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BGE 84 IV 6 ΓÇó Confiscation of counterfeit gold coins and return of proceeds
BGE 84 IV 6Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV28 de mar. de 1958Dismissed
The appellants challenged the confiscation of 1,361 counterfeit French gold coins and sought payment of their value after the coins had been melted down. The Federal Court held that Art. 58 StGB does not itself provide for restitution of proceeds or substitute value and that the disposal of confiscated items is governed by cantonal law, subject to Art. 60 StGB. Because the correctness of cantonal law application is not reviewable in this cassation proceeding, the appeal was dismissed and the confiscation remained in force.
Art. 58 StGB; confiscation and return of proceeds or substitute value; Art. 381 StGB and the limits of federal cassation review. Art. 58 StGB governs the objects and conditions of confiscation but does not regulate whether the proceeds of realization or the substance of confiscated objects must be returned to the owner or a third party. The disposal of confiscated assets lies, subject to Art. 60 StGB, with the cantons. In federal cassation proceedings, the Federal Court does not review the correct application of cantonal law; questions of whether confiscated objects were lawfully declared forfeited to the State or whether restitution should have been ordered fall outside review, pursuant to Arts. 269(1) and 273(1)(b) BStP.
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Von Mai bis August 1953 führten Martinelli und Caielli eine grosse Zahl gefälschter französischer Goldstücke, sog. Napoleons, aus Italien in die Schweiz ein. Sie versuchten, die Münzen an verschiedene Banken zu verkaufen, was ihnen zum Teil auch gelang. 1361 Stück wurden jedoch vom schweizerischen Zollfahndungsdienst beschlagnahmt.
Am 5. Juli 1957 verfügte das Obergericht des Kantons Bern die Einziehung der 1361 Napoleons zuhanden des Staates.
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdeführer beantragen die Herausgabe des Gegenwertes der eingezogenen Napoleons. Mit der Einschmelzung der geprägten Goldstücke sei der Zweck des Art. 58 StGB erreicht. Die Konfiskation dürfe nicht dazu dienen, dem Fiskus eine ungerechtfertigte Bereicherung zuzuführen.
Art. 58 StGB bestimmt, welche Gegenstände und unter welchen Voraussetzungen diese einzuziehen seien. Dass der Verwertungserlös konfiszierten Gutes oder die Substanz eingezogener, ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs entfremdeter Gegenstände dem Eigentümer oder einem Dritten ausgehändigt werden müsse, sagt diese Vorschrift nicht und ist ihr auch bei sinngemässer Auslegung nicht zu entnehmen. Darüber befinden unter Vorbehalt von Art. 60 StGB die Kantone, denen nach Art. 381 StGB in allen ausser in den von den Bundesassisen und vom Bundesstrafgericht beurteilten Fällen das Verfügungsrecht über die Einziehungen zusteht. Ob daher im vorliegenden Fall das Obergericht die eingezogenen Goldstücke zu Recht endgültig als dem Staate verfallen erklärte, oder ob es die Herausgabe des eingeschmolzenen Goldes an die Beschwerdeführer hätte verfügen sollen, sind Fragen des kantonalen Rechtes (vgl. WAIBLINGER, Bernisches Strafrecht, N. 2 zu Art. 4), dessen richtige Anwendung der Kassationshof in diesem Verfahren nicht überprüfen kann (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). Dabei bleibt dahingestellt, ob unter Umständen eine vom kantonalen Recht vorgesehene Herausgabe konfiszierter Gegenstände oder ihres Gegenwertes mit Art. 58 StGB vereinbar sei oder nicht.