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BGE 81 I 61 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible despite available action under ZGB
BGE 81 I 61Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I15 de fev. de 1955Inadmissible
The Federal Court held that Eduard Sidler could not directly pursue a constitutional complaint against the Zurich Government Council’s decision allowing his divorced former wife to take the surname Sidler. Because Art. 30(3) ZGB provided him with a civil action to contest the name change, and that remedy could also raise inconsistency with Art. 149 ZGB and the absence of important reasons under Art. 30(1) ZGB, the requirement of exhausting cantonal remedies under Art. 86(2) OG was not met. The complaint was therefore not entered into.
Art. 86 Abs. 2 OG; Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel und Verhältnis der staatsrechtlichen Beschwerde zur zivilrechtlichen Anfechtung einer Namensänderung nach Art. 30 Abs. 3 ZGB. Der Begriff des Rechtsmittels in Art. 86 Abs. 2 OG ist weit und umfasst jeden Rechtsbehelf, der den angefochtenen Rechtsnachteil beheben kann, mithin auch die gegen einen Verwaltungsentscheid zulässige Zivilklage. Besteht gegen die behördlich bewilligte Namensänderung eines geschiedenen Ehegatten die in Art. 30 Abs. 3 ZGB vorgesehene Klage, mit der insbesondere die Unvereinbarkeit mit Art. 149 ZGB und das Fehlen wichtiger Gründe nach Art. 30 Abs. 1 ZGB geltend gemacht werden kann, ist die staatsrechtliche Beschwerde vorerst ausgeschlossen; auf sie ist nicht einzutreten.
81 I 61
ab Seite 61
Durch Beschluss vom 6. Januar 1955 erteilte der Regierungsrat des Kantons Zürich in Anwendung von Art. 30 ZGB der nach 30-jähriger Ehe von Eduard Sidler geschiedenen Anna Bertha Müller die Bewilligung, an Stelle von Müller den Familiennamen Sidler zu führen.
Gegen diesen Beschluss hat der frühere Ehemann Eduard Sidler staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben. Er macht geltend, dass die klare Vorschrift des Art. 149 ZGB eine solche "Namensrückgabe" an die geschiedene Frau ausschliesse und dass zudem keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB vorlägen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nach Art. 86 Abs. 2 OG, von den dort ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen abgesehen, erst zulässig, nachdem der Beschwerdeführer von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat. Der Begriff des Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift ist, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, weit zu fassen und umschliesst nicht nur die eigentlichen Rechtsmittel, sondern alle Rechtsbehelfe, mit denen die Beseitigung des Rechtsnachteils erreicht werden kann, der mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten wird (BGE 78 I 250und dort angeführte frühere Urteile). Erfolgt ein Eingriff in die Rechtslage durch einen Verwaltungsentscheid, so fallen demnach nicht nur die gegen diesen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in Betracht, sondern auch die Zivilklage, sofern damit jener Eingriff behoben werden kann.
Durch den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Beschluss ist der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers bewilligt worden, inskünftig den Familiennamen Sidler zu führen. Da der Beschwerdeführer diesen Namen trägt, ist er gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB legitimiert, die Namensänderung binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, gerichtlich anzufechten. Dabei kann er insbesondere auch geltend machen, dass die vorliegende Namensänderung mit Art. 149 ZGB nicht vereinbar und deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil dafür keine "wichtigen Gründe" im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB vorlägen (BGE 52 II 105; EGGER N. 15 zu Art. 30 ZGB). Die Zulässigkeit dieser Klage, bei deren Abweisung durch die kantonalen Instanzen die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist, schliesst daher die staatsrechtliche Beschwerde aus, wie schon in den ebenfalls die Namensänderung geschiedener Ehefrauen betreffenden, nicht veröffentlichten Urteilen vom 21. Februar 1948 i.S. Bachmann c. Schaad, vom 12. September 1950 i.S. Bollag c. Pikard und vom 24. Februar 1954 i.S. Baumann c. Jenzer entschieden wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.