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BGE 83 IV 152 ΓÇó Child abduction under Art. 185 StGB requires actual deprivation of liberty
BGE 83 IV 152Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV20 de set. de 1957Partially Granted
The Federal Court considered Vogel's conduct toward an 8-year-old girl and held that Art. 185 StGB does not require violence, threats, or deception, and that the child's consent is irrelevant. However, child abduction still requires an actual and sufficiently durable deprivation of liberty: the child must be taken to a place under the offender's control and prevented from returning home independently. Because the evidence showed only a short walk and did not establish a plan to keep the child away from her parents, neither a completed nor an attempted abduction was made out. The conviction on this point was therefore set aside and the matter remitted for acquittal.
Art. 185 StGB; child abduction, requirements of the offence: the provision does not presuppose violence, threat or deception, nor any resistance by the child, and the child's consent is legally irrelevant; persuasion suffices. Nevertheless, the offence requires a transfer of the child to a place where the offender exercises actual control and a deprivation of liberty intended to last for some time. Mere short-term diversion, without proven intent to prevent the child's independent return to her usual environment, does not constitute completed or attempted abduction (consid. 1).
83 IV 152
ab Seite 153
Vogel traf am 13. Januar 1957 zwischen 15 und 16 Uhr einige Kinder, die am Schmelzirain im nördlichen Aussenquartier von Grenchen schlittelten. Nachdem ein 13-jähriges Mädchen es abgelehnt hatte, ihn zum abgelegenen Restaurant Kappeli zu begleiten, erklärte sich die acht Jahre alte Elisabeth Emch dazu bereit. Vogel nahm das Mädchen bei der Hand und führte es in nördlicher Richtung in den verschneiten Bergwald. Er gab sich als Doktor aus, versprach dem Kind eine Tasse Tee und später, als er dessen Wünsche erfahren hatte, ein Pony. Nach ungefähr 700 m setzte sich Vogel an den Rand eines durch dichtes Unterholz führenden Seitenpfades, nahm das Mädchen auf seine Knie und gab ihm in geschlechtlicher Erregung einen Kuss. Kurz darauf erschien der Vater des Kindes, der vom Weggang seiner Tochter Kenntnis erhalten hatte.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte Vogel unter anderem wegen Entführung eines Kindes gemäss Art. 185 Abs. 2 StGB. Der Kassationshof hebt das Urteil in diesem Punkt auf und weist die Sache zur Freisprechung zurück.
Erwägungen:
Nach Art. 185 StGB macht sich strafbar, wer ein Kind unter 16 Jahren entführt, um aus dem Kind Gewinn zu ziehen oder um ein Lösegeld zu erlangen (Abs. 1) oder um es zur Unzucht zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen (Abs. 2).
Entgegen der Auffassung des Obergerichts setzt diese Bestimmung nicht wie Art. 183 StGB voraus, dass der Täter das Opfer mit Gewalt, List oder Drohung wegführt. Auf den Willen des Kindes kommt nichts an; das Gesetz schützt es unabhängig davon, ob es Widerstand leistet oder ob es in die Entführung einwilligt. Schon blosse Überredung genügt.
Die Entführungshandlung besteht darin, dass das Kind an einen Ort geführt wird, wo es sich in der Gewalt des Täters befindet. Nicht notwendig ist, dass der neue Aufenthaltsort vom alten weit entfernt sei; sie können innerhalb der gleichen Ortschaft liegen. Dagegen erfordert der Begriff der Entführung, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und dass das Kind in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren. Dass eine Entziehung von nur kurzer Dauer oder eine unbedeutende Freiheitsbeschränkung der Bestimmung des Art. 185 StGB nicht untersteht, ergibt sich auch aus deren Strafandrohung, die auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten bzw. auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren lautet.
Der Beschwerdeführer hat Elisabeth Emch bloss zu einem kurzen Spaziergang veranlasst, aber keine Anstalten getroffen, damit das Mädchen den bisherigen Aufenthaltsort bei ihren Eltern aufgebe und sich an einem andern Ort aufhalte. Dass der Wille des Beschwerdeführers auf dieses Ziel gerichtet gewesen sei, ist nicht nachgewiesen. Es ist nicht festgestellt und auch nicht aus den Umständen zu schliessen, dass der Beschwerdeführer, wenn er nicht gestört worden wäre, den Spaziergang über den Nachmittag hinaus fortgesetzt und das Mädchen festgehalten hätte, um es an der Rückkehr nach Hause zu hindern. Es liegt weder eine vollendete noch versuchte Entführungshandlung im Sinne des Art. 185 StGB vor.