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BGE 86 III 3 ΓÇó Handwritten signature required for federal complaint
BGE 86 III 3Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III11 de mai. de 1960Dismissed
Grob filed a complaint against a decision of the Upper Supervisory Authority of St. Gallen, but the filing bore only a typed name and no handwritten signature. The Federal Supreme Court held that Art. 30(1) OG requires an original signature as a validity condition. The defect could not be cured because the appeal period had already expired when the complaint was received. The court therefore did not enter into the complaint.
Art. 30 Abs. 1 OG; Schriftform der an das Bundesgericht gerichteten Eingaben; fehlende eigenhändige Unterschrift. Die eigenhändige Unterzeichnung ist Gültigkeitserfordernis und nicht blosse Ordnungsvorschrift. Eine nur maschinenschriftlich angeführte Namensbezeichnung ersetzt die Unterschrift nicht; die Eingabe entfaltet ohne sie keine rechtserhebliche Wirkung. Ist bei Eingang der Rechtsschrift die Frist bereits abgelaufen, kommt eine Rücksendung zur Verbesserung nicht in Betracht; die Eingabe ist ungültig und es wird nicht darauf eingetreten. (vgl. Erw. 1-2)
86 III 3
ab Seite 3
Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 9. April 1960 reichte der Gläubiger Grob den vorliegenden Rekurs ein, der sowohl im Hauptexemplar als im Doppel am Kopf wie am Schluss den Namen des Rekurrenten nur in Maschinenschrift aufweist.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 30 Abs. 1 OG müssen alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein. Darunter versteht das Gesetz selbstverständlich - wie es Art. 14 OR für die nach Gesetz der schriftlichen Form bedürftigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ausdrücklich sagt - eigenhändige Unterschrift. Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 OG ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern sie macht die handschriftliche Unterzeichnung zur Gültigkeitsvoraussetzung der Vorkehr. Eine Eingabe ohne handschriftliche Unterschrift stellt keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477, 77 II 352, 80 IV 48, 81 IV 143, 83 II 514; mit Bezug auf den Rekurs gemäss Art. 19 SchKG/78 ff. OG: Entscheid vom 1. Juli 1955 i.S. Müller c. Zürich, nicht publ.). Der in Maschinenschrift angebrachte Name des Rekurrenten vermag die handschriftliche Unterzeichnung nicht zu ersetzen.
Rücksendung an den Rekurrenten zur Verbesserung kam nicht in Frage, da bei Eingang des Rekurses beim Bundesgericht die Rekursfrist bereits abgelaufen war.
Dieser Formmangel hat Ungültigkeit des Rekurses zur Folge.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.