Police may restrain excessive farm emissions despite private complaints

BGE 87 I 362Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I17 de mai. de 1961Dismissed

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Resumo Omnilex

Staub challenged a municipal closure order against his pig-fattening operation in Wetzikon, arguing that the police could not intervene absent a broader public interest. The Federal Court rejected the constitutional complaint. It held that the protection against excessive immissions under § 168 EG ZGB is also a matter of public police order, and that even a single neighboring complainant may invoke police protection. Given the odor and noise complaints and the proximity of schools, a kindergarten, and nearby buildings, the authorities acted within their discretion.

Sumário Omnilex

§ 168 EG ZGB; police protection against excessive immissions; scope of public order and standing of affected neighbours. The protection against excessive immissions is not confined to private-law remedies but also belongs to public police law. Any person endangered or harmed by excessive immissions may invoke police assistance, including a single neighbour. The police authority must, upon complaint or own perception, determine in the exercise of discretion whether intervention is warranted to preserve public order. Judicial review of the cantonal assessment is limited to arbitrariness and unequal treatment; where the factual situation shows significant disturbances in a sensitive environment, intervention is not arbitrary.

Texto completo

Urteilskopf

87 I 362

  1. Auszug aus dem Urteil vom 17. Mai 1961 i.S. Staub gegen Gesundheitsbehörde Wetzikon und Regierungsrat des Kantons Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 362

Aus dem Tatbestand:

Staub betreibt in Wetzikon eine Schweinemästerei, in der er zwischen 80 und 125 Tiere hält. Das Grundstück, worauf der Stall steht, grenzt an eine Primarschulanlage; rund 50 m vom Stall entfernt wird ein neues Gewerbeschulhaus erstellt. Im näheren Umkreis finden sich ferner ein Kindergarten, das alte Gewerbeschulhaus, das Verwaltungsgebäude der Gemeindewerke sowie mehrere Wohnhäuser.

Nachdem sich verschiedene Nachbarn über Belästigung durch üble Gerüche und durch Lärm beklagt hatten, ordnete die Gesundheitsbehörde Wetzikon die Schliessung der Mästerei an. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Rekurs hin diese Verfügung dem Grundsatze nach geschützt; er hat jedoch auf Zusehen hin das Halten von höchstens zehn Schweinen gestattet.

Staub führt gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie sowie der Art. 4 (und 31) BV. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht mehr, dass die Abwehr der in Art. 684 ZGB untersagten übermässigen Immissionen nicht nur eine Sache des Privatrechts (Art. 679, 928 ZGB), sondern grundsätzlich auch eine solche des öffentlichen Rechts ist (vgl.BGE 53 I 401; HAAB, N. 56, 67 zu Art. 641, N. 3 zu Art. 684 ZGB; OFTINGER, Lärmbekämpfung als Aufgabe des Rechts, S. 42 ff.; ders., ZSR 79 S. 656 a ff. und JT 1960 S. 474 ff.). In diesem Sinne tritt § 168 des zürcherischen EG ZGB ein. Als Polizeibehörde amtet dabei der Gemeinderat (§ 74 des Gemeindegesetzes) oder eine besondere gemeindliche Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen (§ 56 dieses Gesetzes), wie hier die Gesundheitsbehörde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, nach § 168 EG ZGB dürfe die Polizeibehörde nur einschreiten, wenn ein öffentliches Interesse beeinträchtigt sei, nicht dagegen schon dann, wenn ein Nachbar sich verletzt fühle; im vorliegenden Fall stehe das öffentliche Interesse nicht im Spiele, weshalb § 168 EG ZGB nicht Platz greife. Diese Einwendung betrifft die Auslegung und Anwendung kantonalen Gesetzesrechts, welche das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür und der rechtsungleichen Behandlung überprüft (BGE 77 I 218;BGE 78 I 428;BGE 79 I 228; BGE 82 I 106 Erw. 2, 162 b; BGE 84 I 173 Erw. 2). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang weder die eine noch die andere Rüge. Von Willkür kann in der Tat nicht die Rede sein.

Gemäss § 168 EG ZGB kann "jemand", den die Eigentumsüberschreitung eines Grundeigentümers geschädigt hat oder mit Schaden bedroht, zunächst den Schutz der Polizeibehörde anrufen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hat jedermann, der durch übermässige Immissionen verletzt oder gefährdet ist, und sei es auch nur ein einzelner Nachbar, grundsätzlich Anspruch auf polizeiliche Hilfe. Das entspricht denn auch Sinn und Wesen des polizeilichen Immissionenschutzes. Erste Aufgabe der Polizei ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Zum Bestand der öffentlichen Ordnung aber gehören auch die Rechte, die dem Einzelnen als Glied der Gemeinschaft im gesellschaftlichen Zusammenleben gewährleistet sind, wie insbesondere der Schutz vor von aussen kommenden Ruhestörungen (vgl.BGE 53 I 401; FLEINER, Institutionen, 8. Aufl., S. 398 N. 35; OFTINGER, Lärmbekämpfung, S. 43/44, 53/54; ZR 24 Nr. 49 Erw. 2 = SJZ 20 S. 328 Nr. 67). Richtig ist, dass der polizeiliche Immissionenschutz sich mittelbar auch zugunsten des Eigentums der einzelnen Nachbarn auswirkt; eigentlicher Gegenstand des Schutzes ist jedoch die öffentliche Ordnung (HAAB, N. 57 zu Art. 641, N. 3 zu Art. 684 ZGB). Die Polizei kann deshalb nicht mit dem Einwand, sie dürfe ihren Arm nicht der Wahrung blosser Privatinteressen leihen, von der Bekämpfung der gegen das öffentliche Interesse verstossenden übermässigen Immissionen abgehalten werden (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 8. Oktober 1952 i.S. Röthlin, Erw. 2).

Werden die Polizeibehörden durch Anzeige oder auf Grund eigener Wahrnehmung auf eine Eigentumsüberschreitung aufmerksam, so haben sie nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob unter den gegebenen Umständen ihr Eingreifen um der Erhaltung der öffentlichen Ordnung willen gerechtfertigt sei (Zbl 1914 S. 227, 1923 S. 61; BAUHOFER, Zbl 1918 S. 48). Im vorliegenden Fall traf das klarerweise zu, und zwar nicht nur, weil sich verschiedene Nachbarn über Geruchs- und Lärmbelästigungen beklagt hatten, sondern auch, weil sich im Umkreis von hundert Metern zwei Schulen sowie ein Kindergarten befinden und ein weiteres Schulhaus vor der Ausführung steht.

Palavras-chave

immissionspolice powerpublic orderneighbor complaintsarbitrarinesszoning sensitivity

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Questão jurídica principal

Whether the municipal police authority could intervene against excessive immissions even when the public interest was not separately shown.

Decisão extraída

Yes. Under § 168 EG ZGB, any person endangered or harmed by excessive immissions may seek police protection; the authority may act to preserve public order even where the immediate trigger is a neighbor's complaint.

Fundamentação extraída

The court held that protection against excessive immissions is not only private-law enforcement but also a matter of public law and police order. Public order includes protection against external disturbances affecting social coexistence, so the police need not limit itself to cases of abstract public interest beyond neighboring harm.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal authorities' application of § 168 EG ZGB was arbitrary or violated equality.

Decisão extraída

No. The challenge raised only a question of cantonal law, reviewable by the Federal Court only for arbitrariness or unequal treatment, neither of which was shown.

Fundamentação extraída

The court found the interpretation of § 168 EG ZGB defensible and not arbitrary, especially given the complaints and the sensitive surrounding area with schools, a kindergarten, and nearby residential and public buildings.

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