Effect of change of residence on debt-enforcement venue

BGE 80 III 99Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III23 de set. de 1954Remanded

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Resumo Omnilex

The debtor challenged a Bern seizure, arguing that he had moved to Basel before the renewed seizure notice and that Bern was therefore no longer competent. The Federal Court held that competence depends on whether the debtor had already acquired a domicile in Basel before the first valid seizure notice in this enforcement proceeding. Because the record did not establish this with certainty, it annulled the cantonal decision and remitted the case for a finding on domicile and, if necessary, annulment of the void Bern enforcement acts. The court also noted that the initial valid seizure notice fixes the venue for the rest of the proceeding.

Sumário Omnilex

Art. 46 SchKG, Art. 53 SchKG; domicile and venue in debt enforcement; effect of subsequent change of domicile. The ordinary place of enforcement is determined by the debtor's domicile at the time when a valid seizure notice is first issued in the proceeding. If the debtor later changes domicile, the previously established venue remains decisive for the continuation of the same enforcement proceedings. Where the enforcing office acts without competence because the debtor had already acquired a new domicile before the relevant notice, the enforcement acts are void ex officio. The competent authority must clarify the domicile question and, if necessary, annul the null acts (consid. 1).

Texto completo

Urteilskopf

80 III 99

  1. Entscheid vom 23. September 1954 i.S. Stebler.

Sachverhalt

ab Seite 100

A.- Gegen den Rekurrenten, ehemaligen Bundesbeamten, wurde in Bern die Betreibung Nr. 25695 angehoben und dort am 26. Januar 1954 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Das Betreibungsamt Bern vollzog am 2. Februar 1954 eine Pfändung, die jedoch von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 5. April 1954 aufgehoben wurde, mit der Weisung, eine neue Pfändung vorzunehmen. Im April liess das Betreibungsamt Bern den "nunmehr" in Basel wohnenden Schuldner durch das dortige Betreibungsamt einvernehmen, und am 29. Mai 1954 pfändete es in Wabern bei Bern, wo die Familie des Schuldners wohnen geblieben war, in dessen Anwesenheit Wein und Spirituosen, welche die Ehefrau des Schuldners als ihr Eigentum ansprach, und ferner a) eine Darlehensforderung des Schuldners gegen Kurt St. und b) eine von ihm gegenüber dem Bunde geltend gemachte Forderung von Fr. 50'000.-- wegen ungerechtfertigter Entlassung. Es schätzte diese beiden Forderungen nur auf je Fr. 1.-.

B.- Nach Empfang der Pfändungsurkunde beschwerte sich der Schuldner über das Betreibungsamt Bern mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung; das erwähnte Amt sei anzuweisen, eine neue Pfändung requisitorisch in Basel durchführen zu lassen. Er bemängelte verschiedene Angaben der Pfändungsurkunde wie auch die Ankündigung der am 29. Mai vollzogenen Pfändung; ferner verwies er auf seinen Wohnort Basel; sein gelegentliches Verweilen bei der im übrigen von ihm getrennt in Wabern/Bern lebenden Familie habe den Vollzug einer Pfändung an diesem Orte nicht gerechtfertigt. Er beanstandete die Schätzung der gepfändeten Gegenstände, bezeichnete die beiden gepfändeten Forderungen als unpfändbar und die Pfändung angeblichen Dritteigentums als unzulässig, zumal er auf andere, in Basel befindliche Aktiven hingewiesen habe.

C.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde am 20. August 1954 teilweise gut, indem sie das Betreibungsamt Bern anwies, die Forderung gegen den Bund nur "soweit Lohnguthaben betreffend" zu pfänden und den gepfändeten Betrag anzugeben. Im übrigen wies sie die Beschwerde ab.

D.- Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner in vollem Umfang an der Beschwerde fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Der Rekurrent anerkennt den Betreibungsort Bern und beschwert sich nur über die Art der Pfändungsankündigung und des Pfändungsvollzuges. Da aber die kantonale Aufsichtsbehörde feststellt, er sei "nunmehr in Basel wohnhaft", muss von Amtes wegen abgeklärt werden, ob er in Basel allenfalls bereits vor der Pfändungsankündigung festen Wohnsitz erworben habe. In diesem Falle wäre das Betreibungsamt Bern zur Fortsetzung der Betreibung nicht mehr zuständig gewesen (Gegenschluss aus Art. 53 SchKG), und zwar hätte man es mit einer unbedingt zwingenden Verfahrensnorm zu tun, mit der Folge der Nichtigkeit der vom unzuständigen Betreibungsamt vorgenommenen Pfändungshandlungen (BGE 68 III 35). Ob der Rekurrent (dessen Familie, die er "gelegentlich" besucht, in Wabern bei Bern wohnen geblieben ist) in Basel einen festen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG (entsprechend Art. 23 ZGB) erworben hat, und wann dies allenfalls geschehen ist, lässt sich den vorliegenden Akten nicht mit Sicherheit entnehmen. Das führt zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, welche über den für die Fortsetzung der Betreibung zutreffenden Betreibungsort zu entscheiden und, wenn sich Bern als unzuständig erweisen sollte, die nichtigen Handlungen des Betreibungsamtes Bern aufzuheben haben wird.

Hiebei ist nicht etwa der Zeitpunkt der Pfändungsankündigung vom 25. Mai 1954, sondern - für das ganze weitere Verfahren - derjenige der ersten Pfändungsankündigung massgebend, es wäre denn, dass sie ihrerseits nichtig war oder wegen Gesetzesverletzung aufgehoben wurde. War die Pfändungsankündigung, die dem Fortsetzungsbegehren vom 25. Januar 1954 Folge gab und zur Pfändung vom 2. Februar 1954 führte, gültig, so kommt es somit nur darauf an, ob der Rekurrent damals seinen Wohnsitz in Bern beibehalten oder schon nach Basel verlegt hatte. Denn der ordentliche Betreibungsort, wie er in dem Zeitpunkt gegeben ist, da es in der betreffenden Betreibung einmal zu einer gültigen Pfändungsankündigung kommt, soll für das ganze weitere Betreibungsverfahren fortbestehen, gleichgültig ob der Schuldner später an einen andern Ort übersiedelt und dann allenfalls neue, ihm wiederum anzukündigende Pfändungen erfolgen. Sollte also hier eine gültige Pfändungsankündigung Ende Januar oder Anfang Februar 1954 ergangen und der Rekurrent erst am 18. Februar nach Basel verzogen sein (wie in einem Brief seiner Ehefrau vom 25. Juli 1954 zu lesen ist), so wäre der Betreibungsort Bern bestehen geblieben.

  1. In diesem Falle konnten, was zu den Rekursvorbringen bemerkt sei, gewöhnliche (d.h. nicht in Wertpapieren verkörperte) Forderungen des Rekurrenten (in dessen Gegenwart) in Bern als dem weiterhin für diese Betreibung zu fingierenden Wohnorte gepfändet werden (vgl. JAEGER, N. 5 zu Art. 89 SchKG). Im übrigen ist hier zu den Rekursvorbringen nicht Stellung zu nehmen. Werden sie doch gegenstandslos, falls die in Bern ergangenen Fortsetzungshandlungen sich als nichtig erweisen sollten. Andernfalls wird die kantonale Aufsichtsbehörde sie bei der neuen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen haben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Palavras-chave

debt enforcementdomicilevenuenullityseizurecompetencesupervisory complaint

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Questão jurídica principal

Whether Bern remained the competent place of debt enforcement after the debtor allegedly acquired a new domicile in Basel

Decisão extraída

The file did not allow the court to determine with certainty whether the debtor had already acquired a fixed domicile in Basel before the seizure notice; the case had to be remitted for that determination.

Fundamentação extraída

Competence for continuation of enforcement depends on the debtor's domicile at the time of the first valid seizure notice. If Bern had become incompetent, the enforcement acts carried out by the Bern office would be void as mandatory procedural violations.

Questão jurídica principal

Whether the later seizure notice or seizure could validate the Bern proceedings despite the alleged move

Decisão extraída

The relevant time is not the later seizure notice of 25 May 1954, but the time of the first valid seizure notice; if that notice was valid and the debtor moved only later, Bern remained the venue for the whole enforcement.

Fundamentação extraída

Once a valid seizure notice has been issued in a proceeding, the ordinary place of enforcement established at that time continues for the later steps of the same proceeding.

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