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BGE 86 IV 9 ΓÇó Credit for detention after refusing early sentence execution
BGE 86 IV 9Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV5 de fev. de 1960Dismissed
Zollinger challenged the refusal to credit detention served after the first-instance judgment and before the appellate judgment. The Federal Court held that a convicted person may refuse early execution of the sentence, but if he does so he may have to bear the consequences of that choice under Art. 69 StGB. Credit for detention is an equitable measure and is not required where the appeal was wholly or partly dilatory or where the appellant had to expect that he would still have to serve at least part of the sentence during the appeal period. The complaint was dismissed.
Art. 69 StGB; crediting of detention served between first and second instance after refusal of early execution; detention credit is an equitable measure. A convicted person is entitled, but not obliged, to submit to early execution before the judgment is final. If he refuses early execution, he must in principle bear the consequences of that choice. The crediting of such detention is not mandated by equity where the accused, when lodging the remedy, had to foresee that a lighter penalty would not be obtained and that he would have to serve at least the duration of the appellate proceedings, in particular where the appeal was only partly directed against the conviction or was in part dilatory (consid. 1).
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ab Seite 9
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Anrechnung der zwischen der erst- und der zweitinstanzlichen Aburteilung erstandenen Haft verweigert, weil "das von ihm eingelegte Rechtsmittel verbunden mit dem Einspruch gegen den vorzeitigen Strafvollzug" trölerisch gewesen sei; er habe, nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch in drei Punkten unangefochten geblieben sei, nicht damit rechnen können, er werde mit der Appellation in dem Masse Erfolg haben, dass er keine Strafe mehr zu verbüssen brauche.
Tatsächlich hat Zollinger einen vorzeitigen Strafantritt abgelehnt. Das kann ihm jedoch nicht zum Vorwurf gereichen. Denn es war nicht seine Pflicht, sondern bloss sein Recht, vor Eintritt der Rechtskraft die Strafe an sich vollziehen zu lassen (vgl. BGE 70 IV 56 /7). Diese dem Verurteilten zustehende Befugnis, einen vorzeitigen Strafantritt abzulehnen, schliesst indessen nicht aus, dass er die sich aus einer solchen Weigerung ergebenden Folgen nach Art. 69 StGB tragen muss. Die Anrechnung der Haft ist eine Billigkeitsmassnahme, die das Gesetz für den Fall vorschreibt, dass die Haft unabhängig vom Verhalten des Beschuldigten nach der Tat verhängt wird oder fortdauert (BGE 73 IV 91, BGE 76 IV 23). Es ist aber nicht ein Gebot der Billigkeit, einem Angeklagten die Sicherheitshaft anzurechnen, wenn er den vorzeitigen Strafantritt abgelehnt hat, obwohl er sich bei Ergreifung des Rechtsmittels bewusst sein musste, dass eine Verurteilung zu einer Strafe milderer Art (z.B. Haft statt Gefängnis) nicht in Betracht komme und dass er von der ausgefällten Strafe jedenfalls soviel zu verbüssen haben werde, als der voraussichtlichen Dauer des Rechtsmittelverfahrens entspreche. Das kann entweder deswegen der Fall sein, weil er das erstinstanzliche Urteil überhaupt nur zum Teil angefochten hat oder weil das Rechtsmittel zumindest teilweise trölerisch war (Urteil i.S. Blank vom 12. Juni 1959).