Municipal standing in boundary adjustment challenge

BGE 87 I 213Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I5 de jul. de 1961Inadmissible

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Resumo

Mels filed a constitutional complaint against the St. Gallen Government’s decision redrawing the boundary with Sargans in the Hinteres Chastels–Chlifeld area. The Federal Tribunal held that a municipality may invoke constitutional complaint only in limited situations, in particular when its autonomy is infringed or its existence is jeopardized. Because the challenged measure was merely a boundary regulation between public entities, did not affect Mels like a private landowner, and did not endanger its territorial or financial existence, Mels lacked standing. The complaint was therefore not entered into.

Regest

Art. 4 BV; standing of municipalities in constitutional complaint against cantonal boundary regulations: a municipality may invoke staatsrechtliche Beschwerde only where it is affected in a constitutionally protected position, notably its autonomy, its existence as a municipality, or in a manner comparable to a private person. A mere correction of municipal boundaries between two public-law entities does not suffice. No standing exists where no substantial territorial loss, no relevant demographic shift, and no appreciable impairment of tax capacity are shown; in such circumstances the measure concerns only the allocation of public territorial competence and not an infringement of private rights (consid. 2).

Texto completo

Urteilskopf

87 I 213

  1. Urteil vom 5. Juli 1961 i.S. Politische Gemeinde Mels gegen Gemeinde Sargans und Regierungsrat des Kantons St. Gallen.

Erwägungen

ab Seite 214

  1. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 10./17. Mai 1961, mit dem dieser die Gemeindegrenze zwischen Sargans und Mels, Gebiet Hinteres Chastels bis zum Chlifeld gemäss besonderem Plan 1: 5000 des kantonalen Meliorations- und Vermessungsamtes vom 10. Mai 1961 neu festgesetzt hat. Es wird beantragt, den Entscheid aufzuheben, weil er Art. 4 BV (das Verbot der Gehörsverweigerung und der Willkür) verletze, und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

  2. Als Rechtsmittel zum Schutze des Einzelnen gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt in verfassungsmässige Rechte steht die staatsrechtliche Beschwerde physischen und juristischen Personen zu. Die Gemeinde ist als öffentlich-rechtlicher Verband zur Beschwerde nur befugt, wenn sie in ihrer Autonomie verletzt ist, d.h. in einem Recht, das die Rechtsprechung einem verfassungsmässigen Recht des Bürgers gleichstellt, oder wenn ihr Bestand in Frage gestellt wird, schliesslich überhaupt immer dann, wenn der angefochtene Entscheid sie in gleicher oder ähnlicher Weise trifft wie eine Privatperson (BGE 74 I 52, BGE 83 I 121, 268; nicht publiziertes Urteil vom 18. Mai 1960 i.S. Gemeinde Ober-Ems; BIRCHMEIER, Über die Legitimation des Staates, der Gemeinde und der Behörden zur staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, Zentralblatt Bd. 51, 121 ff.).

Eine Verletzung der Gemeindeautonomie wird in der Beschwerde nicht behauptet. Der Entscheid, mit dem die Gemeindegrenzen bereinigt werden, trifft die Gemeinde auch nicht in gleicher oder ähnlicher Weise, wie der Private durch eine Bereinigung seiner Grundstücke betroffen würde. Er grenzt das Gebiet von zwei koordinierten öffentlichen Gewalten gegeneinander ab und trifft die beteiligten Gemeinwesen als Träger herrschaftlicher Gewalt, nicht als Inhaber privater Rechte. Es ist nicht behauptet, der Entscheid teile der Gemeinde Mels selbst gehörendes Land der Nachbargemeinde Sargans zu. In derartigen Fällen hat daher die neuere Praxis die Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung einer Grenzbereinigung verneint (Urteil vom 6. Februar 1947 i.S. Munizipalgemeinde Tägerwilen). Von einer Verletzung der Bestandesgarantie der Gemeinde könnte aber nur gesprochen werden, wenn entweder wesentliche Teile des Gemeindegebietes oder der Gemeindebevölkerung ohne Ersatz abgetrennt und einer andern Gemeinde zugeteilt würden.

Das trifft hier nicht zu. Der Regierungsrat stellt ausdrücklich fest, und es ist nicht bestritten, dass sogar unter dem Gesichtspunkt des Kulturlandes ein flächenmässiger Ausgleich stattfindet. Dass ein Teil der bisherigen Einwohner der Beschwerdeführerin nunmehr zu Sargans gehören werde, ist nicht behauptet und träfe nach dem Plan des Meliorationsamtes auch nicht zu. Ebenso ist nicht geltend gemacht, dass die Gemeinde durch den Austausch überhaupt oder sogar ein nennenswertes Steuerkapital verliere. Ist aber der Bestand der Gemeinde nicht in Frage gestellt, sondern handelt es sich um eine ausgesprochene Grenzregulierung, so fehlt der Gemeinde die Legitimation.

Palavras-chave

standingmunicipal autonomyboundary adjustmentconstitutional complaintpublic law entitiesterritorial competence