projetos
BGE 83 I 24 ΓÇó Pauschalsteuer assessment does not bind later tax periods
BGE 83 I 24Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I8 de fev. de 1957Dismissed
The taxpayer, a foreign resident in Switzerland, challenged the Bernese lump-sum Wehrsteuer assessment for 1953/1954 and asked to be taxed on a CHF 12,000 annual expenditure basis. He argued that an earlier understanding with the tax authority should also govern the later period. The Federal Court held that lump-sum taxation under Art. 18bis WStB requires a fresh assessment for each tax period and that the earlier assessment was binding only for 1951/1952. Any alleged agreement substituting for the statutory assessment mechanism would be unlawful. The appeal was dismissed, leaving the CHF 20,000 basis intact.
Art. 18bis WStB; lump-sum taxation and temporal scope of assessment decisions: a lump-sum tax assessment is binding only for the tax period to which it relates and does not extend to subsequent periods. For each new period the competent authority must issue a fresh assessment. Any purported agreement whereby the authority would be bound for future periods by an earlier assessment conflicts with the statutory system, is contrary to federal law, and is void (consid. 1).
83 I 24
ab Seite 24
A.- Der Ausländer P. lebt seit 1946 in der Schweiz. In der Zeit vom 11. Mai 1950 bis zum 30. April 1954 hielt er sich in Bern auf, wo er im Hotel wohnte.
Im Einspracheverfahren betreffend die bernische Staatssteuer für 1950 erklärte er der Veranlagungsbehörde anlässlich einer Einvernahme vom 9. Mai 1951: "Je suis prêt à payer l'impôt sur un revenu de 12 000 fr., mais c'est là un maximum. J'ai des biens dans mon pays, mais ils sont intransférables, par suite des prescriptions concernant le change. Je n'ai aucun revenu en Suisse, car je n'ai pas l'autorisation de travail, même à titre gratuit. Du reste pour 1951 je ne pourrai pas me déclarer d'accord de payer autant, car je me rendrai environ 6 mois en Grèce. Il y aura lieu de discuter du cas lorsque la question sera éclaircie."
Für die VI. Wehrsteuerperiode (Steuerjahre 1951 und 1952) wurde P. nach Massgabe des jährlichen Aufwandes, der auf Fr. 12'000.-- festgesetzt wurde, zur Pauschalsteuer (Art. 18 bis WStB) herangezogen. Für die VII. Wehrsteuerperiode (Steuerjahre 1953 und 1954) gab er keine Steuererklärung ab. Er wurde auch diesmal zur Pauschalsteuer herangezogen, wobei der jährliche Aufwand mit Fr. 20'000.-- in Rechnung gestellt wurde. Diese Veranlagung wurde von der kantonalen Rekurskommission am 24. April 1956 bestätigt.
B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P., er sei auch für die VII. Wehrsteuerperiode auf Grund eines Aufwandes von Fr. 12'000.-- einzuschätzen. Er macht geltend, er habe mit der Veranlagungsbehörde eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach er für die Dauer seines Aufenthalts in Bern die Wehrsteuer von diesem Betrag zu entrichten habe. Die Vereinbarung müsse auch für die VII. Periode gelten. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien, wenigstens solange er sich in Bern aufgehalten habe, unverändert geblieben.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Die für die VI. Periode nach Massgabe eines jährlichen Aufwandes von Fr. 12'000.-- getroffene Veranlagung des Beschwerdeführers war daher nur für die Steuerjahre 1951 und 1952 verbindlich. Für die VII. Periode (Steuerjahre 1953 und 1954) war eine neue Entscheidung zu fällen. Selbst wenn der Beschwerdeführer der für die VI. Periode vorgenommenen Veranlagung ausdrücklich zugestimmt hat, kann keine Rede davon sein, dass die Verfügung der Behörde durch eine Vereinbarung ersetzt ist, noch davon, dass die Behörde für die folgende Periode keine neue Entscheidung zu treffen hatte, sondern an die für die frühere Periode vorgenommene Veranlagung gebunden war. Eine Vereinbarung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, stände im Widerspruch mit dem System des Gesetzes; sie wäre bundesrechtswidrig und daher ungültig (Urteil vom 21. Dezember 1948, ASA 17, 393, Erw. 3).
Übrigens steht hier der Annahme einer auch für die VII. Periode verbindlichen Vereinbarung schon der Wortlaut des Protokolls über die Einvernahme vom 9. Mai 1951 entgegen, worauf sich der Beschwerdeführer offenbar berufen will. In der Tat hat der Beschwerdeführer danach ausgeführt, er könne sich für 1951 mit einer Veranlagung auf Grundlage eines Betrages von Fr. 12'000.-- nicht mehr einverstanden erklären, und beigefügt, die Angelegenheit werde erst nach näherer Abklärung zu erörtern sein. Daraus geht hervor, dass er sein Einverständnis mit der Festsetzung des Aufwandes auf Fr. 12'000.-- nur für 1950 geben wollte.