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BGE 8 I 758 ΓÇó Federal review of church tax liability under Lucerne Constitution
BGE 8 I 758Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I1 de out. de 1880Dismissed
The reform Protestant parish of Lucerne appealed a Lucerne government decision that had denied its church tax claim against Rudolf Merian Iselin for the Altstad estate in Meggen. The Federal Court held that it had no broader competence to reassess the factual question of whether Iselin belonged to the parish. Art. 91 of the Lucerne Constitution concerns the composition of church communities, not the rules for church tax liability in individual cases. The appeal was therefore dismissed as unfounded.
Art. 91 Luzerner Staatsverfassung; Art. 49 Abs. 6 BV; richterliche Kognition bei kirchlicher Steuerpflicht. Die Verfassungsbestimmung über die Kirchgemeinden regelt nur deren personalen Bestand als oberstes Organ der kirchlichen Korporation, nicht aber den Umfang der kirchlichen Steuerhoheit im Einzelfall. Ob eine bestimmte Person der konfessionellen Gemeinschaft angehört und daher steuerpflichtig sei, ist keine verfassungsrechtliche Frage, sondern eine nach kantonalem Gesetzesrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilende Tatfrage. Das Bundesgericht prüft insoweit nur die Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte und tritt auf eine weitergehende Sachprüfung nicht ein (consid. 1-2).
begründet, da Rekursbeklagter, wie des Nähern ausgeführt wird, nicht Angehöriger der rekurrirenden Kirchgemeinde sei. Demge mäß wird beantragt: Die Rekurrentin sei mit ihrem Begehren abzuweisen. 2. Dieselbe sei pflichtig, zu erklären, an den hierseitigen Opponenten eine Prozeßentschädigung von 50 Fr. zu leisten. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern seinerseits be merkt ebenfalls, daß in seiner Entscheidung, die rekurrirende Ge meinde habe den Beweis, daß Rekursbeklagter ihr Angehöriger sei, nicht erbracht, unmöglich eine Verletzung des 91 der Kantonsverfassung gefunden werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: