Unfair competition and likelihood of confusion without market recognition

BGE 83 IV 198Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV12 de nov. de 1957Granted

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August Manss, who sold "Expresso" transport devices, complained that the Schläpfer firm marketed Schade products under the same designation. The Basel-Stadt transfer authority discontinued the criminal case, holding that there was no unfair competition because Manss's goods were hardly known in Switzerland under that name. On cassation, the Federal Court held that protection does not depend on traffic recognition but on preventable confusion; the same standard applies to product designation as to product get-up. The dismissal was therefore based on an incorrect legal premise and had to be quashed.

Sumário Omnilex

Art. 13 UWG; unfair competition by use of a confusing product designation does not require prior traffic recognition of the claimant's goods. Protection exists where, under the circumstances, preventable confusion is present, i.e. where the goods of one competitor may be mistaken for those of another. The same standard governs the protection of designation as of external get-up; a contrary view based solely on lack of market notoriety is erroneous (consid. 1).

Texto completo

Urteilskopf

83 IV 198

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1957 i.S. Manss gegen Schläpfer.

Sachverhalt

ab Seite 198

A.- August Manss in Kassel konstruiert Spezialtransportgeräte, die er unter der Bezeichnung "Expresso" vertreibt. Seit Februar 1954 bezog die Firma J. U. Schläpfer in Basel, in deren Namen bald Ulrich Schläpfer sen., bald dessen gleichnamiger Sohn verhandelten, von Manss solche Produkte zum Weiterverkauf. Gleichzeitig bewarben sie sich bei Manss um das Alleinverkaufsrecht für die "Expresso"-Geräte in der Schweiz. Durch Vertrag vom 31. August 1955 verpflichtete sich die Firma J. U. Schläpfer gegenüber Manss, "ohne Genehmigung von Manss keine anderen Transportgeräte direkt oder indirekt zu vertreiben, die nicht von Manss geliefert waren". Weiter verpflichtete sie sich, die Geräte mit dem Firmenschild von Manss zu verkaufen; immerhin wurde Schläpfer eingeräumt, "wo es ihm aus Verkaufsgründen erforderlich" erschien, das Firmenschild von Manss durch ein Schild von Schläpfer mit dem Zusatz "Expresso-Geräte" auszutauschen.

B.- Am 19. Juni 1956 stellte Manss gegen Vater und Sohn Schläpfer Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbes, u.a. mit der Begründung, sie hätten Geräte, die von der Firma Schade, einer Konkurrentin des Anzeigers, stammten, unter der Bezeichnung "Expresso" vertrieben.

C.- Mit Beschluss vom 29. August 1957 stellte die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt das gegen Vater und Sohn Schläpfer eingeleitete Strafverfahren ein.

D.- Manss führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Beschluss der Überweisungsbehörde sei aufzuheben und die Sache mit der Auflage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, gegen die Beschuldigten Anklage wegen unlauteren Wettbewerbes zu erheben.

E.- Die Beschuldigten beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Nach Auffassung der Vorinstanz war die den Beschwerdegegnern zur Last gelegte Verwendung der Bezeichnung "Expresso" für Produkte des Schade nicht geeignet, im Sinne des Art. 13 UWG Verwechslungen mit den von Manss vertriebenen "Expresso"-Geräten herbeizuführen, weil diese Erzeugnisse, als die Beschwerdegegner die beanstandeten Vorkehren trafen, in der Schweiz kaum bekannt gewesen seien, jedenfalls nicht unter der Bezeichnung "Expresso". Dabei hat die Vorinstanz offenbar sinngemäss auf den in BGE 79 II 321 ff. und in früheren Entscheidungen (BGE 69 II 297; BGE 70 II 112; BGE 72 II 397) ausgesprochenen Grundsatz abgestellt, dass die äussere Ausstattung einer Ware nur dann des Wettbewerbsschutzes teilhaftig sei, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt habe. Diese Bedeutung misst das Bundesgericht indessen in der durch BGE 83 II 162 ff. eingeführten Rechtsprechung der Verkehrsgeltung nicht mehr bei. Nach ihr genügt das Vorliegen einer vermeidbaren Verwechselbarkeit, die dann anzunehmen ist, wenn die Ware des einen Wettbewerbers für diejenige des andern gehalten werden kann.

Von dieser neueren Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass; die Vorinstanz und die Beschwerdegegner führen keine Gegengründe an, die vom Bundesgericht in jenem Entscheid nicht bereits ausdrücklich oder mittelbar erwogen worden wären. Dass es in BGE 83 II 162 ff. um die Ausstattung und nicht wie hier um die Bezeichnung der Ware ging, steht der Anwendung der in jenem Urteil aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Schutz gegen Verwechselbarkeit der Bezeichnung von anderen Voraussetzungen abhängen soll als der Schutz gegen verwechselbare Ausstattung der Ware. Die Annahme der Vorinstanz, unlauterer Wettbewerb sei ausgeschlossen, weil die Erzeugnisse des Beschwerdeführers jedenfalls unter der Bezeichnung "Expresso" in der Schweiz kaum bekannt gewesen seien, geht daher fehl.

Palavras-chave

unfair competitionlikelihood of confusionproduct designationtraffic recognitioncassationcriminal complaint

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Questão jurídica principal

Whether using the designation "Expresso" for competing goods could constitute unfair competition despite limited market recognition in Switzerland.

Decisão extraída

Yes. The absence of market recognition of the claimant's products under the designation "Expresso" does not exclude unfair competition if a preventable likelihood of confusion exists.

Fundamentação extraída

The Federal Court held that the newer case law does not require traffic recognition as a prerequisite for protection. It is sufficient that the goods are preventably confusable, meaning one trader's goods can be mistaken for the other's. The same principle applies to product designation as to external get-up.

Questão jurídica principal

Whether the dismissal of the criminal proceedings by the Basel-Stadt transfer authority should be quashed and the matter remitted for prosecution.

Decisão extraída

Yes. The dismissal rested on an incorrect legal premise and had to be set aside.

Fundamentação extraída

Because the lower authority wrongly denied unfair competition solely due to lack of recognition, its discontinuance decision could not stand.

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