- Urtheil vom 23. Dezember 1882
in Sachen Suter.
A. Balthasar Suter von und in Hünenberg hatte an Johann
Suter in Matten eine Kaufrestanzforderung von 1150 Fr., be
ziehungsweise in Folge spätern Uebereinkommens eine solche von
1000 Fr., verzinslich seit Martini 1873, herrührend aus einem
an öffentlicher Steigerung am 19. Mai 1873 erfolgten Verkauf
eines Heimwesens. Am 14. Dezember 1877 klagte Balthasar
Suter diese Kaufrestanzforderung gegen den Johann Suter vor
dem Kantonsgerichte Zug ein. Gegen diese Forderung erhob
Johann Suter durch seinen Bevollmächtigten, Fürsprecher Eduard
Schwerzmann in Zug, die Einwendung der Zahlung; er be
hauptete: Es seien gegen den, damals ohne festen Wohnsitz
landesabwesenden, Kläger s. Z. mehrere Prozesse anhängig ge
macht worden, namentlich habe Anna Maria Suter eine Ser
vitut auf die verkaufte Liegenschaft, die im Steigerungsakte nicht
angegeben gewesen sei, geltend gemacht; diese sei ihr gerichtlich
gegenüber dem Erwerber (dem Beklagten) zugesprochen worden
und es habe daher letzterer diesfalls seinen Regreß gegen den
Kläger nehmen können. Da eine öffentliche Ediktalladung an den
Kläger fruchtlos geblieben, so sei dem Kläger durch das Bürger
waisenamt Hünenberg am 5. Mai 1875 ein Abwesenheitsvor
mund in der Person des Kantonsrathes Werder bestellt worden;
mit Einwilligung des Waisenamtes sei dann die Servitut der
Anna Maria Suter gütlich abgelöst worden. Beklagter habe
nun am 13. Juli 1875 an Fürsprecher Eduard Schwerzmann
als
den dermaligen Bevollmächtigten des Beklagten,
damaligen Anwalt des Abwesenheitsvormundes, die fraglichen
1000 Fr. bezahlt; Kläger wisse nun, an wen er sich zu halten
habe; jedenfalls nicht an den Beklagten, der eine Quittung von
1000 Fr. vorweisen könne; Kläger habe einen Vormund er
halten, welcher eine Rechnung habe; an den möge er sich halten.
Da wirklich Johann Suter eine briefliche Quittung des Eduard
Schwerzmann datirt den 13. Juli 1875 vorlegte, wodurch dieser
den Empfang von 1000 Fr. behufs Tilgung der Kaufrestanz
laut Steigerungsakt vom 19. Mai 1873 Namens des Ab
wesenheitsvormundes von Balz Suter bescheinigte, so wurde
die Klage des Bathasar Suter, da der Beweis der Zahlung
als erbracht erachtet, auch als feststehend angenommen wurde,
daß Fürsprecher Eduard Schwerzmann, als Anwalt des Ab
wesenheitsvormundes, zur Empfangnahme der Zahlung legitimirt
gewesen sei, durch Urtheile des Kantonsgerichtes von Zug vom
- März 1878 und des dortigen Obergerichtes vom 28. Mai
gleichen Jahres als unbegründet abgewiesen und ein gegen diese
Urtheile gerichteter Kassationsrekurs vom Kassationsgerichte am
- August 1878 verworfen. Auch ein staatsrechtlicher Rekurs
an das Bundesgericht, in welchem namentlich darauf abgestellt
wurde, daß die Vormundschaftsbestellung ungültig gewesen sei,
wurde durch Entscheidung vom 8. März 1879 abgewiesen, wo
bei beiläufig bemerkt wurde, daß selbstverständlich Vormund und
Vormundschaftsbehörde pflichtig seien, dem Rekurrenten über ihre
Verwaltung Rechnung abzulegen.
B. Balthafar Suter resp. seine Schwester Frau Maria Mai
Suter wendete sich daraufhin wirklich an die Vormundschafts
behörde von Hünenberg um Rechnungsstellung. Nachdem die
Frau Mai geb. Suter sich diesfalls beschwerend an den Re
gierungsrath des Kantons Zug und auch wiederum an das
Bundesgericht gewendet hatte, von letzterem aber durch Entschei
dung vom 7. November 1879 zur Zeit abgewiesen worden
war, erfolgte schließlich ein Bericht des Bürgerrathes von Hü
nenberg vom 8. April 1880 und ein solcher des Fürsprechers
Eduard Schwerzmann vom 20. März gleichen Jahres an den
Regierungsrath des Kantons Zug. Fürsprecher Eduard Schwerz
mann behauptete: Die Zahlung des Johann Suter vom 13. Juli
1875 sei an ihn persönlich, nicht an den Vormund des Balthasar
Suter, der allerdings dabei gewesen sei und nichts dagegen ge
habt habe, erfolgt; er (Schwerzmann), nicht der Vormund habe
quittirt. Er, als Anwalt des Johann Suter erkläre, daß er
dem Balthasar Suter keine Rechnung und keine Belege schrift
lich abgebe, bis dieser seinem Klienten (dem Johann Suter) das
Eigenthum der verganteten Liegenschaft (durch kanzleiische Fer
tigung) gesichert haben werde, was bis jetzt noch nicht geschehen
sei; sein Klient habe nichtsdestoweniger, weil er thatsächlich
im Besitze des Gantobjektes gewesen sei, und weil die Servi
tut der Anna Maria Suter sammt Gerichtskosten, sodann eine
Forderung an den B. Suter, herrührend von einem Prozesse
mit einem Abraham Blumer in Glarus nebst Arrestforderung
eines Dritten, endlich auch eigene Mühen und Kosten des Jo
hann Suter und seiner (des Schwerzmann) selbst zu vergüten
gewesen seien, allen Rechten unvorgreiflich und ohne rechtlich zu
Zahlung des Kaufrestes verpflichtet zu sein, die 1000 Fr. an
ihn (Schwerzmann) bezahlt. Die Sache gehöre vor den Richter,
wo sich dann zeigen werde, unter welchen Konditionen der
Trölerin Madame Mai Suter Antwort zu geben sei. Der
Bürgerrath von Hünenberg seinerseits behauptete, er habe dem
Balthasar Suter nur provisorisch zum Zwecke der Erledigung
der den Servitutsanspruch der Anna Maria Suter betreffenden
Verwicklungen auf Begehren der Parteivertreter in dem be
treffenden Prozeß einen Vormund bestellt, nicht aber zur Ver
mögensverwaltung; er habe daher auch nur eine Zahlung von
400 Fr. an die Anna Maria Suter für Ablösung ihrer Ser
vitut autorisirt und zu vertreten. Im Uebrigen habe er mit
der Vermögensverwaltung des B. Suter nichts zu thun ge
habt. Bei der Zahlung des Kaufrestes von 1000 Fr. an Für
sprech Schwerzmann sei der zum Vormunde des B. Suter be
stellte Kantonsrath Werder nicht als Vormund in amtlicher
Stellung, sondern als Vertrauensmann des Johann Suter an
wesend gewesen. Mit Schreiben vom 12. April 1880 brachte
das Departement des Innern des Kantons Zug diese Bericht
erstattung der Frau Mai geb. Suter zur Kenntniß mit dem
Bemerken, nur für die der Anna Maria Suter bezahlten 400 Fr.
sei die Vormundschaft verantwortlich, das andere sei reine Ci
vilsache und habe sie dafür Fürsprecher Schwerzmann auf dem
Civilwege zu suchen.
C. Einer daraufhin gegen den Fürsprecher Eduard Schwerz
mann angestrengten Civilklage setzte der Beklagte die Einrede
der mangelnden Vollmacht der für ihren, übrigens bei der
kantonsgerichtlichen Verhandlung persönlich anwesenden, Bruder
auftretenden Frau Mai geb. Suter entgegen und es wurde ihm
diese Einrede auch durch das Kantonsgericht von Zug am 14.
Juli 1880 zugesprochen und ein gegen diese Entscheidung
richteter staatsrechtlicher Rekurs wegen Rechtsverweigerung
25. September 1880 vom Bundesgerichte abgewiesen. Balthasar
Suter resp. in seinem Namen dessen Schwester Frau Mai geb.
Suter strengte hierauf beim Kantonsgerichte von Zug einen
Verantwortlichkeitsprozeß gegen das Bürgerwaisenamt Hünen
berg an, in welchem er den streitigen Betrag von 1000 Fr.
sammt Zins und allen bezüglichen Kosten vom Waisenamte ein
forderte. In diesem Prozesse trat der, auch als Anwalt des be
klagten Waisenamtes Hünenberg bestellte, Fürsprecher Eduard
Schwerzmann, im Namen des Johann Suter als Litisinter
venient auf, mit der Erklärung, daß er den Balthasar Suter
auffordere, seine Vertragspflichten gemäß Liegenschaftssteigerungs
akt vom 19. Mai 1873 sofort zu erfüllen und daß er (Johann
Suter) alle Kosten und Folgen des Prozesses übernehme. In
erster Linie wurde von den Beklagten auch jetzt wiederum der
Klage die Einwendung entgegengehalten, daß Balthasar Suter
durch seine neben ihm erscheinende und für ihn das Wort füh
rende Schwester ungesetzlich vertreten sei. Der gegen die dies
bezüglichen Entscheidungen der kantonalen Gerichte ergriffene
staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht wurde nun aber
von diesem durch Entscheidung vom 3. Dezember 1881 gutge
heißen (siehe diese Entscheidung, Amtliche Sammlung VII
S. 621), und es gelangte daher der Prozeß vor den kantonalen
Gerichten zu materieller Behandlung. Zur Begründung des Klage
begehrens wurde von der Klagepartei vor dem Kantonsgerichte
ausweislich des Protokolles desselben, in der auf Aufschubbe
gehren der Beklagten bis dahin vertagten Verhandlung vom
4. Mai 1882 einfach angebracht: Das Bundesgericht habe die
vom Kantonsgerichte, Obergerichte und Kassationsgerichte ge
fällten Urtheile kassirt. Der Richter möge daher, gestützt auf
den bundesgerichtlichen Abspruch und an der Hand der kläge
rischen Akten seinen Spruch fällen. Balz Suter sei überdem er
bötig, die Thatsachen durch einen körperlichen Eid zu bekräftigen.
Dagegen stellte Fürsprecher Schwerzmann, Namens der Be
klagten das Gegenrechtsbegehren: Es sei der Kläger mit seinem
Forderungsbegehren bis auf den Betrag von 74 Fr. 84 Cts.
abzuweisen und schuldig, gegen Bezahlung dieses Betrages seine
kanzleiische Sicherung gegen Johann Suter (laut Steigerungs
akt vom 19. Mai 1873 errichtet) im Betrage von 1150 Fr.
am Hypothekarprotokolle löschen zu lassen. Zur Begründung dieses
Antrages wurde folgende Rechnung über das Verhältniß zwischen
Balthasar Suter und Johann Suter aufgestellt: Die Kaufre
stanzforderung des B. Süter von 1000 Fr. habe mit Zins zu
5 % vom 11. November 1873 bis 13. Juli 1875 (dem Tag
der Zahlung an den Fürsprecher Schwerzmann) betragen
1084 Fr. 40 Cts. Dagegen habe Johann Suter bezahlt und
könne dem Balthasar Suter anrechnen:
247 Fr. 47 Cts. gegnerische und eigene Prozeßkosten im Prozesse
gegen die Anna Maria Suter;
584 55 Für Ablösung der Servitut der Anna Maria
Suter sowie für spätere Kosten und Spesen in der
gleichen Sache, an verschiedene Personen bezahlt;
welche dem Fürsprecher Schiffmann Hotz für92 54
seine Anwaltsrechnung an B. Suter in einem
Prozesse desselben gegen Abraham Blumer in
Glarus, sowie für Kosten des Arrestes, welchen
Schiffmann Hotz für seine Forderung auf das
Kaufrestguthaben bei Johann Suter gelegt habe,
bezahlt worden seien;
85
Rechtskosten in dem Forderungsprozesse des B.
Suter gegen I. Suter laut den bezüglichen
Urtheilen;
zusammen: 1009 Fr. 56 Cts. es ergebe sich also zu Gunsten des
B. Suter ein Restguthaben von 74 Fr. 84 Cts.
Durch Urtheil vom 2. Januar 1881 erkannte das Kantons
gericht von Zug in der Hauptsache gemäß dem Gegenrechtsbe
gehren der Beklagten und legte dem Kläger eine Kostenentschä
digung von 70 Fr. an die Gegenpartei auf. Dieses Urtheil
wurde auf Appellation des B. Suter hin durch Entscheidung
des Obergerichtes vom 10. Juli 1882 bestätigt und dem Apel
lanten eine Prozeßentschädigung an die Gegenpartei von 20 Fr.
sowie eine Ordnungsbuße von 10 Fr. für ungebührliches Be
nehmen vor Gericht auferlegt. Durch Entscheidung des Kassa
tionsgerichtes vom 14. Oktober 1882 endlich wurde die gegen
dieses Urtheil angehobene Kassationsbeschwerde, unter Auferle
gung einer Kostenentschädigung zu Gunsten der Gegenpartei
von 5 Fr. an den Kassationskläger, zurückgewiesen.
D. Gegen diese Entscheidungen der kantonalen Gerichte er
friff Frau Mai geb. Suter Namens ihres Bruders den Re
kurs an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Ver
fassungsverletzung; sie behauptet, dieselben verstoßen gegen die
bundesgerichtliche Entscheidung vom 3. Dezember 1881 und
seien unrichtig und rechtswidrig; bei der obergerichtlichen Be
urtheilung der Sache habe auch der Präsident des beklagten
Waisenamtes Hünenberg als Suppleant mitgewirkt; die Aufer
legung einer Ordnungsbuße sei durchaus unzuläßig gewesen,
denn Rekurrent habe vor Gericht blos die Wahrheit gesagt.
E. In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs verweist Für
sprecher Schwerzmann Namens der Rekursbeklagten im Wesent
lichen einfach auf die Akten; ebenso das Kassationsgericht des
Kantons Zug, während von der Kanzlei des Obergerichtes des
Kantons Zug auf Anfrage des Instruktionsrichters berichtet
wird, daß der Präsident des Waisenamtes Hünenberg am Tage
der obergerichtlichen Beurtheilung des in Frage stehenden Falles
allerdings als Suppleant, aber für einen andern Fall, einbe
cufen gewesen sei und an der Urtheilsausfällung im gegenwär
tigen Rechtsstreite nicht Theil genommen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist gegenüber von kantonalen Civilur
theilen der hier in Frage stehenden Art weder Appellations
noch Kassationsinstanz; es kann blos als Staatsgerichtshof
untersuchen, ob dieselben ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig
gewährleistetes Recht verletzen. Im vorliegenden Falle kann es
sich nun in dieser Richtung einzig fragen, ob die angefochtenen
Entscheidungen eine Rechtsverweigerung, resp. eine Verletzung
der verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheit vor dem Ge
setze involviren. Dies ist aber zu verneinen. Denn es ist von
vornherein, wie ein Blick auf diese Entscheidung zeigt, klar, daß
die angefochtenen Urtheile nicht, wie der Rekurrent behauptet,
gegen die bundesgerichtliche Entscheidung vom 3. Dezember 1881
verstoßen und es ergibt sich auch aus den Akten, daß die zu
gerischen Gerichte dem Rekurrenten das rechtliche Gehör voll
ständig gewährt, seine Begehren geprüft und beurtheilt haben.
Wegen allfälliger unrichtiger sachlicher Beurtheilung der rekur
rentischen Klage dagegen kann das Bundesgericht, da es hiezu
in keiner Weise kompetent ist, die angefochtenen Urtheile nicht
aufheben; nur wenn die Beurtheilung der Sache durch die
kantonalen Gerichte eine offenbar willkürliche wäre, wenn die
Gerichte, gestützt auf blos vorgeschobene Gründe, sich einer Beu
gung des Rechtes zu Ungunsten des Rekurrenten in einer die
verfassungsmäßig garantirte gleiche Behandlung der Bürger vor
dem Gesetze verletzenden Weise schuldig gemacht hätten, könnte
das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzung einschreiten. Al
lein dies trifft im vorliegenden Falle nicht zu, um so weniger,
als die rekurirende Partei mit ihrer augenscheinlich durchaus
mangelhaften Prozeßführung nichts dafür gethan hat, die für die
Entscheidung maßgebenden thatsächlichen und rechtlichen Gesichts
punkte dem urtheilenden Richter klar und unzweideutig vorzulegen.
2. Dagegen ist der vorliegende Fall allerdings derart, daß es
sich rechtfertigt, der Rekurspartei, trotz ihres Unterliegens, keine
Gerichts oder Kanzleigebühren aufzuerlegen, sondern dieselben
auf die Gerichtskasse zu übernehmen. Denn bei unbefangener
Prüfung der im thatsächlichen Theile dieser Entscheidung dar
gestellten Entwickelung der Streitsache kann gewiß nicht ver
kannt werden, daß der rechtsunkundige und offenbar gänzlich un
behülfliche Rekurrent von dem Rekursbeklagten Johann Suter
und dessen Anwalt in einer durch nichts zu rechtfertigenden
Weise hingezogen und irregeführt wurde, wofür blos auf den
flagranten Widerspruch zwischen den Erklärungen des Johann
Suter beziehungsweise seines Anwaltes gegenüber der Klage des
Rekurrenten vom 14. Dezember 1877 (s. Fakt. A) und ihren
Behauptungen in der Vernehmlassung des Anwaltes Schwerz
mann an die Regierung des Kantons Zug und im gegenwär
tigen Prozesse (s. Fakt. B und C) verwiesen zu werden braucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.