Jurisdiction for failure to provide maintenance from abroad

BGE 87 IV 153Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV15 de dez. de 1961Confirmed

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Resumo Omnilex

The Federal Criminal Court held that a defendant who lived in Germany and failed there to pay maintenance for a child living in Emmenbrücke had committed an omission whose harmful result occurred in Switzerland. Because the child suffered the damage in Switzerland, the Swiss authorities could rely on the ubiquity theory and apply Swiss criminal law. The court therefore upheld the competence of the Lucerne criminal authorities to prosecute the accused.

Sumário Omnilex

Art. 7 Abs. 1 StGB, Art. 346 StGB; territorial jurisdiction in cases of omission committed abroad. If the accused omits performance abroad, the place of execution in Switzerland is lacking; Swiss jurisdiction may nevertheless be founded where the legally relevant consequence of the omission occurs in Switzerland. For maintenance offenses under Art. 217 StGB, the damage suffered by the entitled person is a result within the meaning of Art. 7 StGB, even though the offense is a conduct offense and no separate external result is required for completion. Under the ubiquity theory, criminal jurisdiction depends on the place of the act or the result; it is immaterial whether the harmful consequence is formulated as an independent element of the offense or follows necessarily from the omission (consid. 1).

Texto completo

Urteilskopf

87 IV 153

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1961 i.S. Ludäscher gegen Lorenzi und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Erwägungen

ab Seite 153

Aus den Erwägungen:

Nach dem angefochtenen Urteil wohnte der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat in Deutschland. Er hat demnach die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht in der Schweiz, sondern im Ausland unterlassen (BGE 82 IV 68 E. 2), womit der Ausführungsort als Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB entfällt. Es bleibt deshalb bloss noch zu prüfen, ob der Erfolg des ihm zur Last gelegten Verhaltens in der Schweiz eingetreten ist. Die Frage ist zu bejahen.

Das aussereheliche Kind des Beschwerdeführers hatte seinen Wohnsitz in der kritischen Zeit unbestrittenermassen in Emmenbrücke, wo gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR die ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu erbringen waren. Der Erfolg der Nichtleistung dieser Beiträge durch den Beschwerdeführer trat demnach an diesem Orte ein, indem das unterhaltsberechtigte Kind wegen der strafbaren Unterlassung dort zu Schaden kam (BGE 82 IV 68). Daran ändert entgegen der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik (s. SCHULTZ, Die räumliche Geltung des StGB, ZStR 1957, S. 313) nichts, dass das Vergehen des Art. 217 StGB ein schlichtes Tätigkeits- und nicht ein Erfolgsdelikt ist. Das bedeutet bloss, dass zur Vollendung der Straftat ein von der Unterlassung des Täters getrennter äusserer Erfolg nicht erforderlich ist, nicht auch, dass die Nichtvornahme der gebotenen Handlung durch den Täter eine nach Art. 7 und 346 StGBals Erfolg erhebliche Wirkung überhaupt nicht zu zeitigen vermöge. Wenn der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die sich an das Unterlassen anschliessende Wirkung zum "tatbestandsmässigen besonderen Erfolg" zu erheben, so geschah das deshalb, weil sie hier im Unterschied zu den Erfolgsdelikten in jedem Falle und zwangsläufig aus der Unterlassung folgt und deswegen keine Notwendigkeit bestand, sie als gesondertes Merkmal in den Tatbestand aufzunehmen. Unter Strafe gestellt ist die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten nichtsdestoweniger um der Schädigung willen, die der Berechtigte erleidet. Dann ist diese Schädigung aber auch Erfolg im Sinne des Art. 7 (und damit des Art. 346) StGB. Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes kann nach der Ubiquitätstheorie, welche Art. 7 StGB verwirklichen will, nicht davon abhängen, ob der Erfolg als besonderes Tatbestandsmerkmal aufgeführt oder ob er als notwendige Wirkung der Handlung in den Tatbestand eingeschlossen ist. Entscheidend ist, dass die Handlung seinetwegen unter Strafe steht. Es wäre nicht zu verstehen, wenn der Anspruch des in der Schweiz wohnenden Verletzten wegen der genannten, an sich zutreffenden Unterscheidung zwischen Tätigkeits- und Erfolgsdelikten nicht nach schweizerischem Rechte strafrechtlich geschützt sein sollte.

Steht demnach fest, dass der Erfolg der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterlassung in der Schweiz eingetreten ist, so haben die Luzerner Strafbehörden zu Recht schweizerisches Recht angewandt und ihre Zuständigkeit zur Verfolgung Ludäschers bejaht.

Palavras-chave

criminal jurisdictionomissionmaintenanceubiquity theoryplace of resultterritoriality

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Questão jurídica principal

Whether Swiss criminal jurisdiction existed for the omission committed abroad in a maintenance case.

Decisão extraída

Swiss jurisdiction existed because the harmful result of the omission occurred in Switzerland where the entitled child suffered the damage.

Fundamentação extraída

Since the accused omitted performance abroad, the place of execution in Switzerland was absent. Under the ubiquity theory, however, the decisive point was that the consequence of non-payment occurred in Emmenbrücke, where the maintenance had to be provided and where the child was harmed. The distinction between conduct and result offenses did not prevent treating the harmful consequence as a legally relevant result for Articles 7 and 346 StGB.

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