Self-employed income levy cannot be based on a disputed claim

BGE 86 III 53Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III23 de ago. de 1960Dismissed

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Resumo Omnilex

The creditor in enforcement proceedings against Sch. challenged the enforcement office's calculation of the debtor's self-employed income and sought a fixed monthly earnings levy of CHF 200, including a reduction of claimed travel expenses. The Federal Supreme Court held that review in the complaint procedure is limited to the calculation bases actually contested, so the late challenge to travel expenses was inadmissible. It further ruled that income from self-employment under Art. 93 SchKG is not a claim that can be levied as a disputed debt; because the average net income did not exceed the protected minimum and no reliable future surplus was shown, no earnings levy could be ordered. The recourse was dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 93 SchKG; earnings levy on income from self-employment; limitation of review to contested calculation bases; no levy of a ‘disputed claim’. The levy of net income from self-employment, by analogy to wage attachment, is not a claim attachment but an attachment of income determined from average receipts, business expenses and minimum subsistence, or, where sufficiently certain, of a fluctuating monthly surplus. If the assessed average net income does not exceed the debtor’s protected minimum, an earnings levy must be refused. In complaint proceedings, only the calculation items expressly attacked are subject to review; uncited elements of the subsistence calculation attain finality. A provisional levy solely to facilitate later criminal proceedings for false statements has no basis in Art. 93 SchKG (consid. 1-2).

Texto completo

Urteilskopf

86 III 53

  1. Entscheid vom 23. August 1960 i.S. K.

Sachverhalt

ab Seite 53

A.- In der Betreibung des Rekurrenten gegen Sch. pfändete das Betreibungsamt Ennetbaden zuerst bloss eine Reihe beweglicher Sachen, die nicht genügende Deckung boten. Auf Beschwerde des Gläubigers wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, den Nettoverdienst des (teilweise als Vertreter gegen Provision arbeitenden, hauptsächlich aber auf eigene Rechnung Zahnhandel treibenden und ein zahntechnisches Laboratorium führenden) Schuldners festzustellen, dessen Notbedarf zu bestimmen und allenfalls eine Lohnpfändung zu vollziehen. Laut ergänzender Pfändungsurkunde war eine Verdienstpfändung abzulehnen, weil dem monatlichen Notbedarf für ein Ehepaar mit einem Kind nebst Reisespesen von Fr. 600.--, zusammen Fr. 1'257.--, ein Nettoinkommen von bloss Fr. 1'230.70 gegenüber stehe. Zum Posten von Fr. 600.-- für Reisespesen ist in der Pfändungsurkunde bemerkt:

"An den Reisespesen in der Höhe von Fr. 600.-- pro Mt. hält der Schuldner nach wie vor fest. Er könne nicht auf ein Auto verzichten, da er mit der Bahn teilweise viel Wartezeit verliere und anderseits einen grossen Koffer und 2 Mappen mitführt. Er bereise die ganze Schweiz und muss pro Woche 2-3 x übernachten. Für die Miete des Autos bezahlt er 14 Rp. pro km... Fix besoldete Reisende sollen einen täglichen Reisezuschuss von Fr. 30.- und mehr erhalten..."

B.- Nach Empfang dieser Pfändungsurkunde beschwerte sich der Gläubiger mit dem Antrag auf Anordnung einer festen Verdienstpfändung von Fr. 200.-- im Monat. Er beanstandete zwei Einnahmenposten in der Aufstellung des Betreibungsamtes als zu niedrig und gelangte auf Grund höherer Beträge zu einem pfändbaren Verdienstüberschuss von mehr als monatlich Fr. 200.--. Was die vom Betreibungsamt auf monatlich Fr. 600.-- bemessenen Reisespesen betrifft, äusserte er Zweifel, ob sie einer Anfechtung standzuhalten vermöchten. Doch "unter Vorbehalt einer näheren Prüfung der Einnahmenseite lasse ich sie vorläufig unangefochten gelten."

C.- Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, ebenso die obere Aufsichtsbehörde den vom Gläubiger eingereichten Rekurs, soweit einzutreten sei.

D.- Mit vorliegendem Rekurs an das Bundesgericht hält der Gläubiger an der Beschwerde fest. Er stellt ferner folgenden Antrag:

"3. Es seien die vom Schuldner geltend gemachten und vom Betreibungsamt anerkannten Reisespesen auf mindestens Fr. 400.-- herabzusetzen."

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Auch bei der gleichfalls auf Art. 93 SchKG gestützten, der eigentlichen Lohnpfändung nachgebildeten Pfändung des Reineinkommens aus selbständiger Arbeit hat das Betreibungsamt von Amtes wegen die zur Ermittlung einer allfälligen pfändbaren Verdienstquote und zu deren Bemessung entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse abzuklären (BGE 81 III 149, BGE 85 III 38, BGE 86 III 16). Das ist im vorliegenden Falle geschehen. Ob und wie weit die amtliche Untersuchung allenfalls mangelhaft und ihr Ergebnis unrichtig sei, war im Beschwerdeverfahren dann aber nur im Rahmen der vom Gläubiger beanstandeten Berechnungsgrundlagen nachzuprüfen; im übrigen wurde die betreibungsamtliche Verfügung rechtskräftig, wie die Vorinstanz mit Hinweis auf BGE 73 III 33 zutreffend entschieden hat. Nun war die Beschwerde nur gegen zwei Posten der Roheinnahmen erhoben worden, und demgemäss hatte der Rekurrent denn auch seine Berechnung eines angeblichen pfändbaren monatlichen Verdienstüberschusses von mehr als Fr. 200.-- ausschliesslich auf eine Erhöhung dieser beiden Rechnungsposten (Einnahmen aus Zahnhandel und aus Reisetätigkeit) gestützt. Die Notbedarfsberechnung dagegen, welche die auf Fr. 600.-- bemessenen Reisespesen enthält, hatte er zwar in ihrer Richtigkeit bezweifelt, aber nicht förmlich angefochten, sondern auch seiner eigenen Berechnung zu Grund gelegt. Auf den erst in oberer kantonaler Instanz gestellten Antrag betreffend dieses Element des Notbedarfs ist daher die obere Aufsichtsbehörde mit Recht nicht eingetreten, und vollends muss das vor Bundesgericht gestellte Rekursbegehren 3 bei dieser Sachlage ausser Betracht fallen.

  2. Die Einkommensberechnung des Betreibungsamtes ist, wie sich aus Erw. 1 und 2 des angefochtenen Entscheides ergibt, rechtlich einwandfrei. Der Rekurrent will sich freilich mit den Ergebnissen der amtlichen Erhebungen nicht zufrieden geben, weil sie teilweise aufblossen Angaben des Schuldners beruhen. Angesichts der nicht restlos abgeklärten Verhältnisse muss nach seiner Ansicht vorerst einmal eine Verdienstpfändung, wie er sie bereits im Fortsetzungsbegehren beantragt habe, vollzogen werden. Sollte der Schuldner alsdann nicht entsprechende Monatsbeträge abliefern, so hätte der vom Gläubiger anzurufende Strafrichter den eigentlichen Verdienstumfang und damit auch die pfändbare Quote zu ermitteln. Zur Begründung beruft sich der Rekurrent auf die Rechtsprechung, wonach bei der eigentlichen Lohnpfändung unter Umständen ein vom Schuldner und vom Arbeitsgeber nicht anerkannter Lohnbetrag als bestrittener zu pfänden ist, mit der Folge, das er vom Gläubiger kraft Anweisung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG oder von einem Ersteigerer vor dem Zivilrichter eingeklagt werden kann.

Dieser Betrachtungsweise ist nicht beizutreten. Die Pfändung eines nach Abzug der Gewinnungskosten sich ergebenden Einkommens aus selbständiger Arbeit nach Art einer Lohnpfändung, d.h. hinsichtlich eines den Notbedarf der Familie übersteigenden Betrages, ist nicht Pfändung einer Forderung. Daher kommt nicht in Frage, über die feste Pfändung hinaus einen Mehrbetrag als "bestrittene Forderung" zu pfänden. Vielmehr ist Gegenstand dieser Einkommenspfändung entweder ein auf Grund von Feststellungen über den durchschnittlichen Aufwand und Ertrag einerseits und den Notbedarf anderseits zu bestimmender Monatsbetrag (sofern sich ein derart pfändbares Einkommen ergeben hat), oder es ist auf künftige monatliche Abrechnung hin der jeweilen erzielte Überschuss der Roheinnahmen über den Geschäftsaufwand und den Notbedarf als veränderlicher Überschuss, jedoch ebenfalls fest, zu pfänden (BGE 85 III 40 Erw. 3). Im vorliegenden Falle durfte auf das durchschnittliche Reineinkommen abgestellt werden, wie es sich nicht bloss auf Grund von Angaben des Schuldners, sondern hauptsächlich an Hand von Belegen über den Zeitraum der vorausgegangenen vier Monate ermitteln liess. Da dieses Reineinkommen den Notbedarf (nebst den Reisespesen, die eigentlich bereits als Geschäftsaufwand hätten eingesetzt werden sollen) nicht erreicht, war eine Verdienstpfändung abzulehnen. Unter den gegebenen Verhältnissen kam nicht etwa in Frage, nach der soeben erwähnten zweiten Methode allfällige künftige Einkommensüberschüsse gemäss monatlich vorzunehmender Abrechnung zu pfänden. Denn mit derartigen Überschüssen war nicht mit etwelcher Sicherheit zu rechnen (ganz abgesehen davon, dass vereinzelte Überschüsse zurückbehalten werden müssten, um mit Ausfällen anderer Monate ausgeglichen zu werden; vgl. BGE 68 III 158, BGE 69 III 54).

Zu Unrecht glaubt der Rekurrent endlich eine vorläufige Verdienstpfändung ohne zuverlässige Feststellungen verlangen zu dürfen, um gestützt darauf bei Nichteingang der vorläufig gepfändeten Beträge den Strafrichter anrufen zu können, der dann die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse endgültig festzustellen hätte. Ein solches Vorgehen lässt sich nicht auf Art. 93 SchKG gründen. Im übrigen erscheint ein solches Zwischenstadium der vorläufigen Pfändung mit Fristansetzung zur Strafklage als zwecklos. Dem Gläubiger steht frei, ohne weiteres Strafanzeige wegen unwahrer Angaben des Schuldners zu erheben, wenn er dies verantworten zu können glaubt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

debt enforcementearnings levyself-employment incomesubsistence minimumcomplaint reviewprovisional levy

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Questão jurídica principal

Whether the creditor could challenge the office's income and subsistence calculation beyond the specific items objected to in the complaint.

Decisão extraída

The objection review was limited to the calculation items specifically challenged; the later request concerning travel expenses was therefore not considered.

Fundamentação extraída

The office's factual inquiry was completed ex officio, and only the disputed calculation bases were open to review. Uncontested parts of the enforcement office's determination became final.

Questão jurídica principal

Whether a fixed earnings levy could be imposed on self-employed income despite uncertain findings, by treating a possible surplus as a disputed claim.

Decisão extraída

No. A levy on net income from self-employment under Art. 93 SchKG is not a levy on a claim and cannot extend to a supposed disputed surplus. Where the average net income does not exceed the protected minimum, no earnings levy is admissible.

Fundamentação extraída

The court held that such income is either fixed at an average amount or levied as a fluctuating monthly surplus if reliably expected. Here the average net income, after business expenses, did not exceed the debtor's minimum subsistence, and no sufficiently certain future surplus was shown.

Questão jurídica principal

Whether the creditor could obtain a provisional earnings levy pending later criminal proceedings against the debtor.

Decisão extraída

No. Article 93 SchKG does not support a provisional levy merely to enable a later criminal complaint about false statements; the creditor may directly file a criminal complaint if warranted.

Fundamentação extraída

A provisional intermediate stage would be pointless and lacks statutory basis. The creditor does not need a prior provisional levy to report allegedly false debtor statements to the criminal authorities.

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