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BGE 83 II 169 ΓÇó Divorce prevails over separation when both claims are otherwise justified
BGE 83 II 169Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II27 de jun. de 1957Partially Granted
The wife sought separation and the husband divorce after a deep marital breakdown. The Federal Court held that when neither spouse bears overriding fault and no reconciliation is foreseeable, divorce must be granted on the divorce claimant's request alone. The lower court had incorrectly pronounced divorce in favor of both parties; the separation claim cannot be granted as a concurrent operative remedy and becomes moot once divorce is awarded. The husband's appeal succeeded in part, while the wife's main appeal was dismissed.
Art. 142 Abs. 2 und Art. 146 Abs. 3 ZGB; Scheidung und Trennung bei tiefer Zerrüttung; wenn beide Klagen materiell begründet sind und den Scheidungskläger kein überwiegendes Verschulden trifft sowie keine Wiedervereinigungsaussicht besteht, ist die Scheidung auf Begehren des scheidungsbegehrenden Ehegatten auszusprechen. Die nur auf Trennung gerichtete Klage kann nicht zusätzlich gutgeheissen werden, da die Scheidung die weitergehende Massnahme bildet und die Trennungsklage ipso jure gegenstandslos wird (E. 1). Der Richter darf keine Scheidung beider Parteien aussprechen, wenn nur eine Partei ein solches Begehren gestellt hat; ein solches Urteil wäre ultra petita (E. 1).
83 II 169
ab Seite 169
Wegen tiefer Zerrüttung der Ehe klagte die Frau auf Trennung, der Mann auf Scheidung der Ehe. Das Kantonsgericht sprach die Scheidung "in Gutheissung der Klage und der Widerklage" gemäss Art. 142 ZGB aus. Vor Bundesgericht beantragt die Klägerin Abweisung der Scheidungsklage des Mannes und Trennung der Ehe auf ihr Begehren, der Widerkläger mit Anschlussberufung Abweisung der Klage der Frau und Scheidung der Ehe auf sein alleiniges Begehren.
Aus den Erwägungen:
2.- 4.- (Prüfung der Verschuldensfrage). ....
Es ist mithin der Vorinstanz dahin beizupflichten, dass keine Partei ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung trifft.
Für eine Wiedervereinigungsaussicht bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte, weshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 146 Abs. 3 ZGB auf blosse Trennung statt auf Scheidung erkannt werden kann.
Entsprechend dem in Erwägung 1 Ausgeführten ist daher die Scheidungsklage des Mannes gutzuheissen. Dass die Trennungsklage der Frau sachlich ebenfalls begründet ist und nur zufolge der Scheidung nicht geschützt werden kann, kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie nicht abgewiesen, sondern gegenstandslos erklärt wird, wozu die Anschlussberufung des Beklagten die Möglichkeit bietet.
.....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschlussberufung teilweise dahin gutgeheissen, dass auf Klage des Mannes die Scheidung ausgesprochen wird, wodurch die Trennungsklage der Frau gegenstandslos wird.