Constitutional complaint inadmissible without challenging appellate decision

BGE 81 I 147Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I15 de jun. de 1955Inadmissible

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Resumo Omnilex

Heim sought constitutional review of a district-court conviction for negligent disturbance of public traffic, alleging arbitrary weighing of evidence. The Federal Court held that, because the cantonal appellate remedy could address the constitutional grievance, the appellate judgment was the relevant last cantonal decision. Since Heim attacked only the first-instance judgment and did not include the Obergericht decision in his constitutional complaint, the Federal Court held the complaint inadmissible and declined to enter into the merits.

Sumário Omnilex

Art. 86 OG; admissibility of constitutional complaint where a cantonal remedy capable of reviewing the alleged constitutional violation exists; if the appellate procedure can examine the grievance, the appellate decision is the last cantonal decision and must be challenged, at least in substance, as a prerequisite to federal constitutional review. The complainant may also include the first-instance judgment, but an isolated attack on that judgment, omitting the appellate decision altogether, is insufficient. In such a case the Federal Court will not enter into the complaint (consid. 2).

Texto completo

Urteilskopf

81 I 147

  1. Urteil vom 15. Juni 1955 i.S. Heim gegen Amtsgericht von Luzern-Land.

Erwägungen

ab Seite 147

  1. Das Amtsgericht von Luzern-Land hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Februar 1955 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gebüsst. Der Betroffene hat das Urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von § 271 f. StRV an das Obergericht weitergezogen. Er wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 18. April 1955 abgewiesen. Gegen das Urteil des Amtsgerichtes führt Heim staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht eine Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Würdigung der Beweismittel) geltend.

  2. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die Beschwerde von den in Art. 86 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen abgesehen erst zulässig, wenn der Beschwerdeführer die kantonalen Rechtsmittel, auch die ausserordentlichen, erschöpft hat, mit denen die gerügte Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann (BGE 72 I 95). Sonst, d.h. wenn die mit der staatsrechtlichen Beschwerde zu erhebende Rüge mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel nicht zur Geltung gebracht werden kann, muss jene sofort an den Sachentscheid angeschlossen werden, selbst wenn in andern Punkten das ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werden kann. Im ersten Falle kann aber gemäss der ständigen Rechtsprechung im Anschluss an den Rechtsmittelentscheid auch noch der mehr als 30 Tage zurückliegende Sachentscheid zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht werden, mit der Folge, dass die Aufhebung des Sachentscheides per attractionem auch diejenige des Rechtsmittelentscheides mit sich zieht. Das führt zur Frage, ob nicht die Anfechtung des Rechtsmittelentscheides unerlässliche Voraussetzung für die Beschwerde ist, oder ob dem Beschwerdeführer freigestellt werden könne, sich auf die Anfechtung des Sachentscheides zu beschränken, also z.B. materielle oder formelle Rechtsverweigerung durch den Sachrichter zu behaupten, ohne gleichzeitig den Rechtsmittelentscheid in dieser Beziehung anzufechten.

Wenn die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens es gestattet, die Rügen zu prüfen, die mit der staatsrechtlichen Beschwerde zur Geltung gebracht werden können, so stellt sich der Rechtsmittelentscheid insoweit als letzter kantonaler Entscheid dar, wie Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 OG ihn als Voraussetzung für die staatsrechtliche Beschwerde verlangen. Es ist daher folgerichtig, die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig zu machen, dass in erster Linie der Rechtsmittelentscheid zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht, also mit der Beschwerde geltend gemacht werde, der Rechtsmittelrichter habe willkürlich das Vorhandensein des Rechtsmittelgrundes verneint; dem Beschwerdeführer bleibt aber nach wie vor unbenommen, ausserdem auch den Sachentscheid in die Anfechtung einzubeziehen. Erweist sich dabei die Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelentscheid als begründet, so bedarf es einer Überprüfung des Sachentscheides nicht mehr: die Sache wird dem kantonalen Richter zu neuer Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgewiesen. Erweist sie sich als unbegründet, so bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegenüber dem Entscheid des ersten Richters begründet sei.

Der Beschwerdeführer hat sich auf die Anfechtung des Urteils des erstinstanzlichen Richters beschränkt. Dasjenige des Obergerichtes als Kassationsinstanz wird in die Anfechtung nicht miteinbezogen, weder ausdrücklich im Beschwerdeantrag, noch dem Sinne nach in der Beschwerdebegründung. Das hat zur Folge, dass auf die Beschwerde überhaupt nicht eingetreten werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Palavras-chave

constitutional complaintadmissibilityarbitrary evidence assessmentlast cantonal decisionnon-entry

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Questão jurídica principal

Whether a constitutional complaint is admissible when the appellant challenges only the first-instance judgment and not the appellate decision rejecting the ordinary/extraordinary remedy.

Decisão extraída

The complaint is inadmissible because, where the cantonal remedy can review the alleged constitutional violation, the appellate decision must be attacked at least first; here it was not included at all.

Fundamentação extraída

If the cantonal appeal procedure permits review of the constitutional grievance, the appellate decision is the last cantonal decision within the meaning of Art. 86 OG. The complaint must therefore primarily target that decision; only then may the first-instance judgment also be attacked. Since Heim challenged only the district court judgment and omitted the Obergericht decision, the Federal Court could not enter into the complaint.

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