Unpfändbare Renten dürfen nicht selber gepfändet werden, sind aber bei der Bestimmung des Existenzminimums zu berücksichtigen, soweit sie den Notbedarf decken; der pfändbare Anteil des Erwerbseinkommens erhöht sich entsprechend. Die Praxis gilt namentlich auch für SUVA-Renten und ist mit der ratio legis von Art. 92 SchKG vereinbar (consid. 1). Neue, vor der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht mehr aufgeworfene Einwendungen gegen die Berechnung des Existenzminimums sind vor Bundesgericht unzulässig (consid. 2).

Texto completo

Urteilskopf

88 III 53

  1. Entscheld vom 28. Mai 1962 i.S. von Euw.

Sachverhalt

ab Seite 54

Der Schuldner bezieht als Knecht bei einem Landwirt nebst Kost und Logis einen Barlohn von Fr. 140.--, ausserdem von der SUVA eine Unfallrente von Fr. 77.95 im Monat. In einer Alimentenforderung der geschiedenen Frau des Schuldners bezifferte das Betreibungsamt das Bareinkommen auf die Summe dieser Beträge = Fr. 217.95, den Barnotbedarf auf Fr. 111.95 und die pfändbare Quote auf die Differenz = Fr. 106.--, die es pfändete. Beide kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde des Schuldners, der die Miteinrechnung der SUVA-Rente zum Einkommen als nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unzulässig anfocht, abgewiesen.

Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seinem Einwand fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der Entscheid der Vorinstanz entspricht der mehrfach durch das Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung, wonach eine an sich unpfändbare Rente zum Einkommen des Schuldners hinzugerechnet wird, mit der Wirkung, dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 65 III 131,BGE 77 III 154,BGE 78 III 114; ebenso JAEGER/DAENIKER, Praxis, Art. 93 N. 8). Art. 92 Ziff. 10 SchKG lautet eben, entgegen der Behauptung des Rekurrenten, nicht dahin, "eine Rente dürfe nicht als Einnahme zu einer Pfändung eingerechnet werden", vielmehr, dass derartige Pensionen bzw. Renten unpfändbar sind; d.h. sie selber dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber dazu bestimmt, zum Lebensunterhalt des Bezügers beizutragen, und insofern decken sie einen Teil des Notbedarfs, so dass für die Deckung des noch verbleibenden Teils desselben der Verdienst nur in geringerem Umfang nötig ist, als es ohne die Rente der Fall wäre. Es verhält sich damit ähnlich wie mit dem Beitrag, den eine Ehefrau aus ihrem Verdienst an die Unterhaltskosten der Familie leistet.

Dieser Verdienst kann als solcher, wenn die Frau selbst nicht betrieben ist, nicht gepfändet werden; soweit aber damit der Notbedarf der Familie gedeckt wird, erhöht sich die vom Verdienst des betriebenen Ehemannes pfändbare Quote (BGE 63 II 108,BGE 65 III 26). An dieser wohlbegründeten Praxis ist festzuhalten.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Schuldner noch verschiedene Abzahlungen und Abgaben leisten sollte. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass und weshalb diese Schulden nicht zum Existenzminimum zu rechnen sind, und übrigens festgestellt, dass der Rekurrent diese Fragen vor ihr nicht mehr aufgeworfen hat (Erw. 5 Abs. 2); er kann dies daher auch vor Bundesgericht nicht mehr tun.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

debt enforcementwage garnishmentsubsistence minimumunattachable pensionincome calculationmaintenance claim

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Questão jurídica principal

Whether an SUVA accident pension may be added to the debtor’s income when calculating the attachable wage quota under Art. 92 no. 10 SchKG.

Decisão extraída

Yes. The pension itself is unattachable, but it may be counted as income to the extent that it covers part of the debtor’s minimum subsistence need, thereby reducing the amount of earnings needed for maintenance.

Fundamentação extraída

The Court reaffirmed settled case law: unattachable pensions are not themselves seized, yet they are intended to contribute to the recipient’s living expenses. Therefore they cover part of the notional minimum and make a larger part of the debtor’s earnings available for attachment.

Questão jurídica principal

Whether additional instalments and taxes had to be included in the debtor’s subsistence minimum.

Decisão extraída

No. Those debts were not to be counted in the minimum subsistence calculation, and the debtor had not properly raised the point before the cantonal authority.

Fundamentação extraída

The Court held that the cantonal authority had already explained why those obligations could not be included; since the issue had not been pursued below, it could not be raised for the first time before the Federal Court.

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