Meaning of injury under Art. 36(2) MFG

BGE 83 IV 42Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV8 de fev. de 1957

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Resumo

The Federal Court held that, for Art. 36(2) MFG, 'injury' means bodily harm or impairment of health and is not confined to open wounds or fractures. The duty to render aid and to report an accident arises even for lesser bodily injuries, including internal injuries, bruises, and abrasions, provided they are not merely trivial. On the facts, a contusion with hematoma and at least four days' incapacity to work was an injury.

Regest

Art. 36 Abs. 2 MFG; Begriff der Verletzung: Unter Verletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des Gesundheitszustandes zu verstehen; erfasst sind auch innere Verletzungen, Quetschungen und Schürfwunden, sofern sie nicht bloss geringfügig sind. Der Begriff ist nicht auf offene Wunden oder Brüche beschränkt und hängt weder von der Schwere der Körperverletzung noch von der Intensität des Sachschadens ab. Eine Quetschung mit Bluterguss und mehrtägiger Arbeitsunfähigkeit stellt eine Verletzung im Sinne der Bestimmung dar.

Texto completo

Urteilskopf

83 IV 42

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1957 i.S. Stump gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Erwägungen

ab Seite 42

Ist bei einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall jemand verletzt worden, so ist der Führer des beteiligten Fahrzeugs einerseits zur Beistands- und Hilfeleistung an den Verletzten und anderseits zur Meldung des Unfalls an die nächste Polizeistelle und zur Angabe seiner Personalien verpflichtet (Art. 36 Abs. 2 MFG). Das Gesetz verwendet den Ausdruck Verletzung im Sinne von Personenschaden, was daraus hervorgeht, dass es ihn im Schlussatz des Art. 36 Abs. 2 dem Wort Sachschaden gegenüberstellt. Ebenso wird in Art. 37 Abs. 1 MFG von Tötung oder Verletzung eines Menschen und in Art. 39 MFG von körperlichem Schaden im Gegensatz zu Sachschaden gesprochen. Darnach ist unter dem Begriff Verletzung eine Schädigung der körperlichen Unversehrtheit oder des Gesundheitszustandes eines Menschen zu verstehen. Wie Art. 36 Abs.1 MFG den Begriff des Unfalls weit fasst und nicht eine Tragweite besonderer Art verlangt, so macht auch Abs. 2 keinen Unterschied, ob die Körperverletzung schwerer oder leichterer Natur ist, und ebensowenig, ob der Sachschaden ein erhebliches oder geringes Ausmass erreicht. Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin geht daher fehl, wenn sie glaubt, unter Körperverletzung sei nur entweder eine Wunde mit Blutaustritt oder ein erkennbarer Bruch zu verstehen. Darunter fallen auch innere Verletzungen, die äusserlich nicht sichtbar sind, sowie Quetschungen und Schürfwunden, sofern es sich nicht bloss um geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden handelt. Nicht anders wird der Begriff der Körperverletzung im Haftpflichtrecht (vgl. STREBEL N. 23 zu Art. 37 MFG), in Art. 123 StGB (BGE 72 IV 21) und auch nach allgemeinem Sprachgebrauch verstanden. Eine Quetschung mit Bluterguss, zumal wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 4 Tagen zur Folge hat, ist daher eine Verletzung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 MFG. Im vorliegenden Fall bestand ausserdem eine ausgesprochene Druckempfindlichkeit in der Gegend der untern Kreuzwirbel, wo vom nachbehandelnden Arzt eine Schwellung festgestellt wurde.

Palavras-chave

motor vehicle accidentinjurybodily harmduty to assistduty to reportpolice notificationtrivial harm