Art. 190 StGB and protection of mentally impaired women

BGE 82 IV 153Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume IV14 de set. de 1956Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zurich public prosecutor appealed against the Obergericht's understanding of Art. 190 StGB. The Federal Court held that the provision is not triggered by every case of debility or substantial mental impairment. Rather, it applies only where the woman’s mental condition so reduces sexual self-determination and resistance that she cannot adequately recognize and resist sexual misconduct. Mild debility does not automatically exclude free and responsible consent.

Sumário Omnilex

Art. 190 StGB; Schutz der schwachsinnigen oder in ihrer geistigen Gesundheit wesentlich beeinträchtigten Frau vor geschlechtlichen Angriffen; die Bestimmung greift nicht schon bei jeder Geistesschwäche. Erforderlich ist vielmehr ein Zustand, der die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu erkennen und entsprechend zu handeln, in einer Weise beeinträchtigt, dass das Opfer sich gegen geschlechtliche Zumutungen regelmässig nicht mehr aus freiem, sittlich verantwortlichem Willen verhält. Leichtere Formen des Schwachsinns (Debilität) genügen nicht notwendigerweise; bestehen die Fähigkeiten zur sexuellen Selbstbestimmung, zur Unterscheidung von Erlaubtem und Unerlaubtem und zum Widerstand fort, entfällt der besondere strafrechtliche Schutz (E. 1).

Texto completo

Urteilskopf

82 IV 153

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. September 1956 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Rellstab.

Erwägungen

ab Seite 154

Aus den Erwägungen:

Art. 190 StGB schützt die schwachsinnige oder in ihrer geistigen Gesundheit wesentlich beeinträchtigte Frau vor geschlechtlichen Angriffen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft führt jeder Schwachsinn und jede wesentliche Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit des Opfers zur Anwendung des Art. 190 StGB, während sich das Obergericht von der Erwägung leiten lässt, die Geistesschwäche müsse die psychische Widerstandskraft der Frau so herabsetzen, dass ihr allfälliges Einverständnis zu sexuellen Handlungen regelmässig nicht mehr als Ausfluss eines freien, sittlich verantwortlichen Willens betrachtet werden kann.

Die Auslegung des Art 190 StGB durch die Staatsanwaltschaft hat wohl dessen Wortlaut für sich, geht aber weiter, als es dem Sinn der Bestimmung entspricht. Diese will die geschlechtliche Freiheit schützen und die Ehre und Unversehrtheit einer Frau gewährleisten, die nicht in der Lage ist, zwischen einer dem Sittengesetz entsprechenden und einer verpönten Befriedigung des Geschlechtstriebes zu unterscheiden, oder sich gegen geschlechtliche Zumutungen zu wehren (vgl. LOGOZ, N. 1a der Vorbemerkungen zu Art. 187 bis 192 sowie N. 1 zu Art. 190 StGB). Das Opfer muss sich in einem Zustand befinden, der beim Täter im Sinn einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gewürdigt würde (THORMANN/VON OVERBECK, Nr. 1 zu Art. 190 StGB): es muss in der Fähigkeit beeinträchtigt sein, das Unrecht der Tat, die an ihm begangen wird, einzusehen, und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dies trifft bei den leichteren Formen des Schwachsinns, die unter dem Begriff der Debilität zusammengefasst werden, nicht notwendigerweise zu. Die Auswirkungen einer mangelhaften geistigen Veranlagung oder Entwicklung brauchen nicht auf allen Gebieten gleich stark in Erscheinung zu treten (GARTMANN, ZStR 1952, S. 107/8). Lässt auch der Schwachsinn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in der Regel nicht unberührt, so werden doch manche Debile durch ihre Beschränktheit nicht daran gehindert, vernünftig zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem zu unterscheiden, die Bedeutung des Geschlechtsverkehrs und dessen mögliche Folgen zu erkennen, ihre Triebe zu beherrschen und ungehörigen Zumutungen entgegenzutreten. Verfügt eine geistesschwache oder in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigte Frau über diese Fähigkeiten, so bedarf sie keines besonderen strafrechtlichen Schutzes. Art. 190 StGB gelangt in solche Fällen nicht zur Anwendung.

Palavras-chave

sexual offensemental impairmentcapacity for consentcriminal protectionstatutory interpretation

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Questão jurídica principal

Whether Art. 190 StGB applies to every woman with debility or substantial mental impairment, or only where the impairment sufficiently reduces her sexual self-determination and resistance.

Decisão extraída

Art. 190 StGB does not apply to every case of debility or mental impairment. It applies only when the woman’s condition significantly reduces her ability to recognize the wrongfulness of the act and to act accordingly, so that she needs special criminal protection.

Fundamentação extraída

The provision protects sexual freedom and the dignity and integrity of a woman who cannot distinguish lawful from unlawful gratification or resist sexual advances. Mild forms of debility do not necessarily eliminate that capacity; some mentally impaired women can still understand, decide, and resist, in which case the statute is not triggered.

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