Continuing incest: same protected interest for simple and aggravated forms

BGE 83 IV 158Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV20 de set. de 1957Dismissed

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Resumo Omnilex

The accused challenged his conviction for continuing simple and aggravated incest, arguing that the aggravated and simple forms protected different legal interests and could not be treated as one continuing offense. The Federal Court rejected this view. It held that Art. 213 para. 2 StGB aggravates the same incest offense and does not create a different legal good; both provisions protect the purity of the family. Since the acts were similar, repeatedly committed against the same daughter, and based on a single intent, the later intercourse formed a continuation of the earlier conduct. The cassation complaint was therefore dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 213 Abs. 1 und 2 StGB; fortgesetzte Blutschande; gleiches Rechtsgut und Fortsetzungszusammenhang. Die einfache und die qualifizierte Blutschande schützen beide die Reinheit der Familie als einheitliches Rechtsgut; Abs. 2 stellt lediglich einen qualifizierten Fall derselben Tat dar, ohne den Charakter als Delikt gegen die Familie zu ändern. Für den fortgesetzten Tatbestand genügt, dass die einzelnen gleichartigen Handlungen auf demselben Willensentschluss beruhen, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und durch innere Einheit sowie gleiche Opfer- und Begehungsumstände verbunden werden. Die Unmündigkeit des Opfers begründet keine selbständige Deliktsart, sondern nur einen Strafschärfungsgrund; die spezielle zweijährige Verjährungsregel gilt daher für beide Formen gleichermaßen (vgl. consid. ).

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Urteilskopf

83 IV 158

  1. Urteil des Kassationshofes vom 20. September 1957 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Sachverhalt

ab Seite 159

A.- X. vollzog vom Sommer 1948 bis Juli 1956 öfters den Beischlaf mit seiner am 3. August 1930 geborenen Tochter. Ein Teil der Handlungen, soweit sie vor dem 3. August 1950 liegen, ist somit begangen worden, als die Tochter mehr als 16-jährig, aber noch unmündig war, der andere Teil, nachdem sie das 20. Altersjahr erreicht hatte.

B.- Das Kriminalgericht des Kantons Aargau erklärte am 19. Dezember 1956 X. der fortgesetzten einfachen und qualifizierten Blutschande gemäss Art. 213 Abs. 1 und 2 StGBschuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von drei Monaten Untersuchungshaft, und zu vier Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.

C.- X. beantragt mit der Nichtigkeitsbeschwerde, er sei bloss wegen fortgesetzter einfacher Blutschande zu bestrafen. Er macht geltend, zwischen der qualifizierten und einfachen Blutschande, die verschiedene Rechtsgüter verletzten, fehle der Fortsetzungszusammenhang. Für die qualifizierte Blutschande habe die zweijährige Verjährungsfrist somit nicht erst im Sommer 1956, sondern schon am 2. August 1950 zu laufen begonnen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn gleichartige oder ähnliche Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen (BGE 72 IV 184, BGE 80 IV 8 und dort aufgeführte Entscheidungen).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die von 1948 bis 1956 an seiner Tochter vorgenommenen Beischlafshandlungen auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und dass darin eine fortgesetzte Begehung qualifizierter und einfacher Blutschande gemäss Art. 213 Abs. 1 und 2 StGBliegt. Dagegen wird der Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Formen der Blutschande bestritten, mit der Begründung, dass sie nicht gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet seien. Diese Auffassung hält nicht stand.

Das strafrechtliche Verbot geschlechtlicher Beziehungen unter nahen Blutsverwandten geht wie das zivilrechtliche Ehehindernis der Verwandtschaft (Art. 100 ZGB) auf die Überlegung zurück, dass die Nachkommenschaft durch geschlechtliche Beziehungen naher Verwandter gesundheitlich gefährdet werde. Eine spätere Auffassung, die den Wert eugenischer Erwägungen in Zweifel zog, rückte den Gedanken der Sittenreinheit in der Familie in den Vordergrund. Auf diesem Boden steht auch das schweizerische Strafgesetzbuch. Die Einreihung der Blutschande unter den 6. Titel über die Verbrechen und Vergehen gegen die Familie zeigt, dass Art. 213 StGB die Reinheit der Familie als geschütztes Rechtsgut betrachtet, wenn auch die Ausgestaltung des Tatbestandes durch seine Beschränkung auf den Beischlaf eher der früheren Zweckbestimmung entspricht (vgl. PFENNINGER, Der strafrechtliche Schutz der Ehe, in Festgabe für Prof. Egger S. 276).

Art. 213 Abs. 2 StGB hebt den Fall des Beischlafs mit einem unmündigen, mehr als 16 Jahre alten Verwandten gerader Linie durch erhöhte Strafandrohung hervor. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist aber das gleiche wie in Abs. 1. Der Täter wird bestraft, weil er durch den Beischlaf mit einem unmündigen Blutsverwandten gerader Linie das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Familie verletzt (HAFTER, Bes. Teil S. 426 und 429; PFENNINGER, SJZ 1950 S. 326; LOGOZ N. 1 zu Art. 213 StGB). Der Umstand, dass die Unmündigkeit des Opfers ein Strafschärfungsgrund ist, macht die Tat nicht zu einem Sittlichkeitsverbrechen im Sinne des Art. 192 Ziff. 1 StGB, sondern sie behält den Charakter der Blutschande und bleibt ein Delikt gegen die Familie. Dass Art. 213 Abs. 2 StGB in erster Linie das in Abs. 1 geschützte Rechtsgut, jedenfalls nicht vorwiegend den Schutz Unmündiger im Auge hat, ergibt sich nebst der Systematik des Gesetzes auch daraus, dass die Sondervorschrift des Art. 213 Abs. 4 StGB, wonach die Strafverfolgung schon nach zwei Jahren verjährt, für die einfache wie die ausgezeichnete Blutschande in gleicher Weise gilt (BGE 72 IV 137).

Die einzelnen Handlungen waren nicht nur gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet, sondern sie sind auch durch Gleichartigkeit des Tathergangs und durch Begehung an ein und derselben Person gekennzeichnet. Der einheitliche Willensentschluss, auf dem sie beruhen, begründet einen genügenden innern Zusammenhang, sodass bei natürlicher Betrachtungsweise die späteren Beischlafshandlungen als Fortsetzung der früheren erscheinen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Palavras-chave

incestcontinuing offensesame legal interestfamily protectionlimitation periodaggravated offense

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Questão jurídica principal

Whether the repeated acts constituted a continuing offense of both simple and aggravated incest under Art. 213 paras. 1 and 2 StGB.

Decisão extraída

Yes. Simple and aggravated incest protect the same legal interest, so the acts formed one continuing offense.

Fundamentação extraída

The court held that Art. 213 para. 2 merely aggravates the same incest offense in the case of an unmarried minor over 16; the protected interest remains the purity of the family, not mainly the protection of minors. Because the acts were directed against the same legal interest, involved the same victim, and were linked by a single intent and similar execution, they constituted a continuing offense.

Questão jurídica principal

Whether the prosecution of the aggravated incest portion was time-barred because the limitation period started on 2 August 1950.

Decisão extraída

No. The limitation period did not begin separately for an alleged distinct offense, since the conduct was part of one continuing offense.

Fundamentação extraída

Once the court accepted a continuing offense covering both the simple and aggravated forms, the later acts were treated as a continuation of the earlier ones, so the limitation argument premised on a separate completed offense failed.

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