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BGE 86 IV 2 ΓÇó Formal warning required before revoking suspended sentence
BGE 86 IV 2Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV28 de abr. de 1960Annulled
Frefel challenged the revocation of his suspended sentence after failing to pay compensation ordered as a condition of probation. The Kantonsgericht had revoked the suspension after a registered warning sent to his former address was returned undelivered. The Federal Court held that Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB requires a formal warning even where a payment deadline was fixed, and that a warning is not effective unless actually received; if service fails, the authority must search for the new address or use public service. The complaint was upheld and the revocation order annulled.
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB; formelle Mahnung vor Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe bei Nichterfüllung einer Weisung: Die förmliche Mahnung ist Voraussetzung des Strafvollzugs auch dann, wenn die Weisung eine bestimmte Erfüllungsfrist enthält. Eine bloss an die bisherige Adresse abgesandte, als unzustellbar zurückgekommene eingeschriebene Sendung genügt nicht. Gemahnt ist der Verurteilte erst mit tatsächlichem Empfang oder mit einer den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechenden Ersatzzustellung; fällt die Zustellung aus, hat die Behörde den neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zu ermitteln oder öffentliche Zustellung zu veranlassen (Erw. 1-2).
86 IV 2
ab Seite 3
A.- Frefel wurde vom Kantonsgericht des Kantons Obwalden am 7. März 1957 wegen Veruntreuung zu einer Strafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren und der Weisung, der geschädigten Aufida AG den Schaden im Betrage von Fr. 1939.80 binnen zwei Jahren in Solidarhaft mit dem Mitangeklagten K. zu ersetzen.
Da der Schaden unbezahlt blieb, sandte das Kantonsgericht dem Verurteilten am 28. Juli 1959 an seine bisherige Wohnadresse mit eingeschriebenem Brief eine Mahnung. Die Sendung kam jedoch zurück mit dem Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe".
Nachdem die Aufida AG am 10. November 1960 mitgeteilt hatte, dass noch keine Zahlung eingegangen sei, widerrief das Kantonsgericht am 21. Januar 1960 den bedingten Strafvollzug.
B.- Gegen diesen Entscheid erhob Frefel Nichtigkeitsbeschwerde. Er macht geltend, die in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Mahnung nicht erhalten zu haben, weswegen die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden beantragt Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden wirft in ihrer Vernehmlassung die Frage auf, ob es überhaupt einer Mahnung bedürfe, wenn dem Verurteilten, wie hier, eine bestimmte Zahlungsfrist angesetzt worden sei. Die Frage ist zu bejahen. Das Gesetz schreibt bei Nichterfüllung der Weisung die förmliche Mahnung schlechthin vor, nicht nur für den Fall, dass die Weisung unbefristet war. Die Strafe soll auch in Fällen mit befristeter Auflage nicht vollzogen werden, ohne dass der Verurteilte vorher noch in förmlicher Weise auf seine Pflicht hingewiesen worden ist. In diesem Sinne hat der Kassationshof bereits in dem vom Beschwerdeführer angeführten UrteilBGE 75 IV 157entschieden. Wieso es einen Unterschied ausmachen sollte, ob dem Verurteilten für die Wiedergutmachung des Schadens eine einmalige Frist oder sukzessive Abzahlungsfristen angesetzt wurden, ist nicht einzusehen.
Kann die Mahnung an die bisherige Adresse nicht zugestellt werden, so ist es Sache der Behörde, den neuen Wohn- oder Aufenthaltsort des Verurteilten, allenfalls unter Inanspruchnahme der Rechtshilfe (Art. 352 ff. StGB), ausfindig zu machen oder eine öffentliche Zustellung vorzunehmen. Dass das Verfahrensrecht des Kantons Obwalden die öffentliche Zustellung in einem solchen Fall nicht besonders vorgesehen hat, entbindet nicht von der Vorschrift der förmlichen Mahnung. Übrigens kann ja die Strafe auch nicht vollzogen werden, bevor der Verurteilte gestellt ist, was ohnehin entsprechende Massnahmen notwendig macht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsgerichtes des Kantons Obwalden vom 21. Januar 1960 aufgehoben.