projetos
BGE 80 I 82 ΓÇó Disciplinary complaint inadmissible against invalidity retirement
BGE 80 I 82Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I12 de mar. de 1954Inadmissible
Luisoni, a laboratory assistant at the federal agricultural experimental station, argued that his retirement to the federal insurance fund was in truth a disciplinary dismissal disguised as an invalidity measure. The Federal Department of Economics had rejected disciplinary wrongdoing and based the measure solely on medically determined invalidity. The Federal Court held that a disciplinary complaint under Art. 117 OG is only available where the dismissal is based on service-duty violations or where such violations are the real reason behind a different label. Since the measure here was genuinely a retirement for invalidity, the Court refused to enter into the complaint.
Art. 117 OG; disciplinary complaint against dismissal or analogous measure; genuine invalidity retirement not subject to disciplinary review. A measure is to be treated as disciplinary only if it is based on service-duty violations or if, notwithstanding its formal label, such violations constitute the real ground for the decision. It is not enough that the administration examined whether disciplinary action might also be considered during the investigation; decisive is the final disposition actually adopted (consid. 1-2). Where the authority expressly rejects disciplinary fault and orders retirement solely because the employee has become medically unfit for further federal service, the disciplinary remedy is inadmissible.
80 I 82
ab Seite 83
A.- Der Beschwerdeführer ist, nach einer zweijährigen Berufslehre als Landwirt und nach praktischer Betätigung in verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben, im Jahre 1928 in den Dienst der eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Örlikon eingetreten. Von 1928-1930 war er daselbst in der Stellung eines Angestellten, auf den 1. Januar 1931 wurde er in das Amt eines Laboratoriumsgehilfen (21. Besoldungsklasse) gewählt und blieb seither in dieser Stellung. Seine Tätigkeit bestand während nahezu 25 Jahren im wesentlichen in der Vornahme von Trockensubstanzbestimmungen. Vom 1. Oktober 1945 bis Ende Oktober 1946 leitete er nebenamtlich die Beratungszentrale bei der Gemeindeackerbaustelle in Zürich.
Im Dezember 1951 wurde ihm von der Anstalt mündlich eröffnet und anschliessend schriftlich bestätigt, dass ihm eine andere Tätigkeit zugewiesen werde, da er die ihm übertragene Aufgabe in den letzten Jahren nicht mehr so erledigt habe, wie es wünschbar gewesen wäre. Er werde auf den 1. Januar 1952 der Arbeitsgruppe Vogt zugeteilt. Es bestehe die Aussicht, ihn später wieder mit einer selbständigen Arbeit zu betrauen. Gedacht werde dabei an eine Tätigkeit in einem Gewächshaus für den Kartoffelknollentest, das man in absehbarer Zeit zu errichten hoffe. Die Verfügung wurde am 19. Mai 1952 durch Beschwerdeentscheid der Abteilung für Landwirtschaft bestätigt. Dieser Entscheid wurde nicht weitergezogen.
Inzwischen war der Entscheid der Abteilung für Landwirtschaft, nach welchem er bei der Arbeitsgruppe Vogt zugeteilt bleiben werde, Luisoni bereits am 1. Mai 1952 mündlich eröffnet worden. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer am 2. Mai krank. Dieses Verhalten veranlasste eingehende Untersuchungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Einzelheiten können hier auf sich beruhen bleiben. Das Endergebnis war, dass das eidg. Volkswirtschaftsdepartement den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 1953 wegen durch den verwaltungsärztlichen Dienst festgestellter Invalidität mit Wirkung auf 1. Dezember 1953 der eidg. Versicherungskasse überwies.
B.- Gegen diese Verfügung richtet Luisoni eine Disziplinarbeschwerde. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und ihn in seinem Amte als Laboratoriumsgehilfen zu bestätigen.
Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren sei in Wirklichkeit ein Disziplinarverfahren, die "Invalidierungsverfügung" der Abschluss dieses Verfahrens. Sie bilde daher, wenn auch unter anderer Bezeichnung und Begründung, eine disziplinarische Entlassung.
C.- Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Bundesgericht hat das Eintreten auf die Beschwerde abgelehnt
in Erwägung:
Anderseits aber darf eine aus andern Gründen als wegen Dienstpflichtverletzungen ausgesprochene Entlassung nicht schon deshalb als Disziplinarmassnahme angesehen werden, weil die verantwortlichen Behörden den Tatbestand, der zur Entlassung führt, im Verlaufe der Untersuchung auch daraufhin überprüft haben, ob er unter Umständen eine disziplinarische Erledigung rechtfertige oder erfordere. Massgebend ist die Erledigung, zu der die Behörde auf Grund ihrer Untersuchung gelangt, nicht die Möglichkeiten, die während des Verfahrens erwogen worden waren.