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BGE 85 IV 146 ΓÇó Right-of-way violation at intersection; negligence despite poor visibility
BGE 85 IV 146Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV12 de ago. de 1959Annulled
The city police court challenged the acquittal of Illi, who had been fined for failing to yield at an intersection. The Federal Court held that he objectively violated the right-of-way rule and also acted negligently, because poor visibility did not relieve him of the duty to ensure that no vehicle from the right could still reach the intersection in time. The possible fault of the moped rider did not excuse him. The nullity complaint was upheld, the acquittal annulled, and the case remanded for punishment under Art. 27(1) MFG.
Art. 27 Abs. 1 MFG; Vortrittspflicht an Strassenkreuzungen; Fahrlässigkeit trotz schlechter Sicht. Der Führer hat die Geschwindigkeit vor der Kreuzung so zu mässigen, dass ein von rechts gleichzeitig herannahendes Motorfahrzeug den Vortritt ungehindert wahrnehmen kann. Gleichzeitigkeit liegt vor, wenn der Vortrittsberechtigte die Fahrt bei unveränderter Geschwindigkeit nicht fortsetzen könnte, ohne Kollisionsgefahr. Wird bei eingeschränkter Sicht ein Fahrzeug von rechts nicht wahrgenommen, bleibt die Wartepflicht bestehen, solange nicht mit Sicherheit feststeht, dass kein rechts Kommender die Kreuzung gleichzeitig erreicht. Ein allfälliges Fehlverhalten des Vortrittsberechtigten schliesst das Verschulden des Wartepflichtigen nicht aus.
85 IV 146
ab Seite 146
A.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am 2. Oktober 1958 den Trolleybusführer Illi wegen Übertretung von Art. 27 Abs. 1 MFG mit Fr. 15.-, weil er am 19. März 1958, um 20.00 Uhr, in der Kreuzung Langstrasse/Stauffacherstrasse das Vortrittsrecht des Mopedfahrers Schmid missachtet habe. Illi verlangte gerichtliche Beurteilung.
Am 2. Juni 1959 hob der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich die Strafverfügung gegen Illi auf und sprach den Beschuldigten frei.
B.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.- Illi beantragt Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Wie auch der Einzelrichter annimmt, hat demnach Illi das Vortrittsrecht des Mopedfahrers objektiv unzweifelhaft verletzt. Denn hätte er seine Geschwindigkeit vorschriftsgemäss herabgesetzt, so hätte Schmid ungestört vor ihm durchfahren können, und die beiden Fahrzeuge wären in der Kreuzung nicht zusammengestossen.
Gerade die schlechte Sicht, der zufolge Illi den Mopedfahrer nicht erblickte, als dieser bereits bis auf 45 m herangefahren war, verpflichtete ihn zu besonderer Vorsicht. Nur wenn ihm Schmid in der Folge durch ein Zeichen oder wenigstens durch entsprechendes Verlangsamen der Fahrt zu verstehen gegeben hätte, dass er auf den Vortritt verzichte, hätte Illi vor ihm durchfahren dürfen. Diese Voraussetzung traf nicht zu, ja der Beschwerdegegner kümmerte sich, wie ausgeführt, überhaupt nicht mehr darum, was auf der rechten Seite vorging.
Richtigerweise hätte Illi wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 Ziff. 2 StGB bestraft werden müssen. Der Beschwerdeantrag, an den der Kassationshof gemäss Art. 277 bis Abs. 1 BStP gebunden ist, geht indessen nur auf Verurteilung wegen Übertretung von Art. 27 Abs. 1 MFG.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Übertretung von Art. 27 Abs. 1 MFG an den Einzelrichter zurückgewiesen.